Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich P*****, vertreten durch Dr. Rudolf Deitzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Georg K*****, wegen 15.284,96 S sA, im Verfahren über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5. Oktober 1999, GZ 37 R 508/99a-47, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 16. Juni 1999, GZ 6 C 2393/97v-41, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der am 15. Februar 2000 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Schriftsatz des Beklagten, mit dem er seinen außerordentlichen Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) vom 21. Dezember 1999 ergänzte, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" steht jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu (Kodek in Rechberger, ZPO**2 vor § 461 Rz 12 mwN). Die Ergänzung des Rechtsmittels des Beklagten (über das im übrigen am 18. 1. 2000 bereits entschieden wurde) ist daher nicht möglich.Nach dem Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" steht jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu (Kodek in Rechberger, ZPO**2 vor Paragraph 461, Rz 12 mwN). Die Ergänzung des Rechtsmittels des Beklagten (über das im übrigen am 18. 1. 2000 bereits entschieden wurde) ist daher nicht möglich.
Anmerkung
E57718 04A03499European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00349.99Y.0314.000Dokumentnummer
JJT_20000314_OGH0002_0040OB00349_99Y0000_000