TE OGH 2000/3/2 15Os18/00

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Veröffentlicht am 02.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann M***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 15 U 164/99 des Bezirksgerichtes Mödling, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 23. November 1999, GZ 15 U 164/99-4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann M***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, AZ 15 U 164/99 des Bezirksgerichtes Mödling, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 23. November 1999, GZ 15 U 164/99-4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 23. November 1999, GZ 15 U 164/99-4, verletzt durch den Ausspruch über die Verlängerung der im Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4. Oktober 1999, GZ 36 E Vr 1234/99-12, bestimmten Probezeit § 55 Abs 3 StGB.Der Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 23. November 1999, GZ 15 U 164/99-4, verletzt durch den Ausspruch über die Verlängerung der im Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4. Oktober 1999, GZ 36 E römisch fünf r 1234/99-12, bestimmten Probezeit Paragraph 55, Absatz 3, StGB.

Dieser Beschluss wird im bezeichneten Ausspruch aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 23. November 1999, GZ 15 U 164/99-4, wurde Johann M***** des am 21. Juni 1999 verübten Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4. Oktober 1999, GZ 36 EVr 1234/99-12, von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Gleichzeitig fasste der Bezirksrichter (zulässigerweise - vgl EvBl 1990/166, 15 Os 148/99; dagegen 14 Os 184/98) gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluss auf Absehen vom Widerruf des im erwähnten Verfahren AZ 36 EVr 1234/99 des Landesgerichtes Wiener Neustadt bedingt ausgesprochenen Teils der dort verhängten Freiheitsstrafe. Gemäß § 494a Abs 6 StPO verlängerte er jedoch die seinerzeit bestimmte dreijährige Probezeit auf fünf Jahre.Mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 23. November 1999, GZ 15 U 164/99-4, wurde Johann M***** des am 21. Juni 1999 verübten Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4. Oktober 1999, GZ 36 EVr 1234/99-12, von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Gleichzeitig fasste der Bezirksrichter (zulässigerweise - vergleiche EvBl 1990/166, 15 Os 148/99; dagegen 14 Os 184/98) gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO den Beschluss auf Absehen vom Widerruf des im erwähnten Verfahren AZ 36 EVr 1234/99 des Landesgerichtes Wiener Neustadt bedingt ausgesprochenen Teils der dort verhängten Freiheitsstrafe. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO verlängerte er jedoch die seinerzeit bestimmte dreijährige Probezeit auf fünf Jahre.

Rechtliche Beurteilung

Diese Probezeitverlängerung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Werden mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, so ist die bedingte Strafnachsicht gemäß § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen; andernfalls bleibt die im früheren Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Im letzteren Fall dauert gemäß § 55 Abs 3 StGB (somit ex lege) jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.Werden mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, so ist die bedingte Strafnachsicht gemäß Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu widerrufen; andernfalls bleibt die im früheren Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Im letzteren Fall dauert gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StGB (somit ex lege) jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.

Eine konstitutive Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch findet im Gesetz hingegen keine Deckung (zuletzt 15 Os 148/99).

Der angefochtene Beschluss verletzt daher durch den Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit § 55 Abs 3 StGB, weshalb er - infolge Wirkung zum Nachteil des Beschuldigten - in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben war.Der angefochtene Beschluss verletzt daher durch den Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit Paragraph 55, Absatz 3, StGB, weshalb er - infolge Wirkung zum Nachteil des Beschuldigten - in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben war.

Anmerkung

E57332 15D00180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00018..0302.000

Dokumentnummer

JJT_20000302_OGH0002_0150OS00018_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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