TE OGH 2000/3/2 9ObA11/00h

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Veröffentlicht am 02.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Albin B*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Hugo S***** & Söhne, 2. Hugo S*****, Kaufmann, 3. Michael S*****, Kaufmann, alle *****, alle vertreten durch Dr. Utho Hosp und Mag. Wolfgang Wamprechtshamer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 356.447,08 brutto sA, infolge Rekurses (Rekursinteresse S 206.447,08) der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. November 1999, GZ 11 Ra 230/99v-22, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Mai 1999, GZ 16 Cga 143/97w-16, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte zuletzt S 356.447,08 brutto (aus dem Titel offenen laufenden Entgelts, der Urlaubsentschädigung sowie der Abfertigung) samt 4,5 % gestaffelter Zinsen.

Mit Urteil vom 25. 5. 1999 erkannte das Erstgericht die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen S 150.000 brutto samt 4,5 % Zinsen aus S 76.368 vom 12. 9. 1997 bis 30. 11. 1997, aus S 101.824 vom 1. 12. 1997 bis 31. 12. 1997, aus S 127.280 vom 1. 1. 1998 bis 31. 1. 1998 und aus S 150.000 ab 1. 2. 1998 zu zahlen. Weiters erkannte es die klagende Partei für schuldig, den beklagten Parteien S 12.750,24 an Prozesskosten zu ersetzen. Aus der Begründung des Urteils (AS 99 bis 103) ergibt sich unmissverständlich, dass das Erstgericht dem Kläger nur den Betrag von S 150.000 sA zuerkennen, den übersteigenden Betrag von S 206.447,08 sA hingegen abweisen wollte. Gestützt auf Mitverschulden und "Vorteilsausgleichung" vertrat es die Ansicht, dass der Kläger wohl keinen ausreichenden Anlass zur Entlassung gegeben, jedoch mitzuverantworten habe, dass es zur Entlassung gekommen sei. Das Erstgericht erachtete somit, den während der nachrichtenlosen Abwesenheit des Klägers entstandenen Entgeltanspruch mit einem nicht beglichenen Rest an Urlaubsentschädigung auszugleichen (AS 101) und von der der Höhe nach außer Streit stehenden Abfertigung in Höhe von S 305.472 nur einen gerundeten Betrag von S 150.000 zuzuerkennen (AS 103 oben). Weiters begründet das Erstgericht seine Kostenentscheidung damit, dass der Kläger von der zuletzt definierten Klageforderung mit nur 42 % durchgedrungen und gemäß § 43 ZPO daher verpflichtet sei, den beklagten Parteien 16 % deren Prozesskosten zu ersetzen.Mit Urteil vom 25. 5. 1999 erkannte das Erstgericht die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen S 150.000 brutto samt 4,5 % Zinsen aus S 76.368 vom 12. 9. 1997 bis 30. 11. 1997, aus S 101.824 vom 1. 12. 1997 bis 31. 12. 1997, aus S 127.280 vom 1. 1. 1998 bis 31. 1. 1998 und aus S 150.000 ab 1. 2. 1998 zu zahlen. Weiters erkannte es die klagende Partei für schuldig, den beklagten Parteien S 12.750,24 an Prozesskosten zu ersetzen. Aus der Begründung des Urteils (AS 99 bis 103) ergibt sich unmissverständlich, dass das Erstgericht dem Kläger nur den Betrag von S 150.000 sA zuerkennen, den übersteigenden Betrag von S 206.447,08 sA hingegen abweisen wollte. Gestützt auf Mitverschulden und "Vorteilsausgleichung" vertrat es die Ansicht, dass der Kläger wohl keinen ausreichenden Anlass zur Entlassung gegeben, jedoch mitzuverantworten habe, dass es zur Entlassung gekommen sei. Das Erstgericht erachtete somit, den während der nachrichtenlosen Abwesenheit des Klägers entstandenen Entgeltanspruch mit einem nicht beglichenen Rest an Urlaubsentschädigung auszugleichen (AS 101) und von der der Höhe nach außer Streit stehenden Abfertigung in Höhe von S 305.472 nur einen gerundeten Betrag von S 150.000 zuzuerkennen (AS 103 oben). Weiters begründet das Erstgericht seine Kostenentscheidung damit, dass der Kläger von der zuletzt definierten Klageforderung mit nur 42 % durchgedrungen und gemäß Paragraph 43, ZPO daher verpflichtet sei, den beklagten Parteien 16 % deren Prozesskosten zu ersetzen.

Dieses Urteil wurde dem Klagevertreter am 26. 7.1999 zugestellt. Am 29. 7. 1999 legte dieser die ihm übermittelte Urteilsausfertigung mit folgendem Begleitschreiben (ON 17) dem Gericht vor:

"Betrifft: B***** gegen S***** 16 Cga 143/97w.

Sehr geehrte Frau Rat!

