TE OGH 2000/3/9 6Ob26/00t

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Claudia Schoßleitner, Rechtsanwältin, Adalbert-Stifter-Straße 16, 4910 Ried im Innkreis, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der H*****gesellschaft mbH, *****, gegen die beklagte Partei B***** reg.Gen.mbH, *****, vertreten durch Puttinger, Vogel & Partner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen Anfechtung gemäß den §§ 30 und 31 KO, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16. Juni 1999, GZ 1 R 90/99g-12, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 11. Februar 1999, GZ 2 Cg 245/98d-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 11.430 S (darin 1.905 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Beklagte hatte beim Landesgericht Ried im Innkreis zu 1 Cg 66/97x am 16. 9. 1997 gegen die klagende Gemeinschuldnerin ein Versäumungsurteil erwirkt. Die Gemeinschuldnerin wurde zur Zahlung von 280.826,82 S verpflichtet. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 11. 12. 1997 AZ 1 E 3651/97z wurde der Beklagten zur Hereinbringung dieser Forderung gegen die Gemeinschuldnerin die Exekution durch Pfändung und Überweisung der aushaftenden Stammeinlagen von 25.000 S (Forderung gegen den Mitgesellschafter Johannes Wilhelm H*****) und von 225.000 S (Forderung gegen die Mitgesellschafterin Ernestine H*****) bewilligt. Mangels Zahlung brachte die Beklagte eine Drittschuldnerklage ein. Die beiden Gesellschafter wurden zur Zahlung der angeführten Stammeinlagen an die beklagte Partei mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 19. 6. 1998 zu 1 Cg 13/98d verurteilt. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 17. 11. 1998 zu 17 S 55/98i des Landesgerichtes Ried im Innkreis der Konkurs eröffnet und die Klägerin zur Masseverwalterin bestellt.

Mit der am 10. 12. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Masseverwalterin, gestützt auf die Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 1 KO und des § 31 Abs 1 Z 2 KO, die Feststellung, dass das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 19. 6. 1998 AZ 1 Cg 13/98d (Urteil im Drittschuldnerprozess) und die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 11. 12. 1997 AZ 1 E 3651/97 gegenüber den Gläubigern im Konkurs der Gemeinschuldnerin unwirksam seien. Die Klägerin stützte dieses Begehren auf den wesentlichen Sachverhalt, dass die nicht ordnungsgemäß eingezahlten Stammeinlagen in der Gesamthöhe von 250.000 S im Wesentlichen das gesamte Vermögen der Gemeinschuldnerin darstellten. Durch die Pfändung und Überweisung der aushaftenden Stammeinlagen werde daher das gesamte Vermögen der Gemeinschuldnerin der Beklagten zugewiesen. Durch die angeführten Rechtshandlungen wären die übrigen Gläubiger benachteiligt. Die Beklagte sei zum Zeitpunkt der Erwirkung der angeführten Rechtshandlungen des Landesgerichtes bzw des Bezirksgerichtes in Kenntnis gewesen, dass die Gemeinschuldnerin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht habe nachkommen können. Die Beklagte habe Kenntnis von der Nachteiligkeit der Rechthandlungen für die Gläubiger gehabt und weiters davon, dass zumindest seit März 1997 Zahlungsunfähigkeit gegeben gewesen sei.

