Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz Paul und Richard Paiha als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ferdinand L*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V***** Versicherungsaktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Josef Bock und Dr. Thomas Wiesinger, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 6,841.460,-- s.A. und Feststellung sowie Abrechnung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil (richtig Teilurteil) des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juli 1999, GZ 8 Ra 291/98t-104, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. November 1997, GZ 4 Cga 135/94i-97, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 38.496,96 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei war vom 1. 5. 1964 bis zu ihrer Pensionierung am 30. 4. 1984 im Außendienst der beklagten Partei beschäftigt. Gemäß einer Vereinbarung vom 21. 6. 1966 steht der klagenden Partei eine Firmenpension in der Höhe von 75 % ihres letzten Einkommens zu, wobei die Anrechnung einer allfälligen ASVG-Pension zu erfolgen hat.
Im Rahmen einer planmäßigen Lohnsteuerprüfung im Herbst 1988 wurden die Provisionen an den selbständigen Versicherungsmakler Frank N*****, welche von der klagenden Partei aufgrund einer Vollmacht übernommen wurden, geprüft. Die beklagte Partei konnte keinen Nachweis der Verdienstlichkeit des Frank N***** erbringen und erhielt von der klagenden Partei trotz Aufforderung keinerlei Unterstützung. Das Finanzamt rechnete die Provisionen den Einkünften der klagenden Partei zu und verpflichtete die beklagte Partei als Arbeitgeber mit vorläufigem Bescheid vom 23. 2. 1989 zur Lohnsteuernachzahlung. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die klagende Partei gemeinsam mit Frank N***** - einem selbständigen Versicherungsvertreter mit Wohnsitz in London - zahlreiche Unternehmungen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft versichert habe. Die Abschluss- und Folgeprovisionen seien aufgeteilt und den Provisionskonten des Frank N***** und der klagenden Partei gutgeschrieben worden. Die Behebung des Provisionsanteiles des Frank N***** sei durch die klagende Partei mit von Frank N***** blanko unterschriebenen Auszahlungsbelegen erfolgt: Über die Weitergabe des Geldes an Frank N***** besitze die klagende Partei aber keinerlei Unterlagen.
Von diesem vorläufigen Bescheid wurde der Vertreter der klagenden Partei unverzüglich in Kenntnis gesetzt, worauf am 14. 3. 1989 eine Besprechung mit dem Vertreter der beklagten Partei stattfand.
Mit Schreiben vom 16. 3. 1989 teilte der Vertreter der klagenden Partei dem Anwalt der Gegenseite mit, dass es sich lediglich um eine Steuervorschreibung an die beklagte Partei handle. Frank N***** sei als Provisionsempfänger sowohl von der beklagten Partei als auch vom Finanzamt für Körperschaften, das die Provisionszahlungen als Betriebsausgaben wertete, anerkannt worden. Aus den Jahresausgleichen der klagenden Partei, die auch von der beklagten Partei unterfertigt worden seien, ließen sich die Provisionszahlungen an die klagende Partei unschwer feststellen. Der beklagten Partei werde empfohlen, die Frist zur Ausführung der Berufung nicht zu versäumen. Im Übrigen sei es völlig gleichgültig, ob die klagende Partei schriftliche Bestätigungen über die Weitergabe der von ihr im Vollmachtsnamen und für Rechnung des Frank N***** behobenen Provisionen habe oder nicht, zumal nicht einmal das Vorenthalten von Provisionen, die die klagende Partei für Rechnung des Frank N***** behoben habe, an deren steuerlicher Qualifikation etwas ändern würde.
Nach mehreren weiteren Besprechungen zwischen den Anwälten der beiden Parteien forderte der Vertreter der beklagten Partei die klagende Partei zu Handen ihres Anwaltes mit Schreiben vom 19. 6. 1989 nochmals auf, der beklagten Partei die für die Verfassung der bis 30.