Ich übermittle Ihnen beiliegend die Originalausfertigung des Urteils, mit welchem meinem Klienten ein Betrag von S 150.000 zugesprochen wurde und darf Sie ersuchen, dieses dahingehend zu ergänzen, dass auch die Abweisung des Restanspruches von S 206.447,08 brutto sA in den Urteilsspruch aufgenommen wird und dann die Urteilsausfertigung neu an mich zuzustellen. ..."

Mit Beschluss vom 3. 8. 1999 (ON 18) berichtigte das Erstgericht die Ausfertigung des Urteils dahin, dass dem Urteilsspruch ein dritter Absatz folgenden Inhalts angefügt wurde:

"Das Mehrbegehren von S 206.447,08 brutto sowie das Zinsenmehrbegehren wird abgewiesen."

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass eine Ergänzung des Urteilsspruchs gemäß § 419 Abs 1 ZPO durch Berichtigungsbeschluss möglich sei, weil aus der Gesamtheit des Urteils die inhaltliche Entscheidung eindeutig hervorgehe und über den Klageanspruch damit vollständig erkannt worden sei. Das Fehlen einer ausdrücklichen Abweisung des Mehrbetrages im Urteilsspruch stelle daher lediglich einen formalen Ausfertigungsmangel dar, der zu berichtigen sei.Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass eine Ergänzung des Urteilsspruchs gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO durch Berichtigungsbeschluss möglich sei, weil aus der Gesamtheit des Urteils die inhaltliche Entscheidung eindeutig hervorgehe und über den Klageanspruch damit vollständig erkannt worden sei. Das Fehlen einer ausdrücklichen Abweisung des Mehrbetrages im Urteilsspruch stelle daher lediglich einen formalen Ausfertigungsmangel dar, der zu berichtigen sei.

Dieser Beschluss wurde dem Klagevertreter am 6. 8. 1999 zugestellt.

Am 3. September 1999 erhob die klagende Partei Berufung, in welcher sie den abweisenden Teil des Urteils bekämpfte.

Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Berichtigungsbeschluss keine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst habe, weil der Rechtsmittelwerber keinen Zweifel über den Inhalt des schon mit dem unberichtigten Urteil bekundeten Entscheidungswillens haben konnte. Die Rechtsmittelfrist habe daher schon am 26. 7. 1999 zu laufen begonnen und sei bei Überreichung der Berufung am 3. 9. 1999 abgelaufen gewesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die Sachentscheidung über die Berufung aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der erkennende Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 10. 2. 1999, 9 ObA 291/98d, ausgesprochen, dass im Gesetz zwar eine Regelung fehle, welche Wirkung die Berichtigung eines Urteils auf den Lauf der Rechtsmittelfrist habe, es seit der Entscheidung SZ 2/145 (= SprR 8 neu) aber ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei, dass die Rechtsmittelfrist im Falle einer Berichtigung erst mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung zu laufen beginne (RIS-Justiz RS0041797). Dieser Grundsatz erfährt jedoch nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine wesentliche Einschränkung dahin (SZ 27/219 uva; zuletzt 1 Ob 392/97x), dass die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses auf den Fristenlauf für die Einbringung eines Rechtsmittels dann keinen Einfluss nimmt, wenn auch ohne Berichtigung für den Rechtsmittelwerber über den neuerlichen Inhalt der Entscheidung kein Zweifel bestehen konnte. Entgegen der Auffassung des Rekurswerbers müssen diese Voraussetzungen auch hier angenommen werden: Die Begründung des Ersturteils lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass das Erstgericht über den gesamten Klageanspruch in dem Sinne erkennen wollte, dass es S 150.000 sA zusprach und den Rest von S 206.447,08 sA abwies. Dies geht im Übrigen auch aus der Begründung der Kostenentscheidung unmissverständlich hervor.

Dass eine solche ausreichende Klarheit nicht nur nach objektiven Kriterien anzunehmen war, sondern dem Vertreter des Klägers auch subjektiv bewusst war, ergibt sich, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat, aus seinem Schreiben vom 29. 7. 1999, welches als Anregung zur amtswegigen Berichtigung, allenfalls als Berichtigungsantrag, keinesfalls aber als Ergänzungsantrag im Sinn des § 423 ZPO aufzufassen ist.Dass eine solche ausreichende Klarheit nicht nur nach objektiven Kriterien anzunehmen war, sondern dem Vertreter des Klägers auch subjektiv bewusst war, ergibt sich, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat, aus seinem Schreiben vom 29. 7. 1999, welches als Anregung zur amtswegigen Berichtigung, allenfalls als Berichtigungsantrag, keinesfalls aber als Ergänzungsantrag im Sinn des Paragraph 423, ZPO aufzufassen ist.

Daraus folgt, dass mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses keine neue Rechtsmittelfrist zu laufen begann (1 Ob 392/97x mwN), weshalb die erst am 3. 9. 1999 vom Kläger überreichte Berufung verspätet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E57238 09B00110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00011.00H.0302.000

Dokumentnummer

JJT_20000302_OGH0002_009OBA00011_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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