TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/7 2004/07/0124

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §12a;
WRG 1959 §21 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. des Mag. D und

2. des Ing. D, beide in G, beide vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Juni 2004, Zl. FA13A - 30.40 604 - 04/3, betreffend Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (im Folgenden: LH) vom 19. Oktober 1988 wurde den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer biologischen Kläranlage (System R) samt den Zu- und Ableitungen auf zwei näher bezeichneten Grundstücken, KG G, im Schutzgebiet IIIa und IIb des Wasserwerkes A, mit der Einleitung biologisch gereinigter Abwässer in die M im Ausmaß von maximal 20 m3/d bzw. 0,3 l/s unter Mitbenutzung der Entwässerungskanalanlagen für die B XX in der genannten KG nach Maßgabe des Befundes und der vidierten Projektsunterlagen, beschränkt auf die Dauer von zehn Jahren bis zum 30. Dezember 1998, bei Erfüllung und Einhaltung einer Reihe von näher bezeichneten Auflagen und Bedingungen erteilt. Diesem Bescheid ging die vom LH durchgeführte wasserrechtliche Verhandlung vom 22. September 1988 voran, in der u.a. der Vertreter der "Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, Straßenbauamt G" erklärt hatte, dass zur Führung der Kanalstränge auf Bundesstraßengrund bzw. für die Anschließung derselben an die bestehende Entwässerungsanlage um die Bewilligung der Sondernutzung planbelegt beim Straßenbauamt G einzukommen sei und vor Erteilung dieser Bewilligung mit den Arbeiten auf Straßengrund nicht begonnen werden dürfe. Der genannte Bescheid wurde auch gegenüber dem Straßenbauamt G erlassen und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 23. Mai 1989 erteilte das Straßenbauamt G (Bundesstraßenverwaltung) den Beschwerdeführern unter Bezugnahme auf deren Ansuchen vom 2. Dezember 1988 um die Sondernutzung der B XY von km 48,475 bis km 48,550 durch einen Abwasserkanal und auf § 28 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 Bundesstraßengesetz, BGBl. Nr. 286/1971, die Bewilligung für die genannte Sondernutzung von Bundesstraßengrund unter Einhaltung der Allgemeinen Bedingungen und bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung, wobei diese Bewilligung unentgeltlich erteilt wurde. Die Beschwerdeführer erklärten die ausdrückliche Annahme dieser Bewilligung mit den darin genannten Bedingungen.

Mit Bescheid vom 11. April 1994 erteilte der LH (u.a.) den Beschwerdeführern auf Grund deren Ansuchens die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der bestehenden Kläranlage mit Ableitung der biologisch gereinigten Abwässer in die M im Ausmaß von 40 m3/d bzw. 0,56 l/s gemäß dem näher bezeichneten Projekt und Befund, hinsichtlich der Kläranlage befristet auf die Dauer von 20 Jahren, das sei bis zum 31. Dezember 2013 bzw. bis zum möglichen Anschluss an eine öffentliche Kanalisation, hinsichtlich Ammonium auf die Dauer von zehn Jahren, das sei bis zum 31. Dezember 2003, bei Erfüllung und Einhaltung der in diesem Bescheid genannten Auflagen. Gemäß § 112 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 wurde vom LH in dem Bescheid für die Bauvollendung der Anlage eine Frist bis zum 31. Dezember 1997 bestimmt und auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f leg. cit. hingewiesen.

Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens herrscht Übereinstimmung darüber, dass das den Beschwerdeführern mit diesem Bescheid verliehene Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs. 1 lit. f leg. cit. erloschen ist, weil die für die Bauvollendung der Anlage bestimmte Frist für die Bauführung bzw. Bauvollendung nicht eingehalten wurde (vgl. S. 7/8 des angefochtenen Bescheides und S. 4 der Beschwerde).

Mit Schreiben vom 25. Juni 1998 stellten die Beschwerdeführer an den LH das Ansuchen um Wiederverleihung des ihnen mit Bescheid des LH vom 19. Oktober 1988 erteilten Wasserbenutzungsrechtes für die Errichtung und den Betrieb einer Kläranlage.

Dieses Ansuchen wurde vom LH mit Schreiben vom 4. November 1998 gemäß § 98 WRG 1959 an den Bürgermeister der Stadt G (im Folgenden: BM) zuständigkeitshalber abgetreten.

