TE OGH 2000/3/14 4Ob43/00b

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "W*****" Verlagsgesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei F*****-gesellschaft mbH (richtig: V***** KG), ***** vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 510.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 1999, GZ 2 R 64/99t-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf "V***** KG" berichtigt.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).2. Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

zu 1.:

Die Beklagte hat ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung war daher gem § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen (SZ 53/64; EvBl 1986/163; ecolex 1992, 243 uva).Die Beklagte hat ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung war daher gem Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zu berichtigen (SZ 53/64; EvBl 1986/163; ecolex 1992, 243 uva).

zu 2.:

Die beanstandete Angabe der Beklagten vergleicht die Auflagenzahl ihres Magazins mit jener des Magazins der Klägerin in einer Graphik, in der zwei Balken mit jeweils darauf stehenden Titelblättern der beiden Magazine dargestellt sind; die Balken sind mit dem Namen des jeweiligen Magazins und der jeweils richtig wiedergegebenen Auflagenzahl beschriftet. Aus den Zahlen ist zu errechnen, dass das Magazin der Beklagten eine um 18,9 % höhere Auflage erreicht als jenes der Klägerin. Demgegenüber ist aber der Balken beim Magazin der Beklagten um rund 54 % höher und um rund 50 % breiter als jener beim Magazin der Klägerin.

Dem Rekursgericht ist keine Fehlbeurteilung des Einzelfalls unterlaufen, wenn es unter diesen Umständen den ziffernmäßig dargestellten Auflagezahlen gegenüber den blickfangartig hervorgehobenen Balken samt Titelblatt nur untergeordnete Bedeutung für den Gesamteindruck zuerkannt und insgesamt die Irreführungseignung der Angabe bejaht hat. Ob sich die (richtigen) Zahlenangaben in einem gesonderten Text neben der - die wahren Größenverhältnisse nur verzerrt wiedergebenden - Graphik befinden (so ÖBl 1983, 43 - A/B-Schichtleser), oder ob - wie hier - die Zahlen mit geringerem Auffälligkeitswert als die Graphik in diese integriert sind, macht im Zusammenhang des § 2 UWG keinen Unterschied.Dem Rekursgericht ist keine Fehlbeurteilung des Einzelfalls unterlaufen, wenn es unter diesen Umständen den ziffernmäßig dargestellten Auflagezahlen gegenüber den blickfangartig hervorgehobenen Balken samt Titelblatt nur untergeordnete Bedeutung für den Gesamteindruck zuerkannt und insgesamt die Irreführungseignung der Angabe bejaht hat. Ob sich die (richtigen) Zahlenangaben in einem gesonderten Text neben der - die wahren Größenverhältnisse nur verzerrt wiedergebenden - Graphik befinden (so ÖBl 1983, 43 - A/B-Schichtleser), oder ob - wie hier - die Zahlen mit geringerem Auffälligkeitswert als die Graphik in diese integriert sind, macht im Zusammenhang des Paragraph 2, UWG keinen Unterschied.

Wollte man die Auflagenhöhen der beiden Magazine nur anhand der genannten Auflagenzahlen vergleichen, wäre der prozentuelle Abstand zwischen beiden Druckwerken erst nach Durchführung einer vergleichsweise komplizierten Rechenoperation zu ermitteln, die im Regelfall selbst von einem verständigen Konsumenten auch nicht überschlagsmäßig im Kopf ausgeführt werden kann; das Rekursgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Hauptaugenmerk des Publikums nicht auf die Zahlenangaben, sondern auf die sonstige graphische Darstellung richtet; letztere gibt aber unstrittig die wahren Verhältnisse nicht richtig wieder (so schon 4 Ob 232/99t zu einer ähnlichen Graphik).

Die Beurteilung der Bezeichnung des Magazins der Klägerin als "alte, fad gewordene Magazin-Tante" als herabsetzend und verspottend hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zu § 1 UWG, wonach etwa die Bezeichnung des Konkurrenten als "kleiner Bruder" (WBl 1999, 134 = MR 1999, 34 - Kleiner Bruder mwN) oder als "Zwergerl" (4 Ob 195/99a) gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, wollte man ihr - trotz reinen Inlandssachverhalts - das Verbraucherleitbild des EuGH zugrundelegen: Auch nach dem Maßstab eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Konsumenten ist die beanstandete Bezeichnung für den Mitbewerber der Beklagten pauschal abwertend, unnötig bloßstellend, herabsetzend und verspottend; sie verletzt deshalb das Sachlichkeitsgebot und damit § 1 UWG.Die Beurteilung der Bezeichnung des Magazins der Klägerin als "alte, fad gewordene Magazin-Tante" als herabsetzend und verspottend hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zu Paragraph eins, UWG, wonach etwa die Bezeichnung des Konkurrenten als "kleiner Bruder" (WBl 1999, 134 = MR 1999, 34 - Kleiner Bruder mwN) oder als "Zwergerl" (4 Ob 195/99a) gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, wollte man ihr - trotz reinen Inlandssachverhalts - das Verbraucherleitbild des EuGH zugrundelegen: Auch nach dem Maßstab eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Konsumenten ist die beanstandete Bezeichnung für den Mitbewerber der Beklagten pauschal abwertend, unnötig bloßstellend, herabsetzend und verspottend; sie verletzt deshalb das Sachlichkeitsgebot und damit Paragraph eins, UWG.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E57631 04A00430

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00043.00B.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20000314_OGH0002_0040OB00043_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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