TE OGH 2000/3/14 11Os138/99

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin W***** wegen der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB aus dem Grunde des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. September 1999, GZ 26 Vr 1107/99-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin W***** wegen der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB aus dem Grunde des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. September 1999, GZ 26 römisch fünf r 1107/99-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin W***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 6. November 1998 und am 24. April 1999 in Schwaz unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, an fremden Sachen, nämlich am Haus I*****, ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursachte und hiedurch Taten beging, welche ihm außerhalb dieses Zustandes als Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB zugerechnet würden und mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin W***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 6. November 1998 und am 24. April 1999 in Schwaz unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, an fremden Sachen, nämlich am Haus I*****, ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursachte und hiedurch Taten beging, welche ihm außerhalb dieses Zustandes als Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB zugerechnet würden und mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Gründe der Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen.Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Gründe der Ziffer 3,, 4, 5, 5a, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen.

Rechtliche Beurteilung

Das nominell zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO, aber auch unter dem Gesichtspunkt der Z 4 leg cit erstattete, der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 2 StPO relevierende Vorbringen, mit welchem der Beschwerdeführer die trotz seiner Verwahrung in der Hauptverhandlung vorgenommene Verlesung des Protokolls seiner - angesichts seiner Zurechnungs- und damit Postulationsunfähigkeit sowie mangels Beiziehung einer Vertrauensperson vermeintlich nichtigen - Vernehmung durch die Gendarmerie kritisiert, geht fehl. Die Bestimmung des § 281 Abs 1 Z 2 StPO erstreckt sich nur auf nach der StPO nichtige gerichtliche Vorerhebungs- und Voruntersuchungsakte, welchen in deren Vorfeld durchgeführte Ermittlungsakte der Gendarmerie nicht zuzurechnen sind.Das nominell zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO, aber auch unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 4, leg cit erstattete, der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO relevierende Vorbringen, mit welchem der Beschwerdeführer die trotz seiner Verwahrung in der Hauptverhandlung vorgenommene Verlesung des Protokolls seiner - angesichts seiner Zurechnungs- und damit Postulationsunfähigkeit sowie mangels Beiziehung einer Vertrauensperson vermeintlich nichtigen - Vernehmung durch die Gendarmerie kritisiert, geht fehl. Die Bestimmung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO erstreckt sich nur auf nach der StPO nichtige gerichtliche Vorerhebungs- und Voruntersuchungsakte, welchen in deren Vorfeld durchgeführte Ermittlungsakte der Gendarmerie nicht zuzurechnen sind.

Den (weiteren) Ausführungen zur Verfahrensrüge (Z 4) sowie jenen zur Mängelrüge (Z 5) ist zunächst entgegenzuhalten, dass ein Urteil über die Anordnung der Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB wegen Nichtigkeit nur in Bezug auf jene materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB bekämpft werden kann, deren Beurteilung richterlichem Ermessen entzogen ist. Demgemäß kann die Gefährlichkeitsprognose iSd § 21 Abs 1 aE StGB (als Ermessenentscheidung, somit unter Ausklammerung der Rechtsfrage der Qualifikation der Prognosetat) nur mit Berufung angefochten werden (Leukauf/Steininger Komm3 § 21 RN 17).Den (weiteren) Ausführungen zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) sowie jenen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zunächst entgegenzuhalten, dass ein Urteil über die Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB wegen Nichtigkeit nur in Bezug auf jene materiellrechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB bekämpft werden kann, deren Beurteilung richterlichem Ermessen entzogen ist. Demgemäß kann die Gefährlichkeitsprognose iSd Paragraph 21, Absatz eins, aE StGB (als Ermessenentscheidung, somit unter Ausklammerung der Rechtsfrage der Qualifikation der Prognosetat) nur mit Berufung angefochten werden (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 21, RN 17).

Soweit sich die (die Beurteilung der Prognosetaten als schwer nicht in Zweifel ziehenden) Beschwerdeeinwendungen daher gegen die Gefährlichkeitsprognose richten, sind sie einer Erörterung im Nichtigkeitsverfahren entzogen.

Dementgegen zählt die Frage, ob der die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Zustand (§ 11 StGB), unter dessen Einfluss die Anlasstat(en) begangen wurde(n), auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhen, zu jenen Grundvoraussetzungen, hinsichtlich welcher eine Anfechtung auch aus formellen Nichtigkeitsgründen zulässig ist.Dementgegen zählt die Frage, ob der die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Zustand (Paragraph 11, StGB), unter dessen Einfluss die Anlasstat(en) begangen wurde(n), auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhen, zu jenen Grundvoraussetzungen, hinsichtlich welcher eine Anfechtung auch aus formellen Nichtigkeitsgründen zulässig ist.

Dessenungeachtet verfiel der Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie zu Recht der Ablehnung, weil die Beschwerdeführerin Mängel der in den §§ 125, 126 StPO bezeichneten Art als Voraussetzung für die Hinzuziehung eines zweiten Sachverständigen nicht aufzuzeigen vermochte. Der Hinweis auf die - vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung im Übrigen berücksichtigten (S 335) - Angaben des Betroffenen gegenüber Dr. H***** (S 233), die selbst dazu nicht Stellung genommen hatte, reicht dafür nicht hin. Der in der Abweisung dieses Beweisantrages erblickte Nichtigkeitsgrund (Z 4) liegt demnach nicht vor.Dessenungeachtet verfiel der Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie zu Recht der Ablehnung, weil die Beschwerdeführerin Mängel der in den Paragraphen 125,, 126 StPO bezeichneten Art als Voraussetzung für die Hinzuziehung eines zweiten Sachverständigen nicht aufzuzeigen vermochte. Der Hinweis auf die - vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung im Übrigen berücksichtigten (S 335) - Angaben des Betroffenen gegenüber Dr. H***** (S 233), die selbst dazu nicht Stellung genommen hatte, reicht dafür nicht hin. Der in der Abweisung dieses Beweisantrages erblickte Nichtigkeitsgrund (Ziffer 4,) liegt demnach nicht vor.