Laut Aktenvermerk (AV) des BM vom 16. Oktober 2002 wurde an diesem Tag die Kläranlage der Beschwerdeführer von zwei Beamten des BM besichtigt und hiebei festgehalten, dass sich die Abwasserreinigungsanlage (ARA) augenscheinlich in einem gewarteten Zustand befinde, jedoch die Betondeckel sanierungsbedürftig seien, weil deren Bügel zum Herausheben fehlten. Zum Ablaufkanal wurde festgehalten, dass der Ablauf aus der Kläranlage im Bereich der B XY in einen Einlaufschacht für Oberflächenwässer der Bundesstraße einmünde und von dort ein Kanal quer über die B XY zu einem weiteren Einlaufbauwerk der Straßenentwässerung führe. Von dort führe ein Regenwasserkanal entlang der B XY und in weiterer Folge entlang der W. Straße bis zur M. Der unmittelbar nach dem Verlassen des Grundstückes befindliche Schachtbetondeckel habe wegen des fehlenden Bügels nicht gehoben werden können. Der Einlaufschacht (Einlaufbauwerk der Straßenentwässerung) sei geöffnet worden, wobei ersichtlich gewesen sei, dass zwar ein Einlauf von der ARA, aber kein Ablauf in den weiterführenden Kanal vorhanden gewesen sei. Weiters seien Reste von Hygieneartikeln sichtbar gewesen. Gegenüber dem Einlaufbauwerk ("über die B XY") befinde sich ein weiterer Einlaufschacht, und es sei auch hier kein Ablauf erkennbar gewesen. In weiterer Folge sei auch der Einlaufbereich zur M (von der W. Brücke aus) besichtigt worden, wo ebenso kein Ablauf ersichtlich gewesen sei. Ferner wurde in diesem AV festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer im Anschluss an die Besichtigung von einem der beiden Beamten auf den Mangel im Einlaufbauwerk hingewiesen worden sei.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 übermittelte das Kanalbauamt des BM den Akt unter Hinweis auf die im Zug der Besichtigung am 16. Oktober 2002 festgestellten Mängel (Versickerung von Abwässern aus der Kläranlage der Beschwerdeführer im Schutzgebiet des Wasserwerkes A) an das Baurechtsamt des BM mit dem Ersuchen um weitere Veranlassung.

Laut AV des Baurechtsamtes vom 18. Oktober 2002 teilte der Vertreter des gemäß § 34 Abs. 6 WRG 1959 in Betracht kommenden Wasserversorgungsunternehmens (Dipl. Ing. Dr. Sch.) auf telefonisches Befragen unter Hinweis auf den zwischenzeitlich errichteten öffentlichen Kanal mit, dass eine Wiederverleihung des Wasserrechtes für die im Schutzgebiet bestehende Abwasseranlage den von ihm zu vertretenden öffentlichen Interessen widerspreche und daher nicht in Betracht kommen könne.

Laut weiterem AV des Baurechtsamtes vom 18. Oktober 2002 teilte Dr. S. in seiner Funktion als Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes gemäß § 55 Abs. 1 lit. g WRG 1959 auf telefonisches Befragen mit, dass im Hinblick auf den zwischenzeitlich errichteten öffentlichen Kanal der Antragsgegenstand aus Sicht der wasserwirtschaftlichen Planung wegen Widerspruches zu den öffentlichen Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung nicht wiederverleihungsfähig sei.

Mit Bescheid vom 15. November 2002 traf der BM (Baurechtsamt) folgenden Ausspruch:

"Das Ansuchen (der Beschwerdeführer) vom 25.6.1998 um Wiederverleihung des Wasserrechtes, welches mit dem namens des Landeshauptmannes von Steiermark ergangenen Bescheid vom 19.10.1988, (...), für die Errichtung und den Betrieb einer Kläranlage (...) im Schutzgebiet IIIa und IIb des Wasserwerkes A, mit der Einleitung biologisch gereinigter Abwässer in die M im Ausmaß von max. 20 m3/d bzw. 0,3 l/s unter Mitbenutzung der Entwässerungskanalanlage für die B XX in der KG G beschränkt auf die Dauer von 10 Jahren, das ist bis zum 30.12.1998, sowie mit dem namens des Landeshauptmannes ergangenen Bescheid vom 11.4.1994, (...), bis zum 31.12.2013 bzw. bis zum möglichen Anschluss an eine öffentliche Kanalisation erteilt worden war, wird gemäß der §§ 9, 11 bis 13, 21 Abs 3, 32 Abs 2 lit a, 34 Abs 1 und 2, 55, 98 Abs 1 und 105 Abs 1 lit l in Verbindung mit 106 des Wasserrechtsgesetzes 1959 idF BGBl I 2002/65 abgewiesen."

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid die Berufung vom 27. November 2002.

Der LH führte am 25. Mai 2004 zwecks Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durch, an der u.a. die Beschwerdeführer, der wasserbautechnische und abwassertechnische Amtssachverständige Dipl. Ing. R., ein Amtssachverständiger für Kleinkläranlagen und ein Vertreter der Bundesstraßenverwaltung (BBL - G) teilnahmen. In dieser Verhandlung stellte der Verhandlungsleiter fest, dass zwischen dem Einlaufbauwerk der Anschlussstelle der Kanalanlage der Beschwerdeführer bis zum für das Druckprüfprotokoll der Kanalisation der Bundesstraßenverwaltung relevanten ersten Anschlussschacht in der Kanalanlage der Bundesstraßenverwaltung die gereinigten Abwässer der biologischen Kläranlage der Beschwerdeführer versickerten und auch von einem nicht technisch Ausgebildeten dies bei der Begehung eindeutig habe erkannt werden können. Weiters wies er (u.a.) darauf hin, dass bei einer Begehung am 15. April 2004 im Beisein eines Vertreters der BBL - G und des zuständigen Straßenmeisters vom LH festgestellt worden sei, dass eine Versickerung der gereinigten Abwässer zwischen dem ersten von der Bundesstraßenverwaltung (nunmehr Landesstraßenverwaltung) für Druck- bzw. Dichtheitsprüfungen herangezogenen Abflussschacht und der Einmündungsstelle der Kanäle der privaten Kläranlage stattfinde, und eine Versickerung im Schutzgebiet laut Anordnung im Schutzgebietsbescheid verboten sei.

