TE OGH 2000/3/14 11Ns5/00

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton B***** wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8c EVr 9560/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Ablehnungsantrag des Angeklagten Anton B***** vom 26. September 1999 (ON 79) in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton B***** wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8c EVr 9560/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Ablehnungsantrag des Angeklagten Anton B***** vom 26. September 1999 (ON 79) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die (pauschale) Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich dessen Präsidenten) ist nicht berechtigt.

Über die Ablehnung einzelner Mitglieder des Oberlandesgerichtes Wien wird der Präsident dieses Gerichtshofes und über die Ablehnung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (einschließlich dessen Präsidenten) das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.

Text

Gründe:

In dem im Spruch bezeichneten Strafverfahren lehnte der Angeklagte in seinem Schriftsatz vom 26. September 1999 ua auch das Oberlandesgericht und dessen Präsidenten als befangen ab. Insoweit ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung zuständig (§ 74 Abs 2 dritter Halbsatz StPO).In dem im Spruch bezeichneten Strafverfahren lehnte der Angeklagte in seinem Schriftsatz vom 26. September 1999 ua auch das Oberlandesgericht und dessen Präsidenten als befangen ab. Insoweit ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung zuständig (Paragraph 74, Absatz 2, dritter Halbsatz StPO).

Rechtliche Beurteilung

Die (pauschale) Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz ist nicht berechtigt.

Gemäß § 72 Abs 1 StPO können Richter aus Gründen abgelehnt werden, die geeignet sind, die Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu setzen. Dabei müssen die Gründe der Ablehnung angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO können Richter aus Gründen abgelehnt werden, die geeignet sind, die Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu setzen. Dabei müssen die Gründe der Ablehnung angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (Paragraph 73, zweiter Satz StPO).

Solche Gründe wurden von Anton B***** in Bezug auf die von der Ablehnungserklärung pauschal erfassten Richter des Oberlandesgerichtes Wien nicht vorgebracht. Sein Vorbringen erschöpft sich in der nicht näher substantiierten Behauptung, das Oberlandesgericht decke das versuchte Verbrechen der Staatsanwaltschaft und des Einzelrichters und sehe im Verüben von Verbrechen gegen einen unschuldigen Angeklagten keinen Befangenheitsgrund, der eine Ablehnung nach §§ 72 bis 74 StPO rechtfertige. Das Oberlandesgericht begünstige.Solche Gründe wurden von Anton B***** in Bezug auf die von der Ablehnungserklärung pauschal erfassten Richter des Oberlandesgerichtes Wien nicht vorgebracht. Sein Vorbringen erschöpft sich in der nicht näher substantiierten Behauptung, das Oberlandesgericht decke das versuchte Verbrechen der Staatsanwaltschaft und des Einzelrichters und sehe im Verüben von Verbrechen gegen einen unschuldigen Angeklagten keinen Befangenheitsgrund, der eine Ablehnung nach Paragraphen 72 bis 74 StPO rechtfertige. Das Oberlandesgericht begünstige.

Diese Ablehnungserklärung lässt konkrete Hinweise, aus denen auf eine Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes oder aber des Präsidenten dieses Gerichtshofes geschlossen werden könnte, vermissen, weshalb die das Oberlandesgericht Wien pauschal erfassende Ablehnung unberechtigt ist.

Zur Entscheidung über die Ablehnung einzelner Richter des Oberlandesgerichtes (s S 45/I und ON 100) werden die Akten dem Präsidenten dieses Gerichtshofes zugeleitet, der sodann die weiteren Veranlassungen zur Herbeiführung einer Entscheidung über die noch unerledigten Teile des Ablehnungsantrages betreffend das Landesgericht für Strafsachen Wien zu treffen haben wird.

Anmerkung

E57543 11E00050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110NS00005..0314.000

Dokumentnummer

JJT_20000314_OGH0002_0110NS00005_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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