TE OGH 2000/3/15 9ObA74/00y

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger und Senatsrat DI Hans Sailer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Mladen K*****, Angestellter, *****, Kroatien, vertreten durch Dr. Armin Gibiser, Rechtsreferent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Hans-Resel-Gasse 8-14, 8020 Graz, gegen die beklagten Parteien 1.) T***** GmbH & Co KG, 2.) T***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 212.529,50 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. November 1999, GZ 8 Ra 179/99a-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Nach den Feststellungen wurde der Kläger in der gleichen Funktion verwendet wie beim Vorgängerunternehmen, wo er unstrittig als Angestellter beschäftigt war. Er sollte überwiegend in Kroatien, Slowenien, daneben auch in anderen Ländern Kunden akquirieren, war aber auch als technischer Berater und Dolmetsch für die Erstbeklagte tätig. Er erhielt ein monatliches Fixum von S 10.000 netto, hatte wohl keine fixe Arbeitszeit vorgegeben, war aber die "volle Arbeitszeit" (- wie sich aus der Gegenüberstellung mit nur 16 "angemeldeten" Stunden und der Bezugnahme auf den Kollektivvertrag für die Handelsangestellten ausreichend deutlich ergibt, ist damit die Arbeitszeit von 38,5 Stunden iSd Art V Z 1 des KV gemeint -) beschäftigt und ausschließlich für die Erstbeklagte tätig. Er schlug dem Geschäftsführer der Erstbeklagten seine Dienstreise vor, welcher diese akzeptierte, erstattete wöchentliche Berichte, informierte den Geschäftsführer, wann er welche Kunden besuchte und erhielt auch konkrete Aufträge zu Kundenbesuchen. Die Erstbeklagte stellte dem Kläger einen Dienstwagen und für seine mehrmals monatlich am Unternehmenssitz in Feldbach stattfindenden Aufenthalte einen Schreibtisch mit Telefon und PC sowie ein Zimmer zum Übernachten zur Verfügung und ersetzte ihm seine Reisespesen.Nach den Feststellungen wurde der Kläger in der gleichen Funktion verwendet wie beim Vorgängerunternehmen, wo er unstrittig als Angestellter beschäftigt war. Er sollte überwiegend in Kroatien, Slowenien, daneben auch in anderen Ländern Kunden akquirieren, war aber auch als technischer Berater und Dolmetsch für die Erstbeklagte tätig. Er erhielt ein monatliches Fixum von S 10.000 netto, hatte wohl keine fixe Arbeitszeit vorgegeben, war aber die "volle Arbeitszeit" (- wie sich aus der Gegenüberstellung mit nur 16 "angemeldeten" Stunden und der Bezugnahme auf den Kollektivvertrag für die Handelsangestellten ausreichend deutlich ergibt, ist damit die Arbeitszeit von 38,5 Stunden iSd Art römisch fünf Ziffer eins, des KV gemeint -) beschäftigt und ausschließlich für die Erstbeklagte tätig. Er schlug dem Geschäftsführer der Erstbeklagten seine Dienstreise vor, welcher diese akzeptierte, erstattete wöchentliche Berichte, informierte den Geschäftsführer, wann er welche Kunden besuchte und erhielt auch konkrete Aufträge zu Kundenbesuchen. Die Erstbeklagte stellte dem Kläger einen Dienstwagen und für seine mehrmals monatlich am Unternehmenssitz in Feldbach stattfindenden Aufenthalte einen Schreibtisch mit Telefon und PC sowie ein Zimmer zum Übernachten zur Verfügung und ersetzte ihm seine Reisespesen.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, kommt es bei der Frage, ob jemand im konkreten Fall als selbständiger Handelsvertreter oder als unselbständig tätiger Vertreter im Rahmen eines Angestelltendienstverhältnisses tätig ist, in erster Linie auf die persönliche Selbständigkeit im Gegensatz zur Einordnung in den Organismus des Unternehmens und die dienstliche Bindung und Unterordnung unter den Willen des Unternehmers an. Dabei ist aber die räumliche Bindung an die Betriebsstätte nicht von so ausschlaggebender Bedeutung, zumal Vertreter schon bedingt durch ihre Tätigkeit vorwiegend im Außendienst arbeiten, wodurch die örtliche Eingliederung in den Betrieb kaum oder nur in einem, gegenüber den im Betrieb selbst tätigen Personen, viel geringeren Maß besteht. Bedeutung kommt vielmehr der Frage zu, ob der Betroffene nur für diesen Vertragspartner arbeitet, ob er Weisungen unterworfen ist, ob die mit der Verrichtung der übertragenen Geschäftsbesorgung verbundenen Auslagen vom Unternehmer getragen werden, ob Berichtspflicht und Weisungsgebundenheit besteht sowie auf andere Details der Vertragsgestaltung, ob eine Meldung zur Sozialversicherung erfolgt und anderes (SZ 70/56 = DRdA 1998, 183 [Hoyer] ua).