In dieser Verhandlung legte der Vertreter der BBL als Vertreter der Landesstraßenverwaltung das Schreiben der Landesstraßenverwaltung vom 24. Mai 2004 vor, worin darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 26 Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 die Einleitung von Hausabwässern verboten sei, das Gesetz die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht vorsehe und die bisher den Beschwerdeführern erteilten Ausnahmegenehmigungen (nur) eine Bewilligung für die Sondernutzung von Straßengrund durch die Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage innerhalb des 15-Meter-Bereiches von der B XY und die Genehmigung für eine Zufahrt (Bewilligung vom 19. Mai 1989) umfassten. Das seinerzeitige Ansuchen um Einleitung der Abwässer in die Anlagen der Straßenverwaltung sei niemals einer materiellen Erledigung zugeführt worden, und es sei die Angelegenheit daher für das gegenständliche Verfahren "neu zu betrachten".

Zu dieser schriftlichen Stellungnahme brachte der Vertreter der Landesstraßenverwaltung in der genannten Verhandlung ergänzend vor, dass eine Zustimmung zur Einleitung der gereinigten Abwässer (Hausabwässer) nicht erteilt werde und, sollte eine vertragliche Zustimmungserklärung bisher vorliegen, diese ab dem Verhandlungstag entzogen (aufgekündigt) werde bzw. die Einleitung zu unterlassen sei.

Ferner brachte der Verhandlungsleiter den Verhandlungsteilnehmern den Inhalt der obgenannten Aktenvermerke vom 18. Oktober 2002 betreffend die Äußerungen des Dipl. Ing. Dr. Sch. und des Dr. S. zur Kenntnis. Laut dem Verhandlungsprotokoll vom 25. Mai 2004 gaben die beiden genannten Amtssachverständigen ihre gutachterlichen Stellungnahmen ab und wurde im Anschluss daran von keinem der Verhandlungsteilnehmer noch etwas vorgebracht. Dem Verhandlungsprotokoll zufolge hatten sich die Beschwerdeführer und deren rechtsfreundlicher Vertreter wegen eines dringenden Termins bereits vor Schluss dieser Verhandlung entfernt.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2004 traf der LH folgenden Ausspruch:

"Spruch I

Die Berufung der (Beschwerdeführer) vom 27. November 2002 gegen den Bescheid des Bürgermeisters von G vom 15. November 2002, (...), wird gem § 66 Abs. 4 AVG hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Wiederverleihung des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Oktober 1988, (...), verliehenen Rechtes für die Errichtung und den Betrieb einer biologischen Kläranlage (...) mit der Einleitung biologisch gereinigter Abwässer in die M im Ausmaß von max. 20 m3/d bzw. 0,3 l/s unter Mitbenutzung der Entwässerungskanalanlagen für die B XX (nunmehr richtig B XY und B XX) in der KG. G

abgewiesen

und der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf die Abweisung des obgenannten Wiederverleihungsantrages bezieht, vollinhaltlich bestätigt.

Spruch II

Die Berufung der (Beschwerdeführer) vom 27. November 2002 gegen den Bescheid des Bürgermeisters von G vom 15. November 2002, (...), wird gem § 66 Abs 4 AVG, soweit sie sich auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11.04.1994 (... bezieht), stattgegeben, und die erstinstanzliche Entscheidung, soweit sie auch den Antrag auf Wiederverleihung des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11.04.1994 bewilligten Wasserrechtes abgewiesen hat,

behoben."

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des maßgeblichen Berufungsvorbringens der Beschwerdeführer aus, dass deren Ansicht, die Vorgangsweise, einen Aktenvermerk über die Telefonate mit dem Vertreter des gemäß § 34 Abs. 6 WRG 1959 in Betracht kommenden Wasserversorgungsunternehmens und des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes (gemeint: die obgenannten Aktenvermerke vom 18. Oktober 2002) zu erstellen, widerspreche den Vorgaben des AVG, im Hinblick auf § 16 Abs. 2 AVG nicht gefolgt werden könne. Mit der amtlichen Mitteilung vom 23. Oktober 2002 betreffend die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei nicht nur das Parteiengehör - auch hinsichtlich der in den genannten Aktenvermerken angeführten Stellungnahmen - gewahrt, sondern dieses auch durch den Vertreter (der Beschwerdeführer) in der Parteienäußerung vom 4. November 2002 nach vorheriger Akteneinsicht am 28. Oktober 2002 entsprechend wahrgenommen worden.

Was das Berufungsvorbringen, dass ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege, sofern im erstinstanzlichen Bescheid auf den Verleihungsbescheid vom 11. April 1994 Bezug genommen würde, anlange, so könne der auf Grund des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 nicht rechtsgültige bzw. nicht mehr bestehende Bescheid (vom 11. April 1994) mit zur Auslegung des Behördenwillens herangezogen werden - sogar hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 19. Oktober 1988, weil sich die entsprechenden Rechtsvorschriften nicht wesentlich geändert hätten - und liege vor allem deswegen kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil bei Weglassen und Nichtberücksichtigung der Hinweise auf den Verleihungsbescheid vom 11. April 1994 das Ermittlungsergebnis in Bezug auf den wesentlichen Sachverhalt keinesfalls beeinflusst wäre. Der BM stütze sich in keiner Weise auf den Bescheid vom 11. April 1994, sondern habe vielmehr in einem akribisch geführten Ermittlungsverfahren die Wiederverleihungsmöglichkeit geprüft und für nicht gegeben erachtet.

