TE OGH 2000/3/15 13Os21/00

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael K***** wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen mit Unmündigen nach § 207a Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die vom Verurteilten Michael K***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. Mai 1998, AZ 35 EVr 2053/99, nach Einsicht der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael K***** wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen mit Unmündigen nach Paragraph 207 a, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die vom Verurteilten Michael K***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. Mai 1998, AZ 35 EVr 2053/99, nach Einsicht der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Michael K***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. Mai 1998, AZ 35 EVr 2053/99, des Vergehens der pornographischen Darstellungen mit Unmündigen nach § 207a Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 13. Oktober 1999, AZ 9 Bs 188/99, auf Grund eines Rechtsmittels des Angeklagten auf zwanzig Monate herabsetzte.Michael K***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. Mai 1998, AZ 35 EVr 2053/99, des Vergehens der pornographischen Darstellungen mit Unmündigen nach Paragraph 207 a, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 13. Oktober 1999, AZ 9 Bs 188/99, auf Grund eines Rechtsmittels des Angeklagten auf zwanzig Monate herabsetzte.

Mit seiner Eingabe vom 16. Februar 2000 (direkt eingebracht beim Obersten Gerichtshof am 22. Februar 2000) erhob der Angeklagte ausdrücklich gegen das zitierte Urteil "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 292 StPO" und beantragte dazu die Beigebung eines Verfahrenshelfers.Mit seiner Eingabe vom 16. Februar 2000 (direkt eingebracht beim Obersten Gerichtshof am 22. Februar 2000) erhob der Angeklagte ausdrücklich gegen das zitierte Urteil "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach Paragraph 292, StPO" und beantragte dazu die Beigebung eines Verfahrenshelfers.

Rechtliche Beurteilung

Diese Nichtigkeitsbeschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, denn zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist ausschließlich der Generalprokurator befugt (Mayerhofer StPO4 § 33 E 1a, 2, Foregger/Kodek StPO7 § 292 Anm V, 15 Os 80/96 ua), dem der Antrag des Angeklagten auch zur Kenntnis gebracht wurde.Diese Nichtigkeitsbeschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, denn zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist ausschließlich der Generalprokurator befugt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 33, E 1a, 2, Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 292, Anmerkung römisch fünf, 15 Os 80/96 ua), dem der Antrag des Angeklagten auch zur Kenntnis gebracht wurde.

Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Antrages erübrigt sich ein Eingehen auf das vom Verurteilten zu dessen weiterer Ausführung gestellte Begehren um Beigabe eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO.Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Antrages erübrigt sich ein Eingehen auf das vom Verurteilten zu dessen weiterer Ausführung gestellte Begehren um Beigabe eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO.

Anmerkung

E57551 13D00210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00021..0315.000

Dokumentnummer

JJT_20000315_OGH0002_0130OS00021_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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