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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Stadt L, vertreten durch Dr. A und Dr. E, Rechtsanwält, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. Oktober 2006, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0224-I/6/2006, betreffend Rückübereignung (mitbeteiligte Partei: S, vertreten durch F & G, Rechtsanwälte), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. Oktober 2006 wurde festgestellt, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Juli 1963 den Ehegatten S enteigneten Grundparzellen nicht zu dem Zweck verwendet wurden, für den im Wasserrechtsgesetz die Enteignung vorgesehen ist. Weiters wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Juli 1963 aufgehoben.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beantragt die beschwerdeführende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führt dazu aus, der angefochtene Bescheid sei einem Vollzug zugänglich. Zwingende öffentliche Interessen, die einem Aufschub entgegen stünden, seien nicht ersichtlich. Der der beschwerdeführenden Partei im Falle der Umsetzung dieses Bescheides drohende Nachteil sei hingegen als unverhältnismäßig anzusehen. Durch den angefochtenen Bescheid werde die mitbeteiligte Partei in die Lage versetzt, einen zivilrechtlichen Rückübereignungsanspruch durchzusetzen. Eine zivilrechtliche Verschiebung von Eigentum im Sinne einer Rückübertragung stelle einen nicht wiedergutzumachenden Schaden für die beschwerdeführende Partei dar. Durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde in Eigentümerbefugnisse eingegriffen, dieser Eingriff könnte nur schwer wieder rückgängig gemacht werden.
Die mitbeteiligte Partei hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Als einzigen unverhältnismäßigen Nachteil führt die beschwerdeführende Partei an, eine im Gefolge des Rückübereignungsbescheides erfolgende zivilrechtliche Rückabwicklung könne nicht oder nur mehr schwer wieder rückgängig gemacht werden. Diese Auffassung ist nicht nachvollziehbar. Gravierende Nachteile für die beschwerdeführende Partei bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher nicht zu erkennen.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 11. Dezember 2006
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070030.A00Im RIS seit
25.01.2007