6. einzubringenden Berufung erforderlichen Unterlagen zu liefern, da es im elementaren Interesse der klagenden Partei liegen müsse, den Lohnsteuerbescheid in Wegfall zu bringen. Es werde nochmals gebeten, eine Bestätigung des Frank N***** über den Erhalt der Gelder laut Auszahlungsbelegen beizubringen. Es würde ausreichen, wenn bestätigt würde, dass die mit "N*****" unterfertigten Belege auch tatsächlich von Frank N***** unterfertigt worden seien und der Inhalt der Belege den Gegebenheiten entsprochen habe.
Eine solche Bestätigung wurde nicht beigebracht.
Gegen den vorläufigen Bescheid wurde von der beklagten Partei Berufung erhoben und eine Kopie dem Vertreter der klagenden Partei mit Schreiben vom 1. 8. 1989 mit dem Ersuchen übermittelt, allfällige Ergänzungswünsche bekanntzugeben. Überdies werde darauf hingewiesen, dass für die klagende Partei gemäß § 257 BAO die Möglichkeit bestehe, dem Berufungsverfahren beizutreten. Im Falle eines negativen Ausganges des Berufungsverfahrens sei die beklagte Partei nicht nur berechtigt sondern im Hinblick auf die Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde verpflichtet, die Lohnsteuer von der klagenden Partei zurückzufordern. Es wäre daher zweckmäßig, wenn die klagende Partei dem Berufungsverfahren direkt beitrete.Gegen den vorläufigen Bescheid wurde von der beklagten Partei Berufung erhoben und eine Kopie dem Vertreter der klagenden Partei mit Schreiben vom 1. 8. 1989 mit dem Ersuchen übermittelt, allfällige Ergänzungswünsche bekanntzugeben. Überdies werde darauf hingewiesen, dass für die klagende Partei gemäß Paragraph 257, BAO die Möglichkeit bestehe, dem Berufungsverfahren beizutreten. Im Falle eines negativen Ausganges des Berufungsverfahrens sei die beklagte Partei nicht nur berechtigt sondern im Hinblick auf die Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde verpflichtet, die Lohnsteuer von der klagenden Partei zurückzufordern. Es wäre daher zweckmäßig, wenn die klagende Partei dem Berufungsverfahren direkt beitrete.
Die klagende Partei trat dem Berufungsverfahren nicht bei.
Die Berufungsvorentscheidung vom 8. 8. 1990 wurde der beklagten Partei am 14. 8. 1990 zugestellt. Darin wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Nachversteuerung bei der klagenden Partei keine Änderung der grundsätzlichen Steuerpflicht erfolge, da keine Unterlagen vorgelegt werden konnten, inwieweit die in Frage stehenden Provisionen nicht der klagenden Partei sondern Frank N***** zugeflossen seien.
Da die beklagte Partei der Auffassung war, dass die Berufungsvorentscheidung sinnvollerweise nicht zu bekämpfen sei, ließ sie diese rechtskräftig werden.
Die auf die klagende Partei entfallende reine Lohnsteuer in Höhe von S 13,254.300,-- wurde von der beklagten Partei am 23. 3. 1989 bezahlt. Mit Schreiben vom 21. 12. 1990 teilte die beklagte der klagenden Partei mit, von einer Klage abzusehen, jedoch die ihr zustehenden Pensionszahlungen und Provisionen ab sofort a conto einer Lohnsteuernachforderung einzubehalten. Seit Jänner 1991 behält die beklagte Partei die pfändbaren Teile der Firmenpension der klagenden Partei ein, wobei das Ausmaß der pfändbaren Teile der Firmenpension bereits Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senates war (8 ObA 2250/96g vom 16. 1. 1997).
