TE OGH 2000/3/2 9ObA12/00f

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Veröffentlicht am 02.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr. Herbert Vesely und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Reinhard A*****, Versicherungsagent, *****, vertreten durch Dr. Kurt Klein ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 102.000,-- sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 1999, GZ 7 Ra 141/99f-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Beklagte in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin stand oder als selbstständiger Agent für diese tätig wurde, nicht offengelassen, sondern die letztgenannte Variante angenommen. Das Berufungsgericht geht in seiner Beurteilung grundsätzlich von den Kriterien aus, welche die Rechtsprechung allgemein (RIS-Justiz RS0021284, RS0021332 ua) und im speziellen Fall eines Versicherungsvertreters (RIS-Justiz RS0028974) zur Abgrenzung zwischen unselbständiger und selbständiger Tätigkeit aufgestellt hat. Soweit das Berufungsgericht die Rechtsfrage vertritt, dass hier die Elemente einer selbständigen Tätigkeit überwiegen, liegt darin eine vertretbare Rechtsauffassung, welche als Beurteilung des Einzelfalls einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist.

Damit stellt sich aber auch die Frage eines gutgläubigen Verbrauchers durch den Beklagten nicht, weil die dem Jud 33 (neu) folgende Rechtsprechung nur auf Zahlungen mit Unterhaltscharakter (JBl 1963, 439, Arb 7700, Rummel in Rummel II2, Rz 12 zu § 1437 ABGB), somit aber nicht auf Provisionen eines selbstständigen Versicherungsagenten, anwendbar ist.Damit stellt sich aber auch die Frage eines gutgläubigen Verbrauchers durch den Beklagten nicht, weil die dem Jud 33 (neu) folgende Rechtsprechung nur auf Zahlungen mit Unterhaltscharakter (JBl 1963, 439, Arb 7700, Rummel in Rummel II2, Rz 12 zu Paragraph 1437, ABGB), somit aber nicht auf Provisionen eines selbstständigen Versicherungsagenten, anwendbar ist.

Zusammenfassend vermag der Revisionswerber keine Rechtsfrage von der im § 46 Abs 1 ASGG genannten Bedeutung aufzuzeigen.Zusammenfassend vermag der Revisionswerber keine Rechtsfrage von der im Paragraph 46, Absatz eins, ASGG genannten Bedeutung aufzuzeigen.

Anmerkung

E57144 09B00120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00012.00F.0302.000

Dokumentnummer

JJT_20000302_OGH0002_009OBA00012_00F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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