Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Kft, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Huber und Mag. Eva Huber-Stockinger, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 8. April 1999, GZ 4 R 233/98g-17, womit der Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 21. Jänner 1999, GZ 4 R 233/98g-13, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs des Klägers gegen seinen im Provisorialverfahren erlassenen Beschluss, mit dem es die den Sicherungsantrag abweisende Entscheidung des Erstgerichts bestätigt hat, wegen Versäumung der vierzehntägigen Rekursfrist des § 402 Abs 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen.Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs des Klägers gegen seinen im Provisorialverfahren erlassenen Beschluss, mit dem es die den Sicherungsantrag abweisende Entscheidung des Erstgerichts bestätigt hat, wegen Versäumung der vierzehntägigen Rekursfrist des Paragraph 402, Absatz 3, ZPO als verspätet zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs gegen diese Entscheidung ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu § 528 mwN); das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs gegen diese Entscheidung ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu Paragraph 528, mwN); das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt die Ansicht, die Rechtsmittelfrist des § 402 Abs 3 EO gelte nur für das einseitige Rekursverfahren; zufolge ausdrücklicher Anordnung im § 402 Abs 1 EO, dass in bestimmten Fällen § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden sei, der im zweiseitigen Rekursverfahren eine vierwöchige Rekursfrist vorsehe, betrage die Rekursfrist im zweiseitigen Provisorialverfahren ebenfalls vier Wochen. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen.Der Kläger vertritt die Ansicht, die Rechtsmittelfrist des Paragraph 402, Absatz 3, EO gelte nur für das einseitige Rekursverfahren; zufolge ausdrücklicher Anordnung im Paragraph 402, Absatz eins, EO, dass in bestimmten Fällen Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden sei, der im zweiseitigen Rekursverfahren eine vierwöchige Rekursfrist vorsehe, betrage die Rekursfrist im zweiseitigen Provisorialverfahren ebenfalls vier Wochen. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen.
Nach § 402 Abs 1 EO ist auf die dort aufgezählten Beschlüsse § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden. Auch für die in § 402 Abs 1 EO aufgezählten Beschlüsse beträgt aber - abweichend von §§ 521 Abs 1 und 521a Abs 1 ZPO - die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage (4 Ob 1001/96). Dies folgt aus § 402 Abs 3 EO, der nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des § 402 EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist bestimmt, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht**2 Rz 525; 4 Ob 87/99v).Nach Paragraph 402, Absatz eins, EO ist auf die dort aufgezählten Beschlüsse Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden. Auch für die in Paragraph 402, Absatz eins, EO aufgezählten Beschlüsse beträgt aber - abweichend von Paragraphen 521, Absatz eins und 521a Absatz eins, ZPO - die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage (4 Ob 1001/96). Dies folgt aus Paragraph 402, Absatz 3, EO, der nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des Paragraph 402, EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist bestimmt, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht**2 Rz 525; 4 Ob 87/99v).
Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Klagevertreter am 4. 2. 1999 zugestellt. Der erst am 4. 3. 1999 zur Post gegebene Revisionsrekurs wurde zutreffend als verspätet zurückgewiesen. Dem Rekurs gegen diesen Beschluss kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.
Anmerkung
E57190 04A00580European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00058.00H.0314.000Dokumentnummer
JJT_20000314_OGH0002_0040OB00058_00H0000_000