Mit der Eingabe vom 27. Jänner 1988 hätten die Beschwerdeführer um die wasserrechtliche Bewilligung angesucht, die ihnen mit dem genannten Bescheid vom 19. Oktober 1988 erteilt worden sei. Seitens der seinerzeit zuständigen Bundesstraßenverwaltung liege eine Bewilligung mit Bearbeitungsdatum 23. Mai 1989 vor, und zwar für die Benützung des Straßengrundes zwecks Verlegung der Abwasserrohre und zur Befahrung des Randstreifens. Die Bewilligung für die Einleitung der Abwässer in die bestehende Straßenentwässerung der B XX habe nach den Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 idF BGBl. Nr. 165/1986 nicht erteilt werden dürfen und sei auch nicht erteilt worden. Nach der in der Verhandlung vom 25. Mai 2004 vorgelegten schriftlichen Stellungnahme der Landesstraßenverwaltung vom 24. Mai 2004 liege keine Zustimmung der seinerzeit zuständigen Bundesstraßenverwaltung vor. Um Unklarheiten zu vermeiden und den maßgeblichen Sachverhalt eindeutig abzuklären, sei nach Aufforderung durch den Verhandlungsleiter vom Vertreter der Landesstraßenverwaltung auch mündlich erklärt worden, dass eine Zustimmung zur Einleitung der gereinigten Abwässer (Hausabwässer) nicht erteilt werde. Sollte eine vertragliche Zustimmungserklärung bis zum Zeitpunkt der Verhandlung vorliegen, werde diese ab dem 24. Mai 2004 entzogen (aufgekündigt) bzw. sei die Einleitung zu unterlassen. Damit sei klargestellt worden, dass sowohl zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung als auch für die Zukunft keine Zustimmung erteilt werde.

Schon in der Verhandlungsschrift vom 22. September 1988 sei festgehalten worden, dass die S-AG nur unter der Bedingung der Befristung der Betriebsdauer der Anlage bis zur Möglichkeit des Anschlusses an einen öffentlichen Kanal keine Einwendungen erhoben hätten. In der Begründung des Bescheides vom 19. Oktober 1988 (dort auf Seite 15) sei ausgeführt worden, dass im Hinblick auf grundsätzliche wasserwirtschaftliche Überlegungen, die einerseits durch die M-Verordnung, andererseits durch die Lage im Schutzgebiet des Wasserwerkes A gegeben gewesen seien, die Dauer der Bewilligung für die Anlage auf zehn Jahre zu befristen gewesen sei, weil nach Ablauf dieses Zeitraumes der Ausbau der öffentlichen Kanalisation einen Anschluss der Liegenschaft an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage wahrscheinlich zulassen würde. Dieser Begründungsteil werde nicht nur vom BM, sondern auch vom LH als wesentliches Element zur Auslegung des damaligen Willens der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der Befristungsdauer herangezogen. Die Begründung eines Bescheides erwachse zwar "nur bedingt und normalerweise nicht in Rechtskraft", wohl aber sei sie bei der Deutung des Spruches zur Auslegung heranzuziehen.

Bei der am 1. März 1993 durchgeführten örtlichen Verhandlung sei die konsensmäßige Errichtung und Betreibung der Anlage festgestellt worden, und es sei der erlassene Bewilligungsbescheid nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden.

Auf Grund des am 4. Mai 1993 beim LH eingegangenen Ansuchens sei der Miteigentümergemeinschaft St. G.-Straße die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und zum Betrieb von Kanalanlagen sowie den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der bestehenden Kläranlage erteilt worden, wobei im Spruch unabhängig von der zeitlichen Befristung der Bewilligung durch die Wortfolge "bzw. bis zum möglichen Anschluss an eine öffentliche Kanalisation" das Ende der Bewilligungsdauer eindeutig definiert worden sei. Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Berufung vorbrächten, dass die Bescheide aus den Jahren 1988 und 1994 einander hinsichtlich ihrer Befristungsdauer widersprächen, so sei dazu auszuführen, dass der Bescheid aus dem Jahr 1988 durch den vom 1. April 1994 nicht nur - wie die Beschwerdeführer meinten - insofern eine Änderung erfahren habe, als die im Bescheid des Jahres 1988 festgelegte Dauer verändert worden sei, sondern (auch) die Ableitung der biologisch gereinigten Abwässer in die M im Ausmaß von max. 20 m3/d im Bescheid des Jahres 1988 auf das Ausmaß von 40 m3/d bzw. 0,56 l/s projektsgemäß abgeändert und bewilligt worden sei. Eine Änderung der Bewilligungsdauer sei somit auf Grund der wasserrechtlichen Bestimmungen zwingend von der Behörde vorzunehmen gewesen.

Wie die Beschwerdeführer richtig erkannt hätten, sei die Rechtsfolge des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 eingetreten, weil die im Bescheid vom 11. April 1994 für die Bauvollendung der Anlage bestimmte Frist nicht eingehalten worden sei und das Wasserbenutzungsrecht damit ex lege erloschen sei. Daher sei der Berufung in Spruchpunkt II (des angefochtenen Bescheides) hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 11. April 1994 Folge zu geben gewesen.

