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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. O, vertreten durch A & P, Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 31. August 2006, Zl. UVS 33.19-9/2006-14, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. August 2006 wurden über den Beschwerdeführer 18 Geldstrafen im Gesamtbetrag von EUR 41.550,-- zuzüglich Kosten verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG nach außen vertretende Organ der Firma R GesmbH zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft mit Sitz in B 18 kroatische Staatsangehörige zu einzeln angegebenen Zeiten beschäftigt habe, ohne dass für diese eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden sei und er dadurch in 18 Fällen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG übertreten habe.
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der belangten Behörde wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers zu äußern. Sie gestand zu, dass zwingende öffentliche Interessen am sofortigen Vollzug nicht vorlägen, wies aber in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht konkretisiert habe, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob ihn im Falle des Vollzugs der Geldstrafen ein unverhältnismäßiger Nachteil träfe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es trifft zwar zu, dass es Sache des Beschwerdeführers ist, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Verwaltungsgerichtshof die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. NF Nr. 10381/A, ua.). Im Beschwerdefall verweist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Strafen insgesamt sein Monatsnettoeinkommen um mehr als das Vierfache übersteige und im Falle des sofortigen Vollzugs eine Fremdfinanzierung und Auflösung von Vermögenswerten erforderlich würden. Dieses Vorbringen erscheint im Hinblick auf die Summe der verhängten Geldstrafen von immerhin über EUR 41.000,-- konkret genug, um den ihm drohenden unwiederbringlichen Nachteil als nachvollziehbar anzunehmen.
Es war dem Antrag aus diesem Grunde stattzugeben.
Wien, am 13. Dezember 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Besondere Rechtsgebiete Strafen Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006090062.A00Im RIS seit
07.03.2007