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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VVG §5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. J, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vom 12. Oktober 2006, Zl. MA 64 - 3679/2005, betreffend Zwangsstrafe in einer Bauangelegenheit, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 5 VVG über den Beschwerdeführer wegen Nichterfüllung des ihm mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 29. Jänner 2003 auferlegten Verpflichtung zur Auflassung der widmungswidrigen Verwendung eines Hauseinganges als Geschäftslokal eine Geldstrafe von EUR 350,-- verhängt.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass er, würde er die widmungswidrige Verwendung durch den Mieter verhindern, in Rechte Dritter eingreifen würde und für ihn ein nicht wieder gut zu machender Vermögensschaden entstünde.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit diesem Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass mit dem Vollzug der Geldstrafe für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Beschwerdefall geht es allein um die Verhängung einer Zwangs-, nämlich einer Geldstrafe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates, Slg. N.F. Nr. 10.381/A) hat der Beschwerdeführer in einem Antrag, einer gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, seine Einkünfte, seine Vermögenslage und seine Sorgepflichten durch konkrete tunlichst ziffernmäßige - Angaben zu belegen. Diesem Konkretisierungsgebot ist der weiteren Beschwerdeführer in keiner Weise nachgekommen. was aber unerlässlich gewesen wäre.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 12. Dezember 2006
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006050098.A00Im RIS seit
07.03.2007