TE OGH 2000/3/14 4Ob286/99h

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Zamponi Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte OEG in Linz, gegen die beklagte Partei Helmut K*****, vertreten durch Dr. Franz Kriftner und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 24. August 1999, GZ 4 R 156/99k-11, womit der Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 16. Juni 1999, GZ 1 Cg 110/99p-4, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 21. Dezember 1999, 4 Ob 286/99h, wird in seiner Kostenentscheidung erster und dritter Instanz und in deren Begründung wie folgt berichtigt:

Die Kostenentscheidung hat zu lauten:

"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.669,12 S (darin 1.661,52 S USt und 700 S Barauslagen) bestimmten anteiligen Äußerungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.684,44 S (darin 1.780,74 S USt) bestimmten anteiligen Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen."

In der Begründung der Kostenentscheidung haben die Worte "und muss dem Beklagten 40% seiner Kosten ersetzen" zu entfallen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 224,64 S (darin 37,44 S USt) bestimmten Kosten ihres Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie sich aus dem Zitat der §§ 78, 393 Abs 1, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO in der Begründung der Kostenentscheidung ergibt, war es die Absicht des erkennenden Senates, dem Beklagten im Provisorialverfahren Kostenersatz nach der Quote seines Obsiegens zuzusprechen, ohne dabei die Obsiegensquote der Klägerin kostenmindernd zu berücksichtigen. Infolge eines Rechenfehlers entsprechen die im Spruch genannten Beträge, zu deren Ersatz die Klägerin verpflichtet worden ist, diesem Entscheidungswillen nicht. Die offenbare Unrichtigkeit war gem § 430 ZPO iVm § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.Wie sich aus dem Zitat der Paragraphen 78,, 393 Absatz eins,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43,, 50 ZPO in der Begründung der Kostenentscheidung ergibt, war es die Absicht des erkennenden Senates, dem Beklagten im Provisorialverfahren Kostenersatz nach der Quote seines Obsiegens zuzusprechen, ohne dabei die Obsiegensquote der Klägerin kostenmindernd zu berücksichtigen. Infolge eines Rechenfehlers entsprechen die im Spruch genannten Beträge, zu deren Ersatz die Klägerin verpflichtet worden ist, diesem Entscheidungswillen nicht. Die offenbare Unrichtigkeit war gem Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.

Der Berichtigungsantrag diente der zweckmäßigen Rechtsverteidigung (§ 41 Abs 1 ZPO); er ist nach TP 1 I lit d RATG wie ein Antrag auf Kostenbestimmung unter analoger Anwendung des § 11 RATG zu honorieren (6 Ob 242/65).Der Berichtigungsantrag diente der zweckmäßigen Rechtsverteidigung (Paragraph 41, Absatz eins, ZPO); er ist nach TP 1 römisch eins Litera d, RATG wie ein Antrag auf Kostenbestimmung unter analoger Anwendung des Paragraph 11, RATG zu honorieren (6 Ob 242/65).

Anmerkung

E57357 04AA2869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00286.99H.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20000314_OGH0002_0040OB00286_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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