TE OGH 2000/3/14 5Ob46/00a

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft *****, vertreten durch G*****, diese vertreten durch Held Berdnik Astner Held, Rechtsanwaltskanzlei OEG, 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen die beklagte Partei Susanne F*****, wegen S 10.649,76,-- s. A., infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 19. Jänner 2000, GZ 3 R 343/99d-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. November 1999, GZ 7 C 372/99k-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit der am 15. 7. 1999 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von S 10.649,-- s. A. als "Benützerentgelt" für das im Haus 8010 G*****, gelegene Objekt Nr. 3, betreffend den Zeitraum März 1999 bis einschließlich Juli 1999. Der antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl vom 21. 7. 1999 wurde der Beklagten am 29. 7. 1999 zugestellt. Ein Einspruch wurde nicht erhoben.

Am 28. 10. 1999 beantragte die Klägerin beim Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hatte, die Anmerkung der Klage beim Liegenschaftsanteil der Beklagten. Die Beklagte sei Wohnungseigentümerin des in der Mahnklage beschriebenen Objekts; für die eingeklagten Forderungen komme der Klägerin das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 13c Abs 3 WEG zu.Am 28. 10. 1999 beantragte die Klägerin beim Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hatte, die Anmerkung der Klage beim Liegenschaftsanteil der Beklagten. Die Beklagte sei Wohnungseigentümerin des in der Mahnklage beschriebenen Objekts; für die eingeklagten Forderungen komme der Klägerin das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG zu.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Weder zur Frage, ob auch vor dem 1. 9. 1999 entstandene Forderungen das Vorzugspfandrecht begründen können, noch zur Frage, zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Anmerkung der Klage (spätestens) einzubringen ist, liege nämlich Judikatur des Obersten Gerichtshofes vor.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag auf Klagsanmerkung bewilligt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der erkennende Senat hat sich jüngst mit den vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Fragen zu 5 Ob 37/00b befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass das im § 13c Abs 3 WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1. September 1999 - dem Inkrafttreten der fraglichen Gesetzesbestimmung - entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden kann. Er hat überdies zu 5 Ob 45/00d entschieden, dass ein Antrag auf Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG jedenfalls dann unzulässig ist, wenn das Verfahren über die Klage bereits rechtskräftig beendet wurde.Der erkennende Senat hat sich jüngst mit den vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Fragen zu 5 Ob 37/00b befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass das im Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1. September 1999 - dem Inkrafttreten der fraglichen Gesetzesbestimmung - entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden kann. Er hat überdies zu 5 Ob 45/00d entschieden, dass ein Antrag auf Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG jedenfalls dann unzulässig ist, wenn das Verfahren über die Klage bereits rechtskräftig beendet wurde.

Hieraus folgt auch für den vorliegenden Fall die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.

Anmerkung

E57461 05A00460

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00046.00A.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20000314_OGH0002_0050OB00046_00A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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