Die klagende Partei begehrt die Feststellung, dass der Einbehalt der Firmenpension durch die beklagte Partei unberechtigt sei, in eventu, dass diese Pension ohne Abzug von Gegenforderungen auszubezahlen sei. Weiters begehrt sie Rechnungslegung und Zahlung von S 6,841.460,62 s. A. Die beklagte Partei habe dem Kläger mit Schreiben vom 21. 12. 1990 mitgeteilt, dass sie die dem Kläger zustehenden Pensionszahlungen und Provisionen ab sofort "a conto einer Lohnsteuernachforderung des Finanzamtes für Körperschaften in Wien - Lohnsteuerstelle - in Höhe von S 13,254.300,--" einbehalte und habe die Firmenpension unberechtigterweise a conto einer Lohnsteuernachforderung, die die beklagte Partei selbst verschuldet habe, einbehalten. Sie habe den Rechtsweg nicht ausgeschöpft und ein Regressanspruch sei nicht gegeben, weil die beklagte Partei eine eigene Schuld bezahlt habe. Die Provisionen seien zum Teil Frank N***** zugekommen und andererseits für Parteienfinanzierung verwendet worden. Letztlich machte die klagende Partei Ansprüche auf Leistung einer Abfertigung und von Urlaubsentschädigung entsprechend den zugerechneten Provisionen geltend und erklärte mit der Lohnsteuernachforderung insoweit aufzurechnen, als die beklagte Partei nicht ihrerseits eine Aufrechnungserklärung abgegeben habe.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, dass die klagende Partei die Provisionen aus steuerlichen Gründen über die Deckadresse Frank N***** in London bezogen habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei nicht berechtigt sei, der klagenden Partei Pensionszahlungen und Provisionen a conto einer Lohnsteuernachforderung des Finanzamtes für Körperschaften in Wien - Lohnsteuerstelle - in der Höhe von S 13,254.300,-- einzubehalten, (Punkt 1) und das Eventualbegehren, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, der klagenden Partei die ihr zustehende Firmenpension ohne Abzug von Gegenforderungen auszubezahlen, (Punkt 2) ab. Weiters wies es das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei eine den Voraussetzungen des § 10 AngG entsprechende Provisionsabrechnung über die dem Kläger zustehende Provisionszahlungen zu legen, welche in der Zeit von 1978 bis 1986 in der Buchhaltung der beklagten Partei als Provisionszahlungen an Frank N***** aufscheinen, ab (Punkt 3). Ferner stellte es im Punkt 4 und 5 des Urteils die Klagsforderung mit S 6,521.438,05 netto s.A. und die Kompensandoforderung ebenfalls mit S 6,521.438,05 netto s.A. als zu Recht bestehend fest und wies unter Punkt 6 das Begehren auf Zahlung von S 6,521.438,05 ab. Es sei nicht erwiesen worden, dass Frank N***** die klagsgegenständlichen Provisionen erhalten habe oder dass es sich bei den Zahlungen um Parteienfinanzierung gehandelt habe. Im Auftrag der beklagten Partei sei Frank N***** nie für diese tätig geworden. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die beklagte Partei mit der Abfuhr der einzubehaltenden Lohnsteuer eine fremde Schuld bezahlt habe und befugt sei, von der klagenden Partei Ersatz zu fordern, wobei sie mit dem Regressanspruch nur durchdringen könne, wenn sie die Interessen des Arbeitnehmers während des Steuerprüfungsverfahrens entsprechend gewahrt habe. Die beklagte Partei sei berechtigt, die Lohnsteuernachzahlung von der klagenden Partei zu verlangen, sodass mit der Firmenpension aufzurechnen sei. Die von der klagenden Partei erhobenen Ansprüche auf Abfertigung und Urlaubsentgelt seien verjährt und demzufolge das Klagerecht erloschen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei nicht berechtigt sei, der klagenden Partei Pensionszahlungen und Provisionen a conto einer Lohnsteuernachforderung des Finanzamtes für Körperschaften in Wien - Lohnsteuerstelle - in der Höhe von S 13,254.300,-- einzubehalten, (Punkt 1) und das Eventualbegehren, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, der klagenden Partei