TE OGH 2000/3/2 9Ob46/00f

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Veröffentlicht am 02.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Georg P*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. Josef B***** (20 S ***** des Landesgerichtes Wels), gegen die beklagte Partei Gabriele B*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dkfm. DDr. Waldemar Buchberger, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Rechtsunwirksamerklärung und Zustimmung (Streitwert S 200.000,--) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. Juli 1999, GZ 1 R 109/99a-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob Benachteiligungsabsicht vorliegt, gehört grundsätzlich zum Tatsachenbereich (RIS-Justiz RS0064178, insbesondere ÖBA 1990, 948, SZ 64/37). Nach den für den Obersten Gerichtshof insoweit bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war sowohl dem Gemeinschuldner als auch der Beklagten, seiner Gattin, schon 1990 bewusst, dass mit Ablauf der mit den Anlegern vereinbarten "Bindungsfristen" (fünf oder sieben Jahre) diese Anleger ihr Kapital zurückfordern würden und diese Zahlungen früher oder später nicht mehr geleistet werden können. Der Gemeinschuldner und die Beklagte kamen daher überein, ob der hier streitgegenständlichen Liegenschaftsanteile zu Gunsten der Beklagten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364c ABGB einräumen zu lassen, wobei beide die Absicht verfolgten, einen exekutiven Zugriff von Anlegern oder anderen Gläubigern auf die Liegenschaften zu vereiteln.Die Frage, ob Benachteiligungsabsicht vorliegt, gehört grundsätzlich zum Tatsachenbereich (RIS-Justiz RS0064178, insbesondere ÖBA 1990, 948, SZ 64/37). Nach den für den Obersten Gerichtshof insoweit bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war sowohl dem Gemeinschuldner als auch der Beklagten, seiner Gattin, schon 1990 bewusst, dass mit Ablauf der mit den Anlegern vereinbarten "Bindungsfristen" (fünf oder sieben Jahre) diese Anleger ihr Kapital zurückfordern würden und diese Zahlungen früher oder später nicht mehr geleistet werden können. Der Gemeinschuldner und die Beklagte kamen daher überein, ob der hier streitgegenständlichen Liegenschaftsanteile zu Gunsten der Beklagten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 364 c, ABGB einräumen zu lassen, wobei beide die Absicht verfolgten, einen exekutiven Zugriff von Anlegern oder anderen Gläubigern auf die Liegenschaften zu vereiteln.

Die im Rahmen der rechtlichen Prüfung zu beurteilende Frage, ob die festgestellte Absicht als Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 28 KO zu werten ist (RIS-Justiz RS0064178, insbesondere SZ 64/37 ua), wurde - ausgehend von den Feststellungen - vom Berufungsgericht in unbedenklicher Weise bejaht. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang - wie schon das Erstgericht - das Zustandekommen einer "Treuhandvereinbarung" mit Anlegern verneint hat, ist diese Rechtsansicht vertretbar. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwieweit das zu Gunsten der Beklagten eingeräumte Veräußerungs- und Belastungsverbot diesen Anlegern zugute käme, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Beklagte gegenüber den Anlegern zu einem Verzicht auf das zu ihren Gunsten eingeräumte Veräußerungs- und Belastungsverbot verpflichtet hätte. Die Annahme, dass somit eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 28 KO beabsichtigt war, stellt somit keine Fehlbeurteilung dar.Die im Rahmen der rechtlichen Prüfung zu beurteilende Frage, ob die festgestellte Absicht als Benachteiligungsabsicht im Sinne des Paragraph 28, KO zu werten ist (RIS-Justiz RS0064178, insbesondere SZ 64/37 ua), wurde - ausgehend von den Feststellungen - vom Berufungsgericht in unbedenklicher Weise bejaht. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang - wie schon das Erstgericht - das Zustandekommen einer "Treuhandvereinbarung" mit Anlegern verneint hat, ist diese Rechtsansicht vertretbar. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwieweit das zu Gunsten der Beklagten eingeräumte Veräußerungs- und Belastungsverbot diesen Anlegern zugute käme, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Beklagte gegenüber den Anlegern zu einem Verzicht auf das zu ihren Gunsten eingeräumte Veräußerungs- und Belastungsverbot verpflichtet hätte. Die Annahme, dass somit eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des Paragraph 28, KO beabsichtigt war, stellt somit keine Fehlbeurteilung dar.

Zusammenfassend gelingt es der Revisionswerberin nicht, eine Frage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen.Zusammenfassend gelingt es der Revisionswerberin nicht, eine Frage von der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen.

Anmerkung

E57229 09A00460

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00046.00F.0302.000

Dokumentnummer

JJT_20000302_OGH0002_0090OB00046_00F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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