Soweit das Berufungsgericht den Sachverhalt dahin beurteilte, dass der Kläger eine Angestelltentätigkeit ausgeübt hatte, liegt darin keine auffallende Fehlbeurteilung, welche zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigen würde.

Da das am 1. 12. 1998 in Österreich in Kraft getretene Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) gemäß seinem Artikel 17 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden ist, haben die Vorinstanzen das Arbeitsverhältnis des Klägers zutreffend dem Anwendungsbereich des § 44 Abs 2 IPRG unterstellt. Die danach als Arbeitsvertragsstatut maßgebliche österreichische Sachrechtsordnung umfasst auch kollektivvertragliche Bestimmungen (stRSpr, zuletzt 9 ObA 252/98v = DRdA 2000/2 [Müller]), somit den Kollektivvertrag für die Handelsangestellten. Soweit die Revisionswerberinnen - hilfsweise - Feststellungen zu dem von ihr eingewendeten Verfall des Ersatzes von Reisespesen (- gemeint offenbar Art XIII Z 9 des KV für die Handelsangestellten -) vermissen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es an ihnen als für rechtsvernichtende Tatsachen behauptungs- und beweispflichtigen Parteien (RIS-Justiz RS0037797, insbes. 9 ObA 195/87) gelegen wäre, entsprechend konkretes Vorbringen zu erstatten, was jedoch unterblieben ist (s. AS 15 u. 89).Da das am 1. 12. 1998 in Österreich in Kraft getretene Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) gemäß seinem Artikel 17 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden ist, haben die Vorinstanzen das Arbeitsverhältnis des Klägers zutreffend dem Anwendungsbereich des Paragraph 44, Absatz 2, IPRG unterstellt. Die danach als Arbeitsvertragsstatut maßgebliche österreichische Sachrechtsordnung umfasst auch kollektivvertragliche Bestimmungen (stRSpr, zuletzt 9 ObA 252/98v = DRdA 2000/2 [Müller]), somit den Kollektivvertrag für die Handelsangestellten. Soweit die Revisionswerberinnen - hilfsweise - Feststellungen zu dem von ihr eingewendeten Verfall des Ersatzes von Reisespesen (- gemeint offenbar Art römisch XIII Ziffer 9, des KV für die Handelsangestellten -) vermissen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es an ihnen als für rechtsvernichtende Tatsachen behauptungs- und beweispflichtigen Parteien (RIS-Justiz RS0037797, insbes. 9 ObA 195/87) gelegen wäre, entsprechend konkretes Vorbringen zu erstatten, was jedoch unterblieben ist (s. AS 15 u. 89).

Zusammenfassend gelingt es den Revisionswerberinnen nicht, eine Rechtsfrage von der im § 46 Abs 1 ASGG genannten Bedeutung aufzuzeigen.Zusammenfassend gelingt es den Revisionswerberinnen nicht, eine Rechtsfrage von der im Paragraph 46, Absatz eins, ASGG genannten Bedeutung aufzuzeigen.

Anmerkung

E57390 09B00740

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00074.00Y.0315.000

Dokumentnummer

JJT_20000315_OGH0002_009OBA00074_00Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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