die ihr zustehende Firmenpension ohne Abzug von Gegenforderungen auszubezahlen, (Punkt 2) ab. Weiters wies es das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei eine den Voraussetzungen des Paragraph 10, AngG entsprechende Provisionsabrechnung über die dem Kläger zustehende Provisionszahlungen zu legen, welche in der Zeit von 1978 bis 1986 in der Buchhaltung der beklagten Partei als Provisionszahlungen an Frank N***** aufscheinen, ab (Punkt 3). Ferner stellte es im Punkt 4 und 5 des Urteils die Klagsforderung mit S 6,521.438,05 netto s.A. und die Kompensandoforderung ebenfalls mit S 6,521.438,05 netto s.A. als zu Recht bestehend fest und wies unter Punkt 6 das Begehren auf Zahlung von S 6,521.438,05 ab. Es sei nicht erwiesen worden, dass Frank N***** die klagsgegenständlichen Provisionen erhalten habe oder dass es sich bei den Zahlungen um Parteienfinanzierung gehandelt habe. Im Auftrag der beklagten Partei sei Frank N***** nie für diese tätig geworden. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die beklagte Partei mit der Abfuhr der einzubehaltenden Lohnsteuer eine fremde Schuld bezahlt habe und befugt sei, von der klagenden Partei Ersatz zu fordern, wobei sie mit dem Regressanspruch nur durchdringen könne, wenn sie die Interessen des Arbeitnehmers während des Steuerprüfungsverfahrens entsprechend gewahrt habe. Die beklagte Partei sei berechtigt, die Lohnsteuernachzahlung von der klagenden Partei zu verlangen, sodass mit der Firmenpension aufzurechnen sei. Die von der klagenden Partei erhobenen Ansprüche auf Abfertigung und Urlaubsentgelt seien verjährt und demzufolge das Klagerecht erloschen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei lediglich hinsichtlich der Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens, Punkt 3 des Ersturteils, Folge, hob das Ersturteil in diesem Umfang auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Im Übrigen gab es der Berufung nicht Folge und bestätigte das angefochtene Urteil, wobei es Punkt 4 und 5 des Urteils erster Instanz ersatzlos behob. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass die beklagte Partei durch Leistung der Lohnsteuernachzahlung ex lege Gläubiger der klagenden Partei geworden sei und konkludent durch Einbehalten der der klagenden Partei zustehenden Pensionszahlungen mit der Forderung aufgerechnet habe. Da es sich nicht um eine prozessuale Aufrechnungseinrede sondern um eine außerprozessuale Aufrechnung gehandelt habe, sei bei der Gestaltung des Urteils darauf Bedacht zu nehmen und komme ein Teilurteil nicht in Betracht. Eine Gegenaufrechnungseinrede der klagenden Partei sei prozessual unzulässig und materiallrechtlich unbeachtlich.
Gegen dieses Urteil (richtig Teilurteil) richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und hilfsweise Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, das Urteil in den Punkten 1, 2 und 6 im klagsstattgebenden Sinn abzuändern und auszusprechen, dass die Kompensandoforderung der beklagten Partei nicht zu Recht bestehe; in eventu beantragt sie die Fällung eines Teilurteils im Sinn einer Klagsstattgebung in den Punkten 1, 2 und 6; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Bei nachvollziehbaren Überlegungen des Berufungsgerichtes bildet der Umstand, dass es sich nicht mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinandergesetzt hat, keinen Mangel des Berufungsverfahrens (8 Ob 16/79; 8 ObA 248/97x; 9 ObA 129/99g; zuletzt 9 ObA 148/99a).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Bei nachvollziehbaren Überlegungen des Berufungsgerichtes bildet der Umstand, dass es sich nicht mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinandergesetzt hat, keinen Mangel des Berufungsverfahrens (8 Ob 16/79; 8 ObA 248/97x; 9 ObA 129/99g; zuletzt 9 ObA 148/99a).
Zu Unrecht wendet sich der Revisionswerber auch gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.
