Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, *****vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) I***** GesmbH, ***** und 2.) AG *****, wegen S 2,182.000 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird das Landesgericht Wr.Neustadt in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird das Landesgericht Wr.Neustadt in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei stellte den Antrag, das Landesgericht Wiener Neustadt als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 Abs 1 JN zu bestimmen. Sie macht als Transportversicherer die auf sie übergegangenen Ansprüche der A***** GmbH & Co KG gegen die erstbeklagte Partei als Spediteur und die zweitbeklagte Partei als Frachtführer hinsichtlich eines von der klagenden Partei versicherten Transportes geltend. Die A***** GmbH & Co KG habe die erstbeklagte Partei als Spediteur zu fixen Kosten beauftragt, im März 1999 Spritzgussmaschinen in Containern von Taschkent in Uzbekistan nach Österreich zu transportieren. Die zweitbeklagte Partei sei der Frachtführer gewesen, der durch die mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit der verladenen Container einen Unfall verursacht habe, bei dem Ware und Fahrzeug schwerst beschädigt worden seien. Die klagende Partei habe der Firma A***** GmbH & Co KG für diesen Schaden den Betrag von S 2,182.000 ersetzt, sodass der Anspruch dieser Firma auf die klagende Partei übergegangen sei. Da die Waren von Uzbekistan nach Österreich transportiert und in Österreich abgegeben hätten werden sollen, sei entsprechend Art 31 Z 1 lit b CMR die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Es werde im Hinblick darauf, dass die einzuvernehmenden österreichischen Zeugen in der Nähe von Steinabrückl aufhältig und wohnhaft seien und dort auch ein Ortsaugenschein durchzuführen sei, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN beantragt, das Landesgericht Wiener Neustadt als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Die klagende Partei stellte den Antrag, das Landesgericht Wiener Neustadt als örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN zu bestimmen. Sie macht als Transportversicherer die auf sie übergegangenen Ansprüche der A***** GmbH & Co KG gegen die erstbeklagte Partei als Spediteur und die zweitbeklagte Partei als Frachtführer hinsichtlich eines von der klagenden Partei versicherten Transportes geltend. Die A***** GmbH & Co KG habe die erstbeklagte Partei als Spediteur zu fixen Kosten beauftragt, im März 1999 Spritzgussmaschinen in Containern von Taschkent in Uzbekistan nach Österreich zu transportieren. Die zweitbeklagte Partei sei der Frachtführer gewesen, der durch die mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit der verladenen Container einen Unfall verursacht habe, bei dem Ware und Fahrzeug schwerst beschädigt worden seien. Die klagende Partei habe der Firma A***** GmbH & Co KG für diesen Schaden den Betrag von S 2,182.000 ersetzt, sodass der Anspruch dieser Firma auf die klagende Partei übergegangen sei. Da die Waren von Uzbekistan nach Österreich transportiert und in Österreich abgegeben hätten werden sollen, sei entsprechend Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Es werde im Hinblick darauf, dass die einzuvernehmenden österreichischen Zeugen in der Nähe von Steinabrückl aufhältig und wohnhaft seien und dort auch ein Ortsaugenschein durchzuführen sei, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN beantragt, das Landesgericht Wiener Neustadt als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Entsprechend § 31 Z 1 lit b des CMR-Abkommens BGBl 1961/138 idgF können wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Das Übereinkommen ist schon dann anzuwenden, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen und zumindest einer davon Vertragsstaat ist. Da dies hier zutrifft, ist die inländische Jurisdiktion für derartige Schadenersatzansprüche gegeben. Diese umfasst auch Schadenersatzklagen der österreichischen Versicherung als Legalzessionarin gegen den ausländischen Frachtführer oder Spediteur (vgl OGH 10 Nd 501/97).Entsprechend Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, des CMR-Abkommens BGBl 1961/138 idgF können wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Das Übereinkommen ist schon dann anzuwenden, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen und zumindest einer davon Vertragsstaat ist. Da dies hier zutrifft, ist die inländische Jurisdiktion für derartige Schadenersatzansprüche gegeben. Diese umfasst auch Schadenersatzklagen der österreichischen Versicherung als Legalzessionarin gegen den ausländischen Frachtführer oder Spediteur vergleiche OGH 10 Nd 501/97).
Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist zufolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichts für die Rechtssache (vgl. RIS-Justiz RS0046185) ein solches als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (vgl 10 Nd 501/97; RIS-Justiz RS0046376).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist zufolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichts für die Rechtssache vergleiche RIS-Justiz RS0046185) ein solches als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen vergleiche 10 Nd 501/97; RIS-Justiz RS0046376).
Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und das Landesgericht Wiener Neustadt als örtlich (und sachlich) zuständiges Gericht zu bestimmen.
Anmerkung
E57289 07J05030European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070ND00503..0309.000Dokumentnummer
JJT_20000309_OGH0002_0070ND00503_0000000_000