TE OGH 2000/3/9 6Ob44/00i

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der Firma "L***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in B*****, FN 67906m, wegen Rechnungslegung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer, Wernfried S*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 11. Oktober 1999, GZ 3 R 167/99d-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch in Firmenbuchsachen ist der Revisionsrekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes gemäß § 15 Abs 1 FBG nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig (RIS-Justiz RS0103107).Auch in Firmenbuchsachen ist der Revisionsrekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 15, Absatz eins, FBG nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig (RIS-Justiz RS0103107).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stellt die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung einer gleichzeitig ergangenen Verfügung lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichts im Sinn des § 9 AußStrG dar. Sie ist nicht der Rechtskraft fähig und gefährdet damit die Rechtsstellung der Beteiligten noch nicht; es fehlt daher eine Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0006399). Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stellt die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung einer gleichzeitig ergangenen Verfügung lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichts im Sinn des Paragraph 9, AußStrG dar. Sie ist nicht der Rechtskraft fähig und gefährdet damit die Rechtsstellung der Beteiligten noch nicht; es fehlt daher eine Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0006399). Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang.

Anmerkung

E57213 06A00440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00044.00I.0309.000

Dokumentnummer

JJT_20000309_OGH0002_0060OB00044_00I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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