TE OGH 2000/3/9 8Ob64/00w

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurssache der Antragstellerin Gertraud K*****, ***** vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekurgericht vom 1. Februar 2000, GZ 7 R 383/99z-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat seine sachliche Unzuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ausgesprochen und den Antrag dem zuständigen Landesgericht gemäß § 44 Abs 1 JN überwiesen. Die Antragstellerin sei persönlich haftende Gesellschafterin einer OEG, über deren Vermögen beim Landesgericht das Ausgleichsverfahren eröffnet worden sei.Das Erstgericht hat seine sachliche Unzuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ausgesprochen und den Antrag dem zuständigen Landesgericht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN überwiesen. Die Antragstellerin sei persönlich haftende Gesellschafterin einer OEG, über deren Vermögen beim Landesgericht das Ausgleichsverfahren eröffnet worden sei.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Über das Vermögen der OEG sei der Anschlusskonkurs eröffnet worden. Gemäß § 65 KO, der die Zuständigkeitsnorm des § 182 KO verdränge, sei das Gericht bei dem der Gesellschaftskonkurs behänge, auch für die Eröffnung des Konkurses über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters zuständig.Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Über das Vermögen der OEG sei der Anschlusskonkurs eröffnet worden. Gemäß Paragraph 65, KO, der die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 182, KO verdränge, sei das Gericht bei dem der Gesellschaftskonkurs behänge, auch für die Eröffnung des Konkurses über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters zuständig.

Der dagegen gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragstellerin ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Beide Instanzen haben in merito gleichlautend entschieden. Das Rekursgericht hat keine inhaltliche Änderung des eindeutig erkennbaren Entscheidungswillens des Erstgerichts vorgenommen (vgl 1 Ob 239/98y). Hat aber das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 171 KO) jedenfalls unzulässig, wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat. Der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen liegt nicht vor, zumal der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse in Exekutions- und Insolvenzverfahren der Klagszurückweisung bewusst nicht gleichgestellt hat, sodass eine analoge Anwendung nicht in Frage kommt (3 Ob 109/99x; 8 Ob 251/99s; 8 Ob 271/99g).Beide Instanzen haben in merito gleichlautend entschieden. Das Rekursgericht hat keine inhaltliche Änderung des eindeutig erkennbaren Entscheidungswillens des Erstgerichts vorgenommen vergleiche 1 Ob 239/98y). Hat aber das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO) jedenfalls unzulässig, wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat. Der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen liegt nicht vor, zumal der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse in Exekutions- und Insolvenzverfahren der Klagszurückweisung bewusst nicht gleichgestellt hat, sodass eine analoge Anwendung nicht in Frage kommt (3 Ob 109/99x; 8 Ob 251/99s; 8 Ob 271/99g).

Anmerkung

E57283 08A00640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00064.00W.0309.000

Dokumentnummer

JJT_20000309_OGH0002_0080OB00064_00W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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