TE OGH 2000/3/9 8Ob51/00h

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton U*****, vertreten durch Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt in St. Johann in Pongau, gegen die beklagte Partei Dr. Günther S*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,115.014,45 sA gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9. Dezember 1999, GZ 6 R 220/99m-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es handelt sich im vorliegenden Fall um die einzelfallbezogene Haftung eines Rechtsanwalts, dem in einem Zwischenurteil zur Last gelegt wird, im Vorprozess, in dem er den Kläger rechtsfreundlich vertreten hat, schuldhaft ein rechtzeitiges ergänzendes und klarstellendes Vorbringen unterlassen zu haben, das - wäre es rechtzeitig erstattet worden - jedenfalls nach dem Stand der damaligen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu einem Zuspruch dem Grunde nach geführt hätte. Eine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts kann hierin im Hinblick auf die beiden Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes im Vorprozess nicht erblickt werden.

Stellt sich dem Rechtsanwalt die Frage, ob er zur Vermeidung eines Schadens eines Mandanten eine Maßnahme zu treffen hat, die keinen Nachteil mit sich bringen kann, dann hat er diese Maßnahme zu ergreifen, auch wenn sie auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht möglicher Weise nicht notwendig ist. Ist es auch nur möglich, dass ein Anspruch verjährt, dann hat der Rechtsanwalt, sofern damit keine Nachteile für seinen Mandanten verbunden sind, zur Vermeidung der Verjährung erforderliche Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten (6 Ob 784/82 uva, zuletzt 3 Ob 30/97a).

Anmerkung

E57133 08A00510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00051.00H.0309.000

Dokumentnummer

JJT_20000309_OGH0002_0080OB00051_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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