Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst W*****, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, wider die beklagte Partei D*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Robert Plaß, Rechtsanwalt in Leoben, wegen S 302.800,60 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 13. Dezember 1999, GZ 3 R 171/99p-34, womit das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 31. August 1999, GZ 4 Cg 133/97h-29, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.020,-- (darin S 2.670,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil der im Anlassfall entscheidenden Rechtsfrage des Haftungsausschlusses nach § 3 Z 3 EKHG zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil der im Anlassfall entscheidenden Rechtsfrage des Haftungsausschlusses nach Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.
Rechtliche Beurteilung
Die in der Berufungsentscheidung vertretene Ansicht, der Kläger, der mit der Ladeschaufel des Kraftfahrzeuges befördert werden wollte, sei (unter Ausübung seiner eigenen beruflichen Tätigkeit, nämlich von Ladearbeiten mit Hilfe der Ladeschaufel) beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig gewesen, bewegt sich aber im Rahmen der Grundsätze der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 3 Z 3 EKHG (2 Ob 222/97d = SZ 70/140 = ZVR 1998/9; 2 Ob 181/98a = ZVR 1998/123). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles getroffen, ohne dass ihm hiebei eine auffallende Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, unterlaufen wäre. Es hat weiters in vertretbarer Weise darauf hingewiesen, dass es auf das Verschulden des die Ladeschaufel Betätigenden nicht ankommt, weil dieser nicht mit Willen des Betriebsunternehmers beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war; auch aus § 19 Abs 2 EKHG ist für den Kläger daher nichts zu gewinnen.Die in der Berufungsentscheidung vertretene Ansicht, der Kläger, der mit der Ladeschaufel des Kraftfahrzeuges befördert werden wollte, sei (unter Ausübung seiner eigenen beruflichen Tätigkeit, nämlich von Ladearbeiten mit Hilfe der Ladeschaufel) beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig gewesen, bewegt sich aber im Rahmen der Grundsätze der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG (2 Ob 222/97d = SZ 70/140 = ZVR 1998/9; 2 Ob 181/98a = ZVR 1998/123). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles getroffen, ohne dass ihm hiebei eine auffallende Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, unterlaufen wäre. Es hat weiters in vertretbarer Weise darauf hingewiesen, dass es auf das Verschulden des die Ladeschaufel Betätigenden nicht ankommt, weil dieser nicht mit Willen des Betriebsunternehmers beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war; auch aus Paragraph 19, Absatz 2, EKHG ist für den Kläger daher nichts zu gewinnen.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsauspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsauspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E57268 02A00560European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00056.00Z.0316.000Dokumentnummer
JJT_20000316_OGH0002_0020OB00056_00Z0000_000