Mit dem Einwand (Z 5) aber, dass der Sachverständige sein Gutachten auf die mit dem Betroffenen geführten Gespräche stützte, werden keine formellen Begründungsmängel dargetan. Solche haften dem Urteil, der Beschwerde zuwider, auch in Ansehung der festgestellten Anlasstaten nicht an. Der behauptete Widerspruch zwischen vorsätzlicher Tatbegehung und Zurechnungsunfähigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil vorsätzliches Handeln wertneutral und damit auch einem Zurechnungsunfähigen möglich ist. Der Vorwurf, die Tatrichter hätten bei der - auch auf Detailkenntnisse des Beschwerdeführers gestützten - Annahme dessen Täterschaft Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, nämlich die Tatsache, dass die erhebenden Gendarmeriebeamten bereits vor der Vernehmung des Betroffenen die Staatsanwaltschaft (am 24. April 1999 2.25 Uhr; S 1, 17) darüber informiert hätten, W***** habe (in der Nacht zum 24. April 1999) ein Haus angezündet, lässt unbeachtet, dass diesbezüglich bereits ein Geständnis vorlag (S 1). Der Einwand schließlich, die Annahme, W***** hege gegenüber dem Eigentümer des Brandobjektes Hassgefühle, sei unbegründet geblieben, ist zum einen nicht aktengetreu (vgl US 4), zum anderen betrifft dieser Umstand keine entscheidende Tatsache.Mit dem Einwand (Ziffer 5,) aber, dass der Sachverständige sein Gutachten auf die mit dem Betroffenen geführten Gespräche stützte, werden keine formellen Begründungsmängel dargetan. Solche haften dem Urteil, der Beschwerde zuwider, auch in Ansehung der festgestellten Anlasstaten nicht an. Der behauptete Widerspruch zwischen vorsätzlicher Tatbegehung und Zurechnungsunfähigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil vorsätzliches Handeln wertneutral und damit auch einem Zurechnungsunfähigen möglich ist. Der Vorwurf, die Tatrichter hätten bei der - auch auf Detailkenntnisse des Beschwerdeführers gestützten - Annahme dessen Täterschaft Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, nämlich die Tatsache, dass die erhebenden Gendarmeriebeamten bereits vor der Vernehmung des Betroffenen die Staatsanwaltschaft (am 24. April 1999 2.25 Uhr; S 1, 17) darüber informiert hätten, W***** habe (in der Nacht zum 24. April 1999) ein Haus angezündet, lässt unbeachtet, dass diesbezüglich bereits ein Geständnis vorlag (S 1). Der Einwand schließlich, die Annahme, W***** hege gegenüber dem Eigentümer des Brandobjektes Hassgefühle, sei unbegründet geblieben, ist zum einen nicht aktengetreu vergleiche US 4), zum anderen betrifft dieser Umstand keine entscheidende Tatsache.

In der Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen zur Brandlegung vom 6. November 1998 nicht zu erwecken, zumal er die seinen Einwand ausräumenden beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffensenates (US 7) schlichtweg übergeht.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen zur Brandlegung vom 6. November 1998 nicht zu erwecken, zumal er die seinen Einwand ausräumenden beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffensenates (US 7) schlichtweg übergeht.

Die erneut den Vorsatz des Beschwerdeführers anzweifelnde Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht am festgestellten Sachverhalt und wird solcherart nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht.Die erneut den Vorsatz des Beschwerdeführers anzweifelnde Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich nicht am festgestellten Sachverhalt und wird solcherart nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht.

Dies gilt auch für das unter dem Gesichtspunkt der Subsumtionsrüge (Z 10) erhobene und auf eine Beurteilung der Anlasstaten als bloß versuchte Brandstiftung abzielende, für die Einweisungsentscheidung im Übrigen irrelevante Beschwerdevorbringen, welches einen Vergleich sämtlicher maßgeblicher Konstatierungen zu Umfang, Lokalisierung und Bekämpfung des Schadenfeuers mit dem Gesetz und eine darauf eingehende Begründung, weshalb rechtsrichtig nur Versuch anzunehmen wäre, vermissen lässt.Dies gilt auch für das unter dem Gesichtspunkt der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erhobene und auf eine Beurteilung der Anlasstaten als bloß versuchte Brandstiftung abzielende, für die Einweisungsentscheidung im Übrigen irrelevante Beschwerdevorbringen, welches einen Vergleich sämtlicher maßgeblicher Konstatierungen zu Umfang, Lokalisierung und Bekämpfung des Schadenfeuers mit dem Gesetz und eine darauf eingehende Begründung, weshalb rechtsrichtig nur Versuch anzunehmen wäre, vermissen lässt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E57609 11D01389

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00138.99.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20000314_OGH0002_0110OS00138_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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