Grundsätzlich kann im Prozess die Aufrechnung mit Schuldtilgungseinwand, der sich auf eine (vor oder während des Prozesses) bereits vollzogene außergerichtliche Aufrechnung stützt, oder durch prozessuale Aufrechnungseinrede geltend gemacht werden (SZ 50/35; 4 Ob 146/84; 2 Ob 244/97i). Die außergerichtliche Kompensation wird im Gegensatz zur Aufrechnungseinrede unbedingt erklärt; sie setzt also die Anerkennung der Hauptforderung voraus (EvBl 1979/171; 1 Ob 609/87) und führt bei erfolgreicher Geltendmachung zur Klagsabweisung. Für die Geltendmachung der Aufrechnung reicht neben einer ausdrücklichen Aufrechnungserklärung auch ein schlüssiges Verhalten aus (EvBl 1979/171; SZ 59/137; zuletzt 8 Ob 526/90). Die Bedeutung der Aufrechnungserklärung ist wie die jeder anderen Willenserklärung ausgehend von ihrem Wortlaut nach der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen (WBl 1987, 191; 8 Ob 616/87). Wie die klagende Partei selbst mehrfach (bereits in der Klage) anführte, bestand ihrerseits kein Zweifel daran, dass die beklagte Partei mit Schreiben vom 21. 12. 1990 ihren Kompensationswillen zum Ausdruck brachte und demzufolge die Pension einbehielt. Für die klagende Partei war überdies evident, dass die beklagte Partei die Hauptforderung anerkannte, diese jedoch wegen der Aufrechnung mit der Lohnsteuerforderung als getilgt erachtete. Insgesamt konnte daher auch unter Bedachtnahme auf das schlüssige Verhalten der beklagten Partei kein Zweifel an ihrem Willen, gegen die geltend gemachten Pensionsansprüche mit der Regressforderung aus der Lohnsteuernachzahlung aufzurechnen, bestehen. Auch bezüglich der erst während des Verfahrens 1. Instanz fällig gewordenen Pensionszahlungen hat die beklagte Partei wiederholt - wenn auch nur durch Verweis auf das bisherige Vorbringen - die Aufrechnung erklärt bzw ist die Aufrechnung durch konkludentes Verhalten (Einbehalten der Pensionszahlungen) erfolgt.
Wurde die Aufrechnung mit Schuldtilgungseinwand vorgenommen, dann hat das Gericht nur über die Berechtigung des Klagebegehrens selbst zu erkennen, dabei aber zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Klagsforderung bei Schluss der mündlichen Verhandlung durch Aufrechnung getilgt ist. Für eine Entscheidung über die (durch unbedingte Aufrechnung konsumierte) Gegenforderung bleibt kein Raum und damit auch nicht für die Fällung eines Teilurteiles im Sinne des § 391 ZPO über die Klagsforderung (1 Ob 621/77; 8 Ob 616/87). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht Punkt 4 und 5 des Urteils erster Instanz ersatzlos behoben.Wurde die Aufrechnung mit Schuldtilgungseinwand vorgenommen, dann hat das Gericht nur über die Berechtigung des Klagebegehrens selbst zu erkennen, dabei aber zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Klagsforderung bei Schluss der mündlichen Verhandlung durch Aufrechnung getilgt ist. Für eine Entscheidung über die (durch unbedingte Aufrechnung konsumierte) Gegenforderung bleibt kein Raum und damit auch nicht für die Fällung eines Teilurteiles im Sinne des Paragraph 391, ZPO über die Klagsforderung (1 Ob 621/77; 8 Ob 616/87). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht Punkt 4 und 5 des Urteils erster Instanz ersatzlos behoben.