Gemäß § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes seien Ausnahmen von der Verpflichtung, Schmutz- und Regenwässer über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, vorgesehen. Die Wiederverleihung eines Wasserrechtes sei von der Wasserrechtsbehörde, die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach dem genannten Kanalgesetz jedoch von der im Gemeindebereich zuständigen Behörde vorzunehmen.

Mit Schreiben vom 4. November 1998 sei der gegenständliche Wasserrechtsakt zuständigkeitshalber dem Kanalbauamt (des BM) übermittelt worden. Am 16. Oktober 2002 seien bei der Besichtigung der Kläranlage der Beschwerdeführer Mängel festgestellt worden, die dem Erstbeschwerdeführer von einem Sachverständigen des Kanalbauamtes zur Kenntnis gebracht worden seien.

Auf Grund der festgestellten Mängel - Versickerung von Abwässern aus der Kläranlage der Beschwerdeführer im Schutzgebiet des Wasserwerkes A - sei der Akt dem Baurechtsamt zur weiteren Veranlassung abgetreten worden. Die Beschwerdeführer hätten richtigerweise festgestellt, dass eine Versickerung der gereinigten Abwässer zwischen dem ersten von der Bundesstraßenverwaltung - jetzt Landesstraßenverwaltung - für Druck- bzw. Dichtheitsprüfungen herangezogenen Abflussschacht und der Einmündungsstelle der Kanäle der privaten Kläranlagen stattfinde. Dies sei weder für Oberflächen- noch für Abwässer zulässig. Von der erkennenden Behörde sei bereits entsprechend reagiert worden. Bei der Begehung am 15. April 2004 sei im Beisein eines Vertreters der BBL G und des zuständigen Straßenmeisters festgestellt worden, dass eine derartige Versickerung vorliege und eine solche im Schutzgebiet laut Anordnung im Schutzgebietsbescheid absolut verboten sei.

Nach Hinweis auf den Inhalt der obgenannten beiden Aktenvermerke vom 18. Oktober 2002 führte die belangte Behörde weiter aus, dass in der Mitteilung vom 23. Oktober 2002 den Beschwerdeführern vom Baurechtsamt des BM das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sei und von deren bevollmächtigtem Sachverständigen mit Schreiben vom 4. November 2002 eine entsprechende Parteienäußerung abgegeben worden sei.

Die vom LH durchgeführten ergänzenden Erhebungen, beinhaltend die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, seien den Beschwerdeführern nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Dem Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes sei daher nicht zu entsprechen gewesen.

Weder im Verfahren betreffend die Kanalanschlussverpflichtung noch im Wasserrechtsverfahren sei die wirtschaftliche Zumutbarkeit der verfügten Maßnahmen zu prüfen, weil das Gesetz auf dieses Kriterium nicht abstelle. Außerdem sei in der Verhandlung vom 15. April 2004 eine Stellungnahme des Vertreters des Kanalbauamtes des BM abgegeben worden, wonach bereits im baupolizeilichen Bescheid des BM vom 23. Oktober 2000 darauf hingewiesen worden sei, dass "demnächst mit der Errichtung eines öffentlichen Kanals zu rechnen sein wird. Die Liegenschaft befindet sich eindeutig im anschlusspflichtigen Bereich eines öffentlichen Kanals". Dessen Inbetriebnahme sei am 17. Oktober 2001 erfolgt, sodass seit diesem Zeitpunkt die tatsächliche Anschlussmöglichkeit an diesen öffentlichen Kanal gegeben sei.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer habe der LH seine Entscheidung auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides zu treffen. Mit der letzten WRG-Novelle sei die Stellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes wesentlich verstärkt worden. Dieses habe keine Zustimmung erteilt. Ebenso negativ sei die Aussage des Vertreters des gemäß § 34 Abs. 6 WRG 1959 in Betracht kommenden Wasserversorgungsunternehmens.

Dem Antrag auf Wiederverleihung sei nur dann stattzugeben, wenn im Zeitpunkt der Wiederverleihung der maßgebliche Stand der Technik eingehalten sei und die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wiederverleihung nicht entgegenstünden.

In dem dem Bescheid vom 11. April 1994 vorausgegangenen Ermittlungsverfahren sei von den dort tätigen Amtssachverständigen eindeutig festgestellt worden, dass die mit Bescheid vom 19. Oktober 1988 festgelegten Ausmaße teilweise überschritten worden und "Grenzwertüberschreitungen" vorgekommen seien. Im Wiederverleihungsantrag vom 25. Juni 1998 sei von den Parteien selbst eingeräumt worden, dass zeitweise Grenzwertüberschreitungen aufgetreten seien. Dies werde auf Grund der Überprüfungsberichte der Gewässeraufsicht vom 18. August 1996, 13. Juni 1997, 22. April 1998 und 21. Oktober 1998 aktenmäßig dokumentiert. Betriebsführungen im Überlastungsbereich, wie sie in der zusammenfassenden Beurteilung vom 16. Juni 1998 beschrieben worden seien, wonach "auf Grund der Überlastung Anpassungen durchgeführt werden müssen, um einen konsensmäßigen Betrieb künftig sicherstellen zu können", und insbesondere die im Amtsvermerk vom 16. Oktober 2002 von Organen des Kanalbauamtes festgestellten Mängel in Form fehlender Abläufe in den weiterführenden Kanal einschließlich des Einlaufbereiches zur M könnten zu keiner positiven Antragserledigung führen.

