Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Thomas J. Ruza, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ernst J*****, ***** vertreten durch Dr. Georg Lugert und Mag. Andreas Friedl, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Unterlassung, Leistung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 13. Dezember 1999, GZ 5 R 39/99p-12, mit dem der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Handelsgericht vom 17. November 1998, GZ 1 Cg 239/98w-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Republik Österreich die geschützte Marke "ELISABETH (SISSY)" oder eine verwechselbar ähnliche Bezeichnung im Zusammenhang mit der Ankündigung, dem Verkauf und dem Vertrieb von alkoholischen Getränken bzw. Spirituosen oder gleichartigen Waren kennzeichenmäßig zu verwenden.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, ohne den Beklagten gehört zu haben. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.
§ 402 Abs 2 EO schließt die in § 402 Abs 1 EO verfügte Anfechtbarkeit von Konformatbeschlüssen für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - das Rekursgericht den ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (SZ 66/143; SZ 70/48). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden.Paragraph 402, Absatz 2, EO schließt die in Paragraph 402, Absatz eins, EO verfügte Anfechtbarkeit von Konformatbeschlüssen für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - das Rekursgericht den ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (SZ 66/143; SZ 70/48). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden.
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E57317 04A00520European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00052.00A.0314.000Dokumentnummer
JJT_20000314_OGH0002_0040OB00052_00A0000_000