TE OGH 2000/3/9 6Ob56/00d

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei H*****, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei 1. Ing. Kurt A*****, 2. Österreichischer G*****, beide vertreten durch Dr. Georg Grießer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Feststellung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18. Jänner 2000, GZ 15 R 229/99b-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (MR 1995, 97; MR 1995, 137 je mwN; 6 Ob 2060/96a; 6 Ob 245/97s; 6 Ob 130/99g; 6 Ob 185/99w). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit dem Gesamtinhalt der an die Presse weitergegebenen Information der Beklagten bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung des Bedeutungsinhaltes einer Äußerung im Allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt (6 Ob 2060/96a mwN; 6 Ob 245/97s; MR 1998, 269 - Schweine-KZ; 6 Ob 130/99g; 6 Ob 185/99w).

Im vorliegenden Fall nehmen die Beklagten die von der Klägerin veranlasste Überwachung eines Arbeitnehmers durch ein Detektivunternehmen in einem konkreten Fall zum Anlass, ihre Kritik an dieser als "ungeheuerlich" bezeichneten Vorgangsweise der Klägerin, die an "Stasi-Methoden" erinnere, gegenüber den Medien zu äußern. Das Berufungsgericht hat diese Äußerung als die subjektive Meinung der Beklagten zu einer konkreten Überwachungsaktion wiedergebendes Werturteil beurteilt und einen Verstoss gegen § 1330 Abs 1 und 2 ABGB verneint. Eine grobe, im Rahmen des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung ist darin nicht zu erkennen, zumal die im konkreten Anlassfall der Überwachung eines Arbeitnehmers durch ein Detektivunternehmen geäußerte Kritik in ihrem Kern jedenfalls nicht unrichtig war und ein Wertungsexzess im konkreten Zusammenhang nicht zu erkennen ist.Im vorliegenden Fall nehmen die Beklagten die von der Klägerin veranlasste Überwachung eines Arbeitnehmers durch ein Detektivunternehmen in einem konkreten Fall zum Anlass, ihre Kritik an dieser als "ungeheuerlich" bezeichneten Vorgangsweise der Klägerin, die an "Stasi-Methoden" erinnere, gegenüber den Medien zu äußern. Das Berufungsgericht hat diese Äußerung als die subjektive Meinung der Beklagten zu einer konkreten Überwachungsaktion wiedergebendes Werturteil beurteilt und einen Verstoss gegen Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB verneint. Eine grobe, im Rahmen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung ist darin nicht zu erkennen, zumal die im konkreten Anlassfall der Überwachung eines Arbeitnehmers durch ein Detektivunternehmen geäußerte Kritik in ihrem Kern jedenfalls nicht unrichtig war und ein Wertungsexzess im konkreten Zusammenhang nicht zu erkennen ist.

Anmerkung

E57126 06A00560

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00056.00D.0309.000

Dokumentnummer

JJT_20000309_OGH0002_0060OB00056_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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