Schon auf Grund der nach § 104 WRG 1959 durchzuführenden Erhebungen sei unzweifelhaft klargestellt gewesen, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten wegen Widerspruches zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung und der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung unzulässig sei. Darüber hinaus sei ausreichend begründet, dass die Anlage dem heutigen Stand der Technik nicht entspreche. Das Wiederverleihungsansuchen sei daher abzuweisen gewesen.

Hinzu komme, dass die Straßenmeisterei mehrfach in den vergangenen Jahren Fäkalstoffe an der Einleitungsstelle der Anlage in den Ablaufkanal der Bundesstraßenverwaltung nach vorheriger Nachschau festgestellt habe. In der Verhandlung am 15. April 2004 (offensichtlich gemeint: 25. Mai 2004) sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass sich an der Wasseroberfläche im Schlammspeicherraum Schwimmstoffe (Hygieneartikel) im größeren Umfang befänden. Derartige Schwimmstoffe hätten auch in den Schächten der Kanalisation nach der Kläranlage festgestellt werden können. Die Schwimmstoffe könnten offensichtlich nur durch einen Ausfall des Schöpfwerkes in der Kläranlage bzw. eine hydraulische Überlastung der Kläranlage in den Schlammspeicherraum gelangen. Gemäß Stand der Technik dürften Schwimmstoffe dieser Art nicht in den Ablauf gelangen. Aus der Kläranlage sei eine Abwassermenge im Ausmaß von ca. 1 l/s in die Kanalisation übergeben worden. Diese Abwassermenge habe im Übergabebauwerk südlich der B XY in diesem Ausmaß nicht festgestellt werden können. Somit könne die Kanalisationsanlage im Bereich zwischen dem Ablauf der Kläranlage und dem genannten Übergabebauwerk als nicht dicht angesehen werden, und es seien keine Dichtheitsprotokolle der Kanalstränge und Schachtbauwerke vorgelegt worden. Auf die notwendige dichte Ausführung der Kanalisationsanlage werde ausdrücklich hingewiesen.

Der Amtssachverständige für Kleinkläranlagen habe sich der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vollinhaltlich angeschlossen und zusätzlich angegeben, dass bei einer am 16. Oktober 2002 stattgefundenen Besichtigung ebenso festgestellt worden sei, dass Schwimmstoffe (Hygieneartikel) im Ablaufkanal vorhanden gewesen seien, und bereits damals ersichtlich gewesen sei, dass es zu einer Versickerung der Abwässer im Bereich des Ablaufkanals gekommen sei.

Zusammenfassend werde festgestellt, das ein am 17. Oktober 2001 kollaudierter und unmittelbar an der anschlusspflichtigen Liegenschaft (der Beschwerdeführer) vorbeiführender öffentlicher Kanal existiere.

Die Bewilligungsdauer sei im Bescheid vom 19. Oktober 1988 eindeutig wegen der Notwendigkeit des Anschlusses an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage und unter dem Hinweis "da nach Ablauf dieses Zeitraumes der Ausbau der öffentlichen Kanalisation einen Anschluss der Liegenschaft an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage wahrscheinlich zulässt" befristet worden.

Auf Grund der Aktenlage, der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2004 und der Überprüfungsberichte der Gewässeraufsicht ergebe sich eindeutig, dass die Anlage auch zum Entscheidungszeitpunkt über keine konsensgemäße Funktion verfüge, damit nicht dem Stand der Technik entspreche und somit den öffentlichen Interessen, so auch den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherheit der Trink- und Nutzwasserversorgung, klar widerspreche.

Schlussendlich liege keine Zustimmung der seinerzeit zuständigen Bundesstraßenverwaltung zur Benützung der Kanalrohre bzw. zur Einleitung der gereinigten Hausabwässer in den Kanal der jetzigen Landesstraßenverwaltung vor, und es werde auch eine solche Zustimmung von der Landesstraßenverwaltung weder jetzt noch in Zukunft erteilt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben. Die Beschwerdeführer erachten sich als in ihrem Recht auf Wiederverleihung des Wasserrechtes hinsichtlich ihrer Kläranlage verletzt.

Der LH legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 21 Abs. 3 WRG 1959 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung lautet:

"§ 21. (...)

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

(...)"

Nach der hg. Judikatur stellt die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des § 21 Abs. 3 WRG 1959 nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes dar. Auch bei der Wiederverleihung haben daher die Vorschriften der §§ 11 ff leg. cit. über die Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden (vgl. dazu etwa die in Oberleitner, WRG (Wien 2004), zu § 21 WRG Rz 6 zitierte hg. Rechtsprechung).

Dem Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes ist somit gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. nur dann stattzugeben, wenn der im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgebliche Stand der Technik (vgl. dazu § 12a leg. cit.) eingehalten ist und die im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wiederverleihung nicht entgegenstehen; widerspricht eine bewilligte Wasserbenutzung im Wiederverleihungszeitpunkt dem Stand der Technik, dann steht dies allein schon einer Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes entgegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. April 2000, Zl. 97/07/0167, mwN).