Die Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte im Wesentlichen ein, dass die Klage unschlüssig sei. Es könne ihr nicht entnommen werden, welche bestimmten Rechtshandlungen die Klägerin anfechte. Es fehle ein Vorbringen zu einem spezifischen Anfechtungstatbestand. Die Anfechtungserklärung weiche auch vom Urteilsbegehren ab. Das Versäumungsurteil sei außerhalb der gesetzlichen Fristen der geltend gemachten Anfechtungstatbestände erwirkt worden. Es fehle auch die Voraussetzung der Kongruenz. Die Anfechtung der Exekutionsbewilligung sei nicht befriedigungstauglich. Die Beklagte sei durch die angefochtenen Rechtshandlungen nicht begünstigt worden. Sie habe keine Kenntnis von einer allfälligen Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin gehabt. Unkenntnis sei ihr nicht vorzuwerfen. Die Voraussetzungen des § 31 KO lägen nicht vor, weil die Rechtshandlungen außerhalb der "kritischen Frist" gesetzt worden seien. Es fehle an den Anfechtungsvoraussetzungen der Kenntnismöglichkeit von der Überschuldung der Gemeinschuldnerin, der Befriedigungstauglichkeit und der Gläubigerbenachteiligung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den schon wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die Beklagte mit der Exekutionsbewilligung zwar eine Sicherstellung in Form eines exekutiven Pfandrechts erlangt habe, diese sei jedoch eine kongruente Sicherstellung im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO. Eine Anfechtung der Exekutionsbewilligung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 KO scheitere daran, dass die anfechtbare Rechtshandlung früher als 6 Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sei (§ 31 Abs 4 KO). Mit dem angefochtenen Urteil im Drittschuldnerprozess habe die Beklagte keine weitere Sicherstellung erlangt, als ihr schon nach der Exekutionsbewilligung zugekommen sei. Es erübrigten sich daher Feststellungen zur Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin und zu den übrigen Anfechtungsvoraussetzungen.

Das Berufungsgericht verwarf die in der Berufung der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeit und gab im Übrigen der Berufung nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass nach überwiegender Meinung eine Anfechtungsklage eine Rechtsgestaltungsklage sei, selbst wenn nur ein Leistungsbegehren geltend gemacht werde. Nach den §§ 27 ff KO habe eine Anfechtung nur relative Wirkungen zwischen den Parteien des Anfechtungsprozesses. Wenn anfechtbare dingliche Rechte begründet worden seien, sei ein Leistungsbegehren erforderlich. Voraussetzung für die Schlüssigkeit einer Anfechtungsklage sei es, dass die angefochtene Rechtshandlung in der Klageerzählung genannt werde. Rechtshandlungen könnten auch in Prozesshandlungen und Handlungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung bestehen. Nach § 36 KO könnten auch bewusste verfahrensrechtliche Unterlassungen angefochten werden. Der Erwerb eines exekutiven Pfand- oder Befriedigungsrechtes sei anfechtbar. Dies decke sich mit der in Deutschland zu § 29d KO vertretenen Rechtsansicht. Weder das Urteil im Drittschuldnerprozess noch die Exekutionsbewilligung seien als Rechtshandlungen im Sinne des § 27 KO anzusehen und könnten daher nach den §§ 27 ff KO nicht angefochten werden. Die Anfechtungserklärung und die Urteilsbegehren der Klägerin seien verfehlt. Dem Vorbringen könne entnommen werden, dass der Erwerb des Pfändungspfandrechtes als Sicherstellung der Geldforderung der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin angefochten werden sollte. Dieses Pfandrecht sei bereits mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die beiden Drittschuldner erworben worden. Solange die Überweisung der gepfändeten Forderung nicht zu einer Zahlung der Drittschuldner geführt habe, liege nur eine Sicherstellung im Sinne der §§ 30 f KO vor. Das exekutive Forderungspfandrecht sei im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung erworben worden. Unstrittig sei, dass die Gemeinschuldnerin zumindest seit März 1997 zahlungsunfähig gewesen sei. Das richterliche Forderungspfandrecht sei nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erworben worden. Im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichtes habe die Beklagte auf Grund des Versäumungsurteils noch keinen materiell rechtlichen Anspruch auf Sicherstellung ihrer Geldforderung gehabt. Das exekutive Pfandrecht sei daher grundsätzlich gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar. Zur Sanierung des Rechtsgestaltungsbegehrens käme eine Präzisierung des Urteilsantrages in Betracht. Diese könnte in einem Verbesserungsverfahren erfolgen. Eine Verbesserung sei aber nur dann möglich, wenn durch das geänderte Begehren dieses weder quantitativ noch qualitativ verändert werde. Im vorliegenden Fall müsste aber das einzig gestellte Rechtsgestaltungsbegehren nach Ablauf der Präklusivfrist des § 43 Abs 2 KO in ein Leistungsbegehren umgestellt werden. Dies stehe einer Sanierung entgegen. Bei der Anfechtung begründeter dinglicher Rechte sei ein Leistungsbegehren erforderlich. Nach der deutschen Lehre und Judikatur werde ein Begehren für erforderlich gehalten, dass der Beklagte auf seine Rechte aus der Pfändung verzichten müsse. Denkbar sei auch ein Begehren auf Duldung des Einzugs der gepfändeten Forderungen durch den Masseverwalter. Mangels Sanierungsmöglichkeit des verfehlten Klagebegehrens müsse dieses abgewiesen werden.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision, soweit sie die Forderung von 25.000 S betreffe, absolut unzulässig sei, soweit sie die Forderung von 225.000 S betreffe, aber nicht zulässig sei. Letzteren Ausspruch änderte das Berufungsgericht auf Antrag der klagenden Revisionswerberin gemäß § 508 ZPO dahin ab, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt wurde.Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision, soweit sie die Forderung von 25.000 S betreffe, absolut unzulässig sei, soweit sie die Forderung von 225.000 S betreffe, aber nicht zulässig sei. Letzteren Ausspruch änderte das Berufungsgericht auf Antrag der klagenden Revisionswerberin gemäß Paragraph 508, ZPO dahin ab, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt wurde.