Die inhaltliche Überprüfung des Bescheides des Finanzamtes ist dem Gericht verwehrt, sodass von der rechtskräftig festgestellten reinen Lohnsteuerschuld der klagenden Partei in Höhe von S 13,254.300,-- auszugehen war. Über die Rechtmäßigkeit des Steuerabzuges haben ausschließlich die Finanzbehörden im Erstattungsverfahren gemäß § 240 Abs 3 BAO und im Lohnsteuerverfahren zu entscheiden (SZ 58/156; 8 ObA 335/98t; siehe auch Kuras, Zwischen Finanzamt und Gericht, ecolex 1990, 562 [565]). Einwände gegen die Richtigkeit der ermittelten Steuerschuld können vom Arbeitnehmer aber auch im Rahmen der gemäß § 257 BAO gewährleisteten Beteiligung am Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz geltend gemacht werden (9 ObA 176/92). Umstände, die die Richtigkeit der dem Grunde und der Höhe nach festgestellten Lohnsteuerpflicht tangieren, können von der klagenden Partei daher nicht mehr releviert werden, zumal sie von der beklagten Partei auf die Möglichkeit dem Finanzverfahren beizutreten bzw Beweise zu erbringen hingewiesen wurde (sogar explizit dazu aufgefordert wurde), davon jedoch nicht Gebrauch machte. Gemäß § 1358 ABGB tritt derjenige, der eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich haftet, in die Rechte des Gläubigers ein und kann die Forderung gegen den Schuldner geltend machen. Nach § 83 Abs 1 EStG ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner, der Arbeitgeber haftet aber dem Bund gemäß § 82 EStG für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Die beklagte Partei hat die Lohnsteuerforderung am 23. 3. 1989 beglichen und damit eine fremde Schuld im Sinne des § 1358 ABGB gezahlt (Arb 9884; SZ 54/169; Arb 10.091; SZ 60/136).Die inhaltliche Überprüfung des Bescheides des Finanzamtes ist dem Gericht verwehrt, sodass von der rechtskräftig festgestellten reinen Lohnsteuerschuld der klagenden Partei in Höhe von S 13,254.300,-- auszugehen war. Über die Rechtmäßigkeit des Steuerabzuges haben ausschließlich die Finanzbehörden im Erstattungsverfahren gemäß Paragraph 240, Absatz 3, BAO und im Lohnsteuerverfahren zu entscheiden (SZ 58/156; 8 ObA 335/98t; siehe auch Kuras, Zwischen Finanzamt und Gericht, ecolex 1990, 562 [565]). Einwände gegen die Richtigkeit der ermittelten Steuerschuld können vom Arbeitnehmer aber auch im Rahmen der gemäß Paragraph 257, BAO gewährleisteten Beteiligung am Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz geltend gemacht werden (9 ObA 176/92). Umstände, die die Richtigkeit der dem Grunde und der Höhe nach festgestellten Lohnsteuerpflicht tangieren, können von der klagenden Partei daher nicht mehr releviert werden, zumal sie von der beklagten Partei auf die Möglichkeit dem Finanzverfahren beizutreten bzw Beweise zu erbringen hingewiesen wurde (sogar explizit dazu aufgefordert wurde), davon jedoch nicht Gebrauch machte. Gemäß Paragraph 1358, ABGB tritt derjenige, der eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich haftet, in die Rechte des Gläubigers ein und kann die Forderung gegen den Schuldner geltend machen. Nach Paragraph 83, Absatz eins, EStG ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner, der Arbeitgeber haftet aber dem Bund gemäß Paragraph 82, EStG für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Die beklagte Partei hat die Lohnsteuerforderung am 23. 3. 1989 beglichen und damit eine fremde Schuld im Sinne des Paragraph 1358, ABGB gezahlt (Arb 9884; SZ 54/169; Arb 10.091; SZ 60/136).