Bei dieser Beurteilung ist - entgegen der Beschwerdeansicht - nicht die Sach- und Rechtslage bei Stellung des Antrages auf Wiederverleihung, sondern jene im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag maßgeblich (vgl. dazu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0193).

Der LH vertrat im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass die gegenständliche Anlage der Beschwerdeführer nicht dem heutigen Stand der Technik entspreche, sodass bereits deshalb die Wiederverleihung des mit Bescheid vom 19. Oktober 1988 verliehenen Wasserbenutzungsrechtes unzulässig sei. Darüber hinaus stünden einer Wiederverleihung auch die öffentlichen Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung aus der Sicht der wasserwirtschaftlichen Planung entgegen. So hätten sowohl ein Vertreter des in Betracht kommenden Wasserversorgungsunternehmens (§ 34 Abs. 6 leg. cit.) als auch ein Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes (§ 55 Abs. 1 lit. g leg. cit.) darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich der öffentliche Kanal errichtet worden sei - dieser führe an der anschlusspflichtigen Liegenschaft der Beschwerdeführer vorbei -, sodass eine Wiederverleihung des Wasserrechtes für die im Wasserschutzgebiet befindliche Abwasseranlage nicht in Betracht komme, und seien diese Erklärungen jeweils in den Aktenvermerken vom 18. Oktober 2002 festgehalten worden. Ferner liege keine Zustimmung der früheren Bundesstraßenverwaltung zur Benützung der Kanalrohre bzw. zur Einleitung der gereinigten Hausabwässer in den Kanal der nunmehrigen Landesstraßenverwaltung vor.

Gegen die Beurteilung des LH, dass die Kanalanlage der Beschwerdeführer nicht dem Stand der Technik entspreche, bringt die Beschwerde vor, dass die Beschwerdeführer in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid beantragt hätten, der mündlichen Verhandlung das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zum Beweis der Einhaltung des Standes der Technik beizuziehen, welchem Antrag der LH jedoch nicht nachgekommen sei. Dieser meine nämlich, dass das öffentliche Interesse durch die Inhalte der beiden (oben genannten) Aktenvermerke, wonach ein Widerspruch zu den öffentlichen Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung bestehe, ausreichend dokumentiert sei. Zur Gänze unrichtig sei es, dass die Versickerung von Abwässern im Schutzgebiet des Wasserwerks A auf einen Mangel ihrer Kläranlage zurückzuführen sei, finde doch eine Versickerung der gereinigten Abwässer zwischen dem ersten, von der Bundesstraßenverwaltung (nunmehr Landesstraßenverwaltung) für Druck- bzw. Dichtheitsprüfungen herangezogenen Abflussschacht und der Einmündungsstelle der Kanäle ihrer Kläranlage statt. Es sei zwar grundsätzlich richtig, dass eine solche Versickerung verboten sei, diese sei jedoch nicht auf einen Mangel ihrer Kläranlage oder die Undichtheit der von ihnen verlegten Rohre, sondern nur darauf zurückzuführen, dass der Ablaufkanal der Republik Österreich undicht sei. Obwohl die zuständige Straßenverwaltung an sich verpflichtet wäre, diesen Missstand vor allem auf Grund eigener Abwässer, die durch diese Rohre geführt würden, zu beheben, sei bisher nichts geschehen. Die Straßenverwaltung sei unabhängig davon, ob die von den Beschwerdeführern gereinigten Abwässer in die Kanalanlage eingeleitet würden, dazu verpflichtet, den Kanal zu sanieren, weil sämtliche Abwässer der Landesstraße über diesen Kanal abgeleitet würden und derzeit widerrechtlich im Wasserschutzgebiet versickerten. Die Feststellung, dass Ende 1997 und in der ersten Hälfte des Jahres 1998 Grenzüberschreitungen durch die Gewässeraufsicht festgestellt worden seien, sei zwar richtig, Überschreitungen seien jedoch in der Folge technisch abgestellt worden. Die Anlage habe sowohl hinsichtlich ihrer Bemessung und Ausführung als auch in Bezug auf die erforderliche Reinigungsleistung dem Stand der Technik im Sinn des § 12a WRG 1959 und der maßgebenden "AEVK (BGBl. Nr. 210/1996)" entsprochen, und es sei den Befunden von Oktober und November 2002 zu entnehmen, dass die Kläranlage dem Stand der Technik entspreche, was dem BM in Form einer Parteienäußerung am 4. November 2002 bereits mitgeteilt worden sei. Was die in der Kläranlage gefundenen Hygieneartikel anlange, so könnten diese weder in den Kanal der Straßenverwaltung noch in den Vorfluter gelangen. Im Übrigen fehlten Ausführungen über die Relevanz der gefundenen Hygieneartikel und dürfe als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass eine gänzliche Verhinderung der Einbringung von Hygieneartikeln in Kläranlagen einfach deshalb nicht möglich sei, weil die Benutzer der WC-Anlagen auf entsprechende Verbote keine Rücksicht nähmen. Der Umstand, dass sich eine geringe Anzahl von Hygieneartikeln in der Kläranlage befänden, sei nichts Besonderes und ein Problem sämtlicher Kläranlagen in Ländern, in denen es Hygieneartikel gebe, und auch ohne Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Kläranlage.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass (bereits) am 16. Oktober 2002 wie auch bei der Begehung am 15. April 2004 durch den LH (im Beisein eines Vertreters der Baubezirksleitung G und des zuständigen Straßenmeisters) die Versickerung von gereinigten Abwässern (im genannten Wasserschutzgebiet) zwischen dem ersten von der Bundesstraßenverwaltung - jetzt Landesstraßenverwaltung - für Druck- bzw. Dichtheitsprüfungen herangezogenen Abflussschacht und der Einmündungsstelle der privaten Kanäle offenkundig war, wobei diese Mängel dem Erstbeschwerdeführer von einem Sachverständigen des Kanalbauamtes zur Kenntnis gebracht wurden. Weiters hat der LH im angefochtenen Bescheid (vgl. dort auf Seite 12) auf die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am "15.04.2004" (wie sich aus dem in den Verwaltungsakten enthaltenen diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll ergibt, offensichtlich gemeint: in der vom LH durchgeführten mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle am 25. Mai 2004) getroffenen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen (Dipl. Ing. R.) hingewiesen, denen zufolge in dieser Verhandlung im Schlammspeicherraum (der gegenständlichen Abwasserentsorgungsanlage) wie auch in den Schächten der Kanalisation nach der Kläranlage Schwimmstoffe (Hygieneartikel in größerem Umfang) festgestellt worden seien. Diese Schwimmstoffe konnten nach Meinung des Amtssachverständigen nur durch einen Ausfall des Schöpfwerkes in der Kläranlage bzw. eine hydraulische Überlastung der Kläranlage in den Schlammspeicherraum gelangen, wobei gemäß dem Stand der Technik Schwimmstoffe dieser Art nicht in den Ablauf gelangen dürften. Die aus der Kläranlage in die Kanalisation übergebene Abwassermenge von ca. 1 l/s habe im Übergabebauwerk südlich der B XY in diesem Ausmaß nicht festgestellt werden können, sodass die Kanalisationsanlage im Bereich zwischen dem Ablauf der Kläranlage und dem genannten Überbauwerk als nicht dicht angesehen werden könne. Auch seien keine Dichtheitsprotokolle der Kanalstränge und Schachtbauwerke vorgelegt worden. Diesen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen schloss sich der Amtssachverständige für Kläranlagen vollinhaltlich an, wobei er darauf hinwies, dass bereits bei einer am 16. Oktober 2002 stattgefundenen Besichtigung die Schwimmstoffe (Hygieneartikel) im Ablaufkanal wie auch eine Versickerung der Abwässer im Bereich des Ablaufkanals festgestellt worden seien.