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.

Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.

Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die Anfechtung der Forderungspfändung auf Grund der Exekutionsbewilligung vom 11. 12. 1997 wegen der Verfristung nach § 31 Abs 4 KO nicht mehr auf § 31 KO, sondern nur auf § 30 Abs 1 Z 1 KO gestützt werden kann, dass also das Pfandrecht keine kongruente Deckung nach der zitierten Gesetzesstelle darstelle. Das Berufungsgericht hat zutreffend im Sinne derzeit der E SZ 45/12 ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung erkannt, dass die Erwerbung eines exekutiven Pfandrechtes im Rahmen eines Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung einer titulierten Geldschuld keine kongruente Deckung darstellt (SZ 58/205; EvBl 1992/115; ÖBA 1993, 734; ÖBA 1997, 489; Rebernig, Konkursanfechtung des Kontokorrentkredits Rz 154 mwN, König, Anfechtung2 Rz 249), sodass grundsätzlich eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO in Frage kommt. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die Unschlüssigkeit der gestellten Klagebegehren ist aber zuzustimmen. Anfechtbar nach den §§ 37 ff KO sind stets nur Rechtshandlungen des Gemeinschuldners vor der Konkurseröffnung. Das Klagebegehren der Massverwalterin ist auf die Unwirksamerklärung von gerichtlichen Hoheitsakten gerichtet (Urteil im Drittschuldnerprozess; Exekutionsbewilligung). Im Vorbringen der Klägerin ist keine einzige Rechtshandlung der späteren Gemeinschuldnerin angeführt, die die Klägerin konkret angefochten hätte, für den Drittschuldnerprozess scheidet eine solche Rechtshandlung schon begrifflich aus, weil der Gemeinschuldner in diesem Prozess nicht beteiligt ist und auf den Gang des Verfahrens keinerlei Einfluss hat. Im Exekutionsverfahren zur Erwirkung der Pfändung der Forderungen der Gemeinschuldnerin auf Einzahlung der offenen Stammeinlagen ihrer Gesellschafter hatte die Gemeinschuldnerin Parteistellung, sodass dort anfechtbare Rechtshandlungen gesetzt worden seien könnten. § 36 KO normiert ausdrücklich, dass auch Unterlassungen des Gemeinschuldners anfechtbare Rechtshandlungen sein können, wenn er dadurch zu Lasten der Gläubiger ein Recht verliert oder vermögensrechtliche Anprüche gegen sich begründet. In der Unterlassung einer Prozesshandlung kann eine anfechtbare unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners nach § 29 KO liegen (ÖBA 1990/227, Leitsatz veröffentlicht in ecolex 1990, 23 mit Anm Wilhelms). Die Anfechtungsklage hätte daher hier auf einen Sachverhalt gestützt werden können, dass die Gemeinschuldnerin es unterlassen habe, gegen die Exekutionsbewilligung Rekurs zu erheben. Es hätte allerdings schon zum Nachweis der Kausalität dieser anzufechtenden Rechtshandlung (Unterlassung) einer entsprechenden weiteren Behauptung bedurft, dass ein unterlassener Rekurs des der Gemeinschuldnerin auch Erfolg gehabt hätte. Ein weiterer möglicher Anfechtungstatbestand könnte in einer unterlassenen Antragstellung auf Konkurseröffnung liegen, wodurch im Falle der tatsächlichen Konkurseröffnung eine Exekutionssperre (§ 10 KO) eingetreten wäre, die den Erwerb der inkongruenten Deckung durch Forderungspfändung verhindert hätte. Die Klägerin hat dazu keinerlei Sachverhalt vorgetragen. Aus der Klageerzählung ist nicht einmal ersichtlich, welche Rechtshandlungen der Gemeinschuldnerin angefochten werden, es ist sogar denkbar, dass die Klägerin insgesamt nur Rechtshandlungen der beklagten Gläubigerin oder aber nur die Entscheidungen der Gerichte anfechten wollte. Die Anfechtung des Urteils im Drittschuldnerprozess indiziert eine solche Auslegung. Damit stellt sich nur mehr die vom Berufungsgericht behandelte Frage der Sanierungsmöglichkeit des verfehlten Begehrens, aber auch der Sanierung fehlenden Sachverhaltsvorbringens. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Anleitungspflicht nach § 182 ZPO unter Hinweis darauf verneint, dass die Umstellung des Rechtsgestaltungsbegehrens auf das erforderliche Leistungsbegehren als Klageänderung zu qualifizieren wäre, der die Verfristung nach § 43 Abs 2 KO entgegenstünde. Wie das Klagebegehren im konkreten Fall zu lauten hätte (ob also im Sinne der vom Berufungsgericht zitierten Meinungen in der deutschen Lehre und Judikatur ein Leistungsbegehren auf Verzicht der Gläubigerin auf ihr Pfandrecht gestellt oder ob es auf Duldung der Exekution durch den Masseverwalter lauten müsste, kann dahingestellt bleiben, weil hier nicht nur eine Änderung des Klagebegehrens, sondern auch eine Ergänzung der unvollständig gebliebenen Sachverhaltsbehauptungen erforderlich gewesen wäre. Die Revision releviert dazu, dass das Berufungsgericht die Klägerin mit seiner Rechtsmeinung nicht hätte überraschen dürfen und einen Verbesserungsauftrag erteilten hätte müssen. Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, dass nur die durch Tatsachenbehauptungen gedeckten oder wenigstens indizierten Anfechtungsgründe zu berücksichtigen sind (ÖBA 1987, 193; 1 Ob 308/98w). Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes konnte die Klägerin schon deshalb nicht überraschen, weil die Beklagte die Unschlüssigkeit der Klage schon in der Klagebeantwortung eingewendet und darauf hingewiesen hat, dass der Klage nicht entnommen werden kann, welche Rechtshandlungen angefochten werden. Dass das Berufungsgericht auf diesen Einwand - auch wenn das Erstgericht diese Rechtsfrage nicht behandelt hat - eingehen werde, konnte für die Klägerin nicht überraschend sein. Der erkennende Senat hat in einem vergleichbaren Fall zu diesem Thema ausgeführt, § 182 ZPO diene nicht dazu, dass eine Partei im Anwaltsprozess durch Ausnutzung des Rechtszugs bis zum Obersten Gerichtshof ein Rechtsgutachten zur Belehrung darüber einholen könnte, was sie zweckmäßigerweise als Sachverhalt vortragen sollte. Die Unzulässigkeit eines solchen prozessualen Vorgehens liegt auf der Hand. Selbst im Verfahren erster Instanz geht die Anleitungspflicht nach § 182 ZPO nicht soweit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte. Eine solche Anleitung löste die Besorgnis der Befangenheit aus (SZ 70/199) und wäre als parteilich zu werten (6 Ob 256/99m). Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsansicht abzugehen, zumal die Revisionswerberin nicht einmal im Revisionsverfahren darlegt, welchen Sachverhalt sie bei entsprechender Anleitung zu dem auf § 30 Abs 1 Z 1 KO gestützten Anfechtungsgrund vorgebracht hätte.

Die Revision ist aus den dargelegten Gründen mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Da die Beklagte auf diesen Umstand hingewiesen hat, sind ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung bei einer Bemessungsgrundlage von 225.000 S zu ersetzen (§§ 41 und 50 ZPO).

Textnummer

E57209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00026.00T.0309.000

Im RIS seit

08.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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