TE OGH 2000/3/15 7Ob26/00z

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, GB-*****, vertreten durch Schneider & Schneider, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Otto Tuma, Rechtsanwalt in Wien, wegen US-Dollar 720.000,-- (= S 8,824.320,--) sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16. Dezember 1999, GZ 1 R 221/99y-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht infolge der durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei gemäß § 7 Abs 1 KO eingetretenen Verfahrensunterbrechung zurückgestellt.Die Akten werden dem Erstgericht infolge der durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO eingetretenen Verfahrensunterbrechung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei bekämpfte das Urteil der zweiten Instanz mit einer am 4. 2. 2000 zur Post gegebenen außerordentlichen Revision. Über das Vermögen der beklagten Partei wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6. 3. 2000 zu 2 S 61/00h der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde DDr. Berd Bernegger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien, bestellt.

Rechtliche Beurteilung

Wird nach Erhebung der Revision über das Vermögen einer Prozesspartei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit - wie hier - ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist nach herrschender Rechtsprechung über die Revision nicht zu entscheiden, sondern mit der Rückstellung der Akten an das Erstgericht vorzugehen (1 Ob 582/94; 3Ob 96/97g uva; vgl RZ 1992/21 mwN). Dies gilt auch für außerordentliche Revisionen (5 Ob 1533/95; 3 Ob 96/97g; 4 Ob 1/98w).Wird nach Erhebung der Revision über das Vermögen einer Prozesspartei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit - wie hier - ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist nach herrschender Rechtsprechung über die Revision nicht zu entscheiden, sondern mit der Rückstellung der Akten an das Erstgericht vorzugehen (1 Ob 582/94; 3Ob 96/97g uva; vergleiche RZ 1992/21 mwN). Dies gilt auch für außerordentliche Revisionen (5 Ob 1533/95; 3 Ob 96/97g; 4 Ob 1/98w).

Anmerkung

E57490 07A00260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00026.00Z.0315.000

Dokumentnummer

JJT_20000315_OGH0002_0070OB00026_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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