Der im Berufungs- und Revisionsverfahren erhobene Einwand, der Regressanspruch der beklagten Partei aus der Lohnsteuernachzahlung sei verjährt, verstößt gegen das Neuerungsverbot. Gemäß § 1501 ABGB ist auf die Verjährung, ohne Einwendung der Parteien, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen. Die Einrede der Verjährung kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhoben werden (1 Ob 109/57; SZ 69/88; zuletzt 3 Ob 62/99k; RIS-Justiz RS0034726). Einen Verjährungseinwand hat die klagende Partei aber im Verfahren erster Instanz gegen die der Klagsforderung mit Schuldtilgungseinwand entgegengesetzte Lohnsteuerforderung nicht erhoben. Soweit die klagende Partei zur Frage der Verjährung - im Schriftsatz ON 83 - Stellung nahm, trat sie lediglich dem gegen die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf weiteres Urlaubsentgelt und Abfertigung erhobenen sowie dem gegen ihren Anspruch auf Abrechnung und Zahlung der Gegenstand der Lohnsteuernachforderung bildenden Provisionsansprüche erwarteten Verjährungseinwand der beklagten Partei entgegen.Der im Berufungs- und Revisionsverfahren erhobene Einwand, der Regressanspruch der beklagten Partei aus der Lohnsteuernachzahlung sei verjährt, verstößt gegen das Neuerungsverbot. Gemäß Paragraph 1501, ABGB ist auf die Verjährung, ohne Einwendung der Parteien, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen. Die Einrede der Verjährung kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhoben werden (1 Ob 109/57; SZ 69/88; zuletzt 3 Ob 62/99k; RIS-Justiz RS0034726). Einen Verjährungseinwand hat die klagende Partei aber im Verfahren erster Instanz gegen die der Klagsforderung mit Schuldtilgungseinwand entgegengesetzte Lohnsteuerforderung nicht erhoben. Soweit die klagende Partei zur Frage der Verjährung - im Schriftsatz ON 83 - Stellung nahm, trat sie lediglich dem gegen die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf weiteres Urlaubsentgelt und Abfertigung erhobenen sowie dem gegen ihren Anspruch auf Abrechnung und Zahlung der Gegenstand der Lohnsteuernachforderung bildenden Provisionsansprüche erwarteten Verjährungseinwand der beklagten Partei entgegen.
Die von der klagenden Partei mit Schriftsatz vom 17. 4. 1997 (ON 72) abgegebene Aufrechnungserklärung ist unbeachtlich, weil es sich dabei um die Geltendmachung einer neuen Forderung (Abfertigung und Urlaubsentschädigung auf Basis der der klagenden Partei zugerechneten Provisionen) handelt. Die klagende Partei hat keine Klagsausdehnung vorgenommen, sondern für den Fall, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht folgen sollte, erklärt, ihrerseits mit der Lohnsteuernachforderung insoweit aufzurechnen, als die beklagte Partei nicht bereits eine Aufrechnungserklärung abgegeben hat (vgl Unzulässigkeit der Gegenkompensationseinrede; Fasching, ZPR2 Rz 1286; 5 Ob 40/74; 4 Ob 39/74). Die Forderung der klagenden Partei ist bereits durch Aufrechnung getilgt, sodass weitere Ansprüche lediglich durch Klagsausdehnung oder allenfalls eine weitere Klage geltend gemacht werden können. Da eine Klagsausdehnung nicht erfolgt ist, erübrigt es sich, auf die Frage der Verjährung dieser nicht Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Ansprüche einzugehen.Die von der klagenden Partei mit Schriftsatz vom 17. 4. 1997 (ON 72) abgegebene Aufrechnungserklärung ist unbeachtlich, weil es sich dabei um die Geltendmachung einer neuen Forderung (Abfertigung und Urlaubsentschädigung auf Basis der der klagenden Partei zugerechneten Provisionen) handelt. Die klagende Partei hat keine Klagsausdehnung vorgenommen, sondern für den Fall, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht folgen sollte, erklärt, ihrerseits mit der Lohnsteuernachforderung insoweit aufzurechnen, als die beklagte Partei nicht bereits eine Aufrechnungserklärung abgegeben hat vergleiche Unzulässigkeit der Gegenkompensationseinrede; Fasching, ZPR2 Rz 1286; 5 Ob 40/74; 4 Ob 39/74). Die Forderung der klagenden Partei ist bereits durch Aufrechnung getilgt, sodass weitere Ansprüche lediglich durch Klagsausdehnung oder allenfalls eine weitere Klage geltend gemacht werden können. Da eine Klagsausdehnung nicht erfolgt ist, erübrigt es sich, auf die Frage der Verjährung dieser nicht Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Ansprüche einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E57370 08B02939European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00293.99T.0309.000Dokumentnummer
JJT_20000309_OGH0002_008OBA00293_99T0000_000