Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger und Dipl. Ing. Hans Sailer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Reinhard A*****, selbständiger Versicherungsagent, *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 487.633 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juli 1999, GZ 7 Ra 110/99x-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsansicht des Revisionswerbers, dass die vorliegende Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG abhänge, weil die Vorinstanzen nicht geklärt hätten, ob der Beklagte in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin gestanden oder als selbständiger Versicherungsagent für diese tätig geworden sei, kann nicht beigepflichtet werden:Der Rechtsansicht des Revisionswerbers, dass die vorliegende Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG abhänge, weil die Vorinstanzen nicht geklärt hätten, ob der Beklagte in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin gestanden oder als selbständiger Versicherungsagent für diese tätig geworden sei, kann nicht beigepflichtet werden:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden dem Beklagten laufend monatliche Provisionsaconti gewährt, die in der Folge mit den tatsächlich ins Verdienen gebrachten Provisionen verrechnet werden sollten. Da es sich dabei dem Wesen nach um Vorschüsse handelte, wurde dem Beklagten sohin weder irrtümlich zu viel Provision gezahlt noch eine Nichtschuld beglichen; die vorgeschossenen und erst zu verdienenden Beträge wurden vielmehr bewusst und vereinbarungsgemäß gegen spätere Verrechnung (spätestens Endabrechnung bei Beendigung des Verhältnisses) geleistet. Bei solchen Leistungen kommen die Grundsätze des Jud 33 (neu) nicht zur Anwendung und die Rückzahlung des Überbezuges kann nicht unter Hinweis auf einen "gutgläubigen" Verbrauch verweigert werden (Rummel in Rummel, ABGB2 § 1437 Rz 12; Schwimann/Honsell/Mader, ABGB2 VII, § 1437 Rz 21; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht7 374; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 274; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 184).Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden dem Beklagten laufend monatliche Provisionsaconti gewährt, die in der Folge mit den tatsächlich ins Verdienen gebrachten Provisionen verrechnet werden sollten. Da es sich dabei dem Wesen nach um Vorschüsse handelte, wurde dem Beklagten sohin weder irrtümlich zu viel Provision gezahlt noch eine Nichtschuld beglichen; die vorgeschossenen und erst zu verdienenden Beträge wurden vielmehr bewusst und vereinbarungsgemäß gegen spätere Verrechnung (spätestens Endabrechnung bei Beendigung des Verhältnisses) geleistet. Bei solchen Leistungen kommen die Grundsätze des Jud 33 (neu) nicht zur Anwendung und die Rückzahlung des Überbezuges kann nicht unter Hinweis auf einen "gutgläubigen" Verbrauch verweigert werden (Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 1437, Rz 12; Schwimann/Honsell/Mader, ABGB2 römisch VII, Paragraph 1437, Rz 21; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht7 374; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 274; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 184).
Bei dieser Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin gestanden (Arb 9.070; Arb 10.030; EvBl 1995/9 ua) oder als selbständiger Versicherungsagent für diese tätig geworden ist (14 Ob 165/86 [REDOK 10.526] ua). Die Frage eines gutgläubigen Verbrauches der Provisionsvorschüsse durch den Beklagten stellt sich daher nicht.
Anmerkung
E57376 09B02519European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00251.99Y.0315.000Dokumentnummer
JJT_20000315_OGH0002_009OBA00251_99Y0000_000