TE OGH 2000/3/2 9Ob44/00m

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Veröffentlicht am 02.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ingrid W*****, Sekretärin, *****, vertreten durch Dr. Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider den Antragsgegner Florian Hubert W*****, Holzakkordant, *****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Neher, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen § 98 EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 7. Dezember 1999, GZ 21 R 432/99z-7, denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ingrid W*****, Sekretärin, *****, vertreten durch Dr. Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider den Antragsgegner Florian Hubert W*****, Holzakkordant, *****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Neher, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen Paragraph 98, EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 7. Dezember 1999, GZ 21 R 432/99z-7, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für eine im Außerstreitverfahren zu fällende rechtsgestaltende Billigkeitsentscheidung bezüglich der Zahlungsverpflichtung für Kredite, für die Ehegatten haften, ist entscheidend, ob die Voraussetzungen des § 98 EheG vorliegen. § 98 EheG verweist auf § 92 EheG, dieser wieder auf die in § 81 Abs 1 und § 83 Abs 1 EheG genannten Schulden, sohin auf Schulden bzw Haftungsfragen, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen (SZ 62/193; EFSlg 63.629). Das Rekursgericht folgt der Rechtsprechung, dass über die Rückzahlungsverpflichtung von Kreditverbindlichkeiten im Innenverhältnis nur dann mit Wirkung für den Gläubiger gemäß § 98 EheG auszusprechen ist, dass der im Innenverhältnis zahlungspflichtige Ehegatte Hauptschuldner und der andere Ausfallsbürge ist, wenn es sich um Kreditverbindlichkeiten handelt, die der Aufteilung unterliegen (RIS-Justiz RS0057688). Da ein Unternehmen gemäß § 82 Abs 1 lit 3 EheG nicht Gegenstand der Aufteilung ist, ist durch die Ehescheidung keine Änderung der Vor- und Nachteile aus den Darlehensaufnahmen für das Unternehmen eingetreten noch haben diese Schulden mit der Eheschließung überhaupt etwas zu tun, zumal sie schon nach den Behauptungen der Antragstellerin von ihr als "Privatperson" begründet wurden. Diese Kreditverbindlichkeiten und auch die für sie begründete Haftung können daher nach der klaren Rechtslage nicht Gegenstand einer Aufteilungsentscheidung durch den Außerstreitrichter sein (EvBl 1985/121; vgl auch EF 63.634, 69.380; ecolex 1992, 695 = ÖBA 1993, 239; EF 81.766, 87.599f uva).Für eine im Außerstreitverfahren zu fällende rechtsgestaltende Billigkeitsentscheidung bezüglich der Zahlungsverpflichtung für Kredite, für die Ehegatten haften, ist entscheidend, ob die Voraussetzungen des Paragraph 98, EheG vorliegen. Paragraph 98, EheG verweist auf Paragraph 92, EheG, dieser wieder auf die in Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 83, Absatz eins, EheG genannten Schulden, sohin auf Schulden bzw Haftungsfragen, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen (SZ 62/193; EFSlg 63.629). Das Rekursgericht folgt der Rechtsprechung, dass über die Rückzahlungsverpflichtung von Kreditverbindlichkeiten im Innenverhältnis nur dann mit Wirkung für den Gläubiger gemäß Paragraph 98, EheG auszusprechen ist, dass der im Innenverhältnis zahlungspflichtige Ehegatte Hauptschuldner und der andere Ausfallsbürge ist, wenn es sich um Kreditverbindlichkeiten handelt, die der Aufteilung unterliegen (RIS-Justiz RS0057688). Da ein Unternehmen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, lit 3 EheG nicht Gegenstand der Aufteilung ist, ist durch die Ehescheidung keine Änderung der Vor- und Nachteile aus den Darlehensaufnahmen für das Unternehmen eingetreten noch haben diese Schulden mit der Eheschließung überhaupt etwas zu tun, zumal sie schon nach den Behauptungen der Antragstellerin von ihr als "Privatperson" begründet wurden. Diese Kreditverbindlichkeiten und auch die für sie begründete Haftung können daher nach der klaren Rechtslage nicht Gegenstand einer Aufteilungsentscheidung durch den Außerstreitrichter sein (EvBl 1985/121; vergleiche auch EF 63.634, 69.380; ecolex 1992, 695 = ÖBA 1993, 239; EF 81.766, 87.599f uva).

Anmerkung

E57235 09A00440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00044.00M.0302.000

Dokumentnummer

JJT_20000302_OGH0002_0090OB00044_00M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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