TE OGH 2000/3/15 9ObA42/00t

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Hans Sailer und Dr. Elmar A. Peterlunger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** GesmbH, *****, vertreten durch Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Karl G*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 216.766,70 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Dezember 1999, GZ 8 Ra 202/99f-57, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Eingaben der Liquidatorin der klagenden Partei Friederike G***** vom 1. 2. 2000 und vom 29. 2. 2000 werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Berechtigung ihres Begehrens (ua) von der Frage abhängt, ob der Beklagte - damals Geschäftsführer der Klägerin - das in Rede stehende Fahrzeug im maßgebenden Zeitraum für firmenfremde Zwecke benützt hat. Die Behauptung der Klägerin, dies sei der Fall gewesen, wurde nicht bewiesen; das Erstgericht traf insoweit eine negative Feststellung, die - entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt (Rechberger in Rechberger, ZPO**2 Rz 11 vor § 266) - zu Lasten der Klägerin ausschlägt. Umstände, die eine "Umkehr" der Beweislast rechtfertigen, sind hier nicht zu erkennen. Aus der zitierten Entscheidung SZ 65/14 ist dazu für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen. In dieser Entscheidung wurde eine Beweislast des Arbeitgebers für die fehlende Benachteiligung des Arbeitnehmers mit der Begründung bejaht, dass der Arbeitnehmer prima facie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bewiesen habe. Daraus ist für den hier zu beurteilenden Fall, in dem (positiv) festgestellt wurde, dass der Beklagten das Fahrzeug für Zwecke der Klägerin verwendete, von vornherein nichts zu gewinnen. Ebensowenig kann sich die Klägerin auf die Entscheidung SZ 69/142 berufen, die einen völlig anders gelagerten Sachverhalt betrifft und der überdies eine Umkehr der (auch nach dieser Entscheidung zu beachtenden) allgemeinen Beweislastregel gar nicht zu entnehmen ist.Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Berechtigung ihres Begehrens (ua) von der Frage abhängt, ob der Beklagte - damals Geschäftsführer der Klägerin - das in Rede stehende Fahrzeug im maßgebenden Zeitraum für firmenfremde Zwecke benützt hat. Die Behauptung der Klägerin, dies sei der Fall gewesen, wurde nicht bewiesen; das Erstgericht traf insoweit eine negative Feststellung, die - entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt (Rechberger in Rechberger, ZPO**2 Rz 11 vor Paragraph 266,) - zu Lasten der Klägerin ausschlägt. Umstände, die eine "Umkehr" der Beweislast rechtfertigen, sind hier nicht zu erkennen. Aus der zitierten Entscheidung SZ 65/14 ist dazu für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen. In dieser Entscheidung wurde eine Beweislast des Arbeitgebers für die fehlende Benachteiligung des Arbeitnehmers mit der Begründung bejaht, dass der Arbeitnehmer prima facie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bewiesen habe. Daraus ist für den hier zu beurteilenden Fall, in dem (positiv) festgestellt wurde, dass der Beklagten das Fahrzeug für Zwecke der Klägerin verwendete, von vornherein nichts zu gewinnen. Ebensowenig kann sich die Klägerin auf die Entscheidung SZ 69/142 berufen, die einen völlig anders gelagerten Sachverhalt betrifft und der überdies eine Umkehr der (auch nach dieser Entscheidung zu beachtenden) allgemeinen Beweislastregel gar nicht zu entnehmen ist.

Die in der Revision zitierte Bezeichnung des privaten PKW des Beklagten als Limousine betrifft keine Tatsachenfeststellung, sondern eines von mehreren Argumenten der Beweiswürdigung. Es handelt sich dabei nicht um die aktenwidrige Wiedergabe eines Beweisergebnisses sondern um eine Schlussfolgerung aus den über dieses Fahrzeug vorhandenen Informationen (vgl S. 59, 85, 97, 101, 142, 143 ua d A). Ob diese Schlussfolgerung zutrifft, ist eine für den Obersten Gerichts nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung.Die in der Revision zitierte Bezeichnung des privaten PKW des Beklagten als Limousine betrifft keine Tatsachenfeststellung, sondern eines von mehreren Argumenten der Beweiswürdigung. Es handelt sich dabei nicht um die aktenwidrige Wiedergabe eines Beweisergebnisses sondern um eine Schlussfolgerung aus den über dieses Fahrzeug vorhandenen Informationen vergleiche S. 59, 85, 97, 101, 142, 143 ua d A). Ob diese Schlussfolgerung zutrifft, ist eine für den Obersten Gerichts nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung.

Die noch vor Erhebung der Revision von der Liquidatorin der Beklagten unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Eingabe vom 1. 2. 2000, die weder als Rechtsmittel bezeichnet ist noch Rechtsmittelanträge enthält, erschöpft sich in unstrukturierten Unmutsäußerungen über das von den Vorinstanzen abgeführte Verfahren. Sie ist nach ihrem objektiven Erklärungswert (Fucik in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu § 177) nicht als Rechtsmittel zu werten, zumal einer rechtsanwaltlich vertretenen Partei nicht unterstellt werden kann, durch derartige Eingaben ihr Rechtsmittelrecht zu verbrauchen und damit ihrem Rechtsanwalt im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0041666; zuletzt 9 ObA 133/99w) die Erhebung einer tauglichen Revision unmöglich zu machen. Derartige Eingaben sind zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041883). Ebenso zurückzuweisen ist die (ebenfalls nicht als Rechtsmittel bezeichnete) Eingabe vom 29. 2. 2000, die überdies nach Ablauf der Revisionsfrist eingebracht wurde.Die noch vor Erhebung der Revision von der Liquidatorin der Beklagten unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Eingabe vom 1. 2. 2000, die weder als Rechtsmittel bezeichnet ist noch Rechtsmittelanträge enthält, erschöpft sich in unstrukturierten Unmutsäußerungen über das von den Vorinstanzen abgeführte Verfahren. Sie ist nach ihrem objektiven Erklärungswert (Fucik in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu Paragraph 177,) nicht als Rechtsmittel zu werten, zumal einer rechtsanwaltlich vertretenen Partei nicht unterstellt werden kann, durch derartige Eingaben ihr Rechtsmittelrecht zu verbrauchen und damit ihrem Rechtsanwalt im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0041666; zuletzt 9 ObA 133/99w) die Erhebung einer tauglichen Revision unmöglich zu machen. Derartige Eingaben sind zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041883). Ebenso zurückzuweisen ist die (ebenfalls nicht als Rechtsmittel bezeichnete) Eingabe vom 29. 2. 2000, die überdies nach Ablauf der Revisionsfrist eingebracht wurde.

Anmerkung

E57240 09B00420

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00042.00T.0315.000

Dokumentnummer

JJT_20000315_OGH0002_009OBA00042_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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