TE OGH 2000/3/14 5Ob55/99w

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt K*****, vertreten durch Dr. Josef List Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Leopold G*****, 2. Maria B*****, 3. Dr. Erich B*****, 4. Dr. Richard B*****, alle vertreten durch Dr. Richard Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 108.664,80 sA, über den Berichtigungs- und Ergänzungsantrag der klagenden Partei zum Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. Dezember 1999, 5 Ob 55/99w, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Der Berichtigungs- und Ergänzungsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.

2.) Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 22. Dezember 1998 änderte das Oberlandesgericht Graz den in seinem Urteil vom 3. Februar 1998, GZ 2 R 262/97k, enthaltenen Unzulässigkeitsausspruch über Antrag der beklagten Parteien dahin ab, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erklärt wurde.Mit Beschluss vom 22. Dezember 1998 änderte das Oberlandesgericht Graz den in seinem Urteil vom 3. Februar 1998, GZ 2 R 262/97k, enthaltenen Unzulässigkeitsausspruch über Antrag der beklagten Parteien dahin ab, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für zulässig erklärt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dem Revisionsgegner wurde die Beantwortung der Revision freigestellt (§ 508 Abs 5 ZPO).Dem Revisionsgegner wurde die Beantwortung der Revision freigestellt (Paragraph 508, Absatz 5, ZPO).

Daraufhin erstattete die klagende Partei eine Revisionsbeantwortung, in der sie auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies und beantragte, der Oberste Gerichtshof wolle die Revision der beklagten Parteien zurückweisen. Allerdings wurde die Revisionsbeantwortung entgegen der Vorschrift des § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz, nicht aber beim Berufungsgericht, eingebracht. Eine Weiterleitung der Revisionsbeantwortung an das Gericht zweiter Instanz unterblieb.Daraufhin erstattete die klagende Partei eine Revisionsbeantwortung, in der sie auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies und beantragte, der Oberste Gerichtshof wolle die Revision der beklagten Parteien zurückweisen. Allerdings wurde die Revisionsbeantwortung entgegen der Vorschrift des Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO beim Prozessgericht erster Instanz, nicht aber beim Berufungsgericht, eingebracht. Eine Weiterleitung der Revisionsbeantwortung an das Gericht zweiter Instanz unterblieb.

Dementsprechend führte der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 1999 aus, dass sich die klagende Partei am Revisionsverfahren nicht beteiligt habe, weshalb eine Kostenentscheidung unterbleiben könne.

Erstmals mit Berichtigungs- und Ergänzungsantrag vom 9. 2. 2000, somit erst nach Beendigung des Revisionsverfahrens, legte die klagende Partei die Revisionsbeantwortung dem Obersten Gerichtshof vor. Dies zum Nachweis dafür, dass sie fristgerecht eine Revisionsbeantwortung erstattet habe.

Die Revisionsbeantwortung wäre nur dann rechtzeitig gewesen, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist beim Berufungsgericht eingelangt wäre.

Sie ist daher verspätet, was zu ihrer Zurückweisung zu führen hatte und einen Kostenersatzanspruch ausschließt.

Anmerkung

E57279 05AA0559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00055.99W.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20000314_OGH0002_0050OB00055_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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