Diesen in der Verhandlung vom 25. April 2004 erstatteten Gutachten der Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten.

Schon auf dem Boden der vorgenannten, auf der Grundlage dieser unbedenklichen Ausführungen der Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen des LH begegnet auch dessen weitere Beurteilung, dass die Anlage der Beschwerdeführer nicht dem Stand der Technik entspreche, keinen Bedenken.

Im Übrigen sei zu dem in diesem Zusammenhang erstatteten Beschwerdevorbringen noch Folgendes bemerkt:

Die Beschwerde bringt vor, dass zwar eine Versickerung von gereinigten Abwässern aus der Kläranlage der Beschwerdeführer im Wasserschutzgebiet stattfinde und eine solche Versickerung verboten sei, dies jedoch nur darauf zurückzuführen sei, dass der Ablaufkanal der Straßenverwaltung undicht sei, während die Anlage der Beschwerdeführer dem Stand der Technik entspreche.

Selbst bei Zugrundelegung dieses Vorbringens wäre für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen. Denn auch in diesem Fall läge eine dem Stand der Technik entsprechende Ableitung der Abwässer aus der Kläranlage der Beschwerdeführer in die M nicht vor und hätten diese die von ihnen behauptete Mangelhaftigkeit des Ablaufkanals der Straßenverwaltung, für dessen Inanspruchnahme und Mitbenützung sie das Vorliegen einer (privatrechtlichen) Vereinbarung behauptet haben, zu vertreten.

Der von den Beschwerdeführern angestrebten Wiederverleihung steht somit der Mangel der Einhaltung des Standes der Technik entgegen, sodass bereits aus diesem Grund ihr Wiederverleihungsansuchen vom LH zu Recht im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abgewiesen wurde.

In Bezug auf Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, mit dem der erstinstanzliche Bescheid im Umfang der darin ausgesprochenen Abweisung eines Antrages auf Wiederverleihung des mit Bescheid des LH vom 11. April 1994 bewilligten Wasserbenutzungsrechtes ersatzlos aufgehoben wurde, enthält die Beschwerde keine begründeten Ausführungen. Mit der obgenannten Eingabe vom 25. Juni 1998 haben die Beschwerdeführer die Wiederverleihung des ihnen mit Bescheid vom 19. Oktober 1988 erteilten Wasserbenutzungsrechtes beantragt, nicht jedoch auch eine Wiederverleihung des mit Bescheid vom 11. April 1994 eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes, das - wie die Beschwerdeführer und der LH übereinstimmend ausgeführt haben - gemäß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 bereits erloschen war. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes II in subjektiven Rechten verletzt wurden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. Dezember 2006

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070124.X00

Im RIS seit

08.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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