Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz Paul und Richard Paiha als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt, Wels, Eisenhowerstraße 27, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma Franz T***** GmbH, *****, wider die beklagte Partei Ing. Richard G*****, technischer Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Peter Posch, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 175.000,--, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. November 1999, GZ 11 Ra 220/99y-36, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt dahin zusammengefasst, dass der Kläger den ihm anvertrauten Geldbetrag zur Gänze entsprechend dem vereinbarten Zweck verwendet hat. Bei Vorliegen entsprechender Sachverhaltsfeststellungen bedarf es nicht der Anwendung von Beweislastregeln (4 Ob 69/78; 5 Ob 765/78; zuletzt 9 ObA 75/93; 1 Ob 598/95; 4 Ob 2246/96i; 3 Ob 242/99f). Die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage stellt sich daher nicht.
Mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG war daher die außerordentliche Revision zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG war daher die außerordentliche Revision zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E57297 08B00590European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00059.00K.0309.000Dokumentnummer
JJT_20000309_OGH0002_008OBA00059_00K0000_000