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E2D Assoziierung Türkei;Norm
ARB1/80 Art14 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des CK in H, geboren 1975, vertreten durch Dr. Roland Kometer & Dr. Esther Pechtl-Schatz, Rechtsanwälte in 6460 Imst, Rathausstraße 1/II. Stock, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. Oktober 2006, Zl. uvs- 2006/30/0259-12, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (der belangten Behörde) vom 6. April 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1, §§ 61, 66 und 86 Abs. 1 iVm. § 63 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0173, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides zwar mit der Frage, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und somit gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, auseinander gesetzt, jedoch keine Beurteilung nach § 66 Abs. 2 leg. cit. vorgenommen und keine Interessenabwägung nach dieser Gesetzesbestimmung durchgeführt hatte. Insbesondere hatte die belangte Behörde keine Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren behaupteten privaten und familiären Situation getroffen. Im Hinblick darauf erwies sich der festgestellte Sachverhalt als ergänzungsbedürftig und der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer (neuerlich) gemäß § 60 Abs. 1, §§ 61, 66, 86 Abs. 1 und § 63 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens und der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 23. Februar 2006 traf die belangte Behörde die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Innsbruck vom 9. Dezember 1999, 2. Mai 2000 und 20. November 2003, wie sie diese bereits in der im vorgenannten Erkenntnis dargestellten Begründung ihres Bescheides vom 6. April 2006 getroffen hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Wiedergabe der Begründung dieses Bescheides in dem genannten Erkenntnis verwiesen.
Nach Hinweis auf § 9 Abs. 1, § 60 Abs. 1, §§ 61, 63, 66 und 86 FPG sowie Art. 8 EMRK und Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (im Folgenden: ARB) führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 7 ARB falle. Auf Grund dessen ergebe sich die Zuständigkeit der belangten Behörde als Berufungsbehörde. Die vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltensweisen, die zu den angeführten Verurteilungen geführt hätten, zeigten eindeutig, dass er entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltenden Gesetze zu halten. Durch die gezeigten Verhaltensweisen sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Dieses persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stelle auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Vor allem die Verurteilung nach dem SMG sei im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchgiftkriminalität als besonders schwer wiegend anzusehen. Schwer wiegend und besonders nachteilig sei auch zu werten gewesen, dass er nach Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides, also im Wissen um die persönlichen, schwer wiegenden Folgen eines Aufenthaltsverbotsverfahrens, und trotz gegenteiliger Beteuerungen in der Berufung vom 17. August 2003 (wie sich aus den folgenden Bescheidausführungen ergibt, richtig: 17. August 2000) gerichtlich strafbare Handlungen begangen habe.
Der Beschwerdeführer halte sich bereits länger als zehn Jahre ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Österreich auf. Auf Grund der von ihm gezeigten persönlichen Verhaltensweisen sei davon auszugehen, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet werden würde. Trotz bereits erfolgter gerichtlicher Verurteilungen und des Wissens um das drohende Aufenthaltsverbotsverfahren sei neuerlich ein schwer wiegendes gerichtlich strafbares Verhalten gesetzt worden. Es sei mit Recht davon auszugehen, dass bei einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit weiteren gerichtlich strafbaren Handlungen und damit verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechnet werden müsse.
In Bezug auf die Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer im Sommer 1990 als 15-jähriger zu seinen Eltern nach Österreich gekommen und seither durchgehend hier niedergelassen sei. Weiters hielten sich neben den Eltern noch zwei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich auf. Er sei weiters Vater einer 5-jährigen außerehelichen Tochter, die die bosnische Staatsbürgerschaft besitze und bei ihrer Mutter in Wien lebe. Der Beschwerdeführer sei ledig und befinde sich in keiner Lebensgemeinschaft, insbesondere nicht mit der Mutter seiner Tochter. Er habe in Österreich zwei Jahre lang die Berufsschule besucht und sei außer während seiner Haft großteils einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. Die engsten Familienangehörigen und der gesamte Freundeskreis befänden sich in Österreich. In der Türkei lebten nur weitschichtige Verwandte und keine guten Bekannten und Freunde.
Mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot werde in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers massiv eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, wie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer, zweifelsfrei notwendig und dringend geboten.
Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen gerade unter Bedachtnahme auf die lange Dauer seines legalen Aufenthaltes im Bundesgebiet, das Ausmaß seiner Integration und der seiner Familienangehörigen und auf Grund der Intensität der familiären und sonstigen Bindungen, insbesondere in seinem privaten Umfeld, schwer. Trotz dieser aufgezeigten und unzweifelhaft vorliegenden beträchtlichen Auswirkungen wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer, weil vom Beschwerdeführer auf Grund des von ihm gezeigten Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe und davon ausgegangen werden könne, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Neben den bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides gezeigten Verhaltensweisen und begangenen strafbaren Handlungen wiege besonders schwer zu Lasten des Beschwerdeführers, dass er trotz des anhängigen Aufenthaltsverbotsverfahrens und gegenteiliger Beteuerungen in der Berufung vom 17. August 2000 ("... Er hat sein Leben nachhaltig geändert ... Er ist sich seiner Verantwortung bewusst und wird sein Leben dementsprechend gestalten. ...") sehr schwer wiegende und speziell für die jungen Menschen in seinem Umfeld äußerst gefährliche und verwerfliche Straftaten nach dem SMG, die folglich zu einer beträchtlichen Bestrafung geführt hätten, begangen habe und sich auch im Wissen um die schwer wiegenden Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf sein Privat- und Familienleben nicht von deren Begehung habe abhalten lassen.
Das gegenständliche Aufenthaltsverbot sei auch gemäß § 61 FPG zulässig, und es lägen die Aufenthalts-Verbotsgründe gemäß den Z. 1 bis 4 dieser Bestimmung nicht vor.
Die festgesetzte Gültigkeitsdauer erscheine gemäß § 63 Abs. 2 leg. cit. angemessen und unter Bedachtnahme auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen und persönlichen Umstände notwendig und erforderlich, um den angeführten Schutzinteressen bestmöglich entsprechen zu können.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde bringt vor, es bestehe zwar kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer verwerfliche Verfehlungen begangen habe, er habe jedoch die jeweiligen Strafen verbüßt und sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er sei nunmehr gewillt, ein mit den Prinzipien der öffentlichen Ordnung im Einklang stehendes Leben zu führen, was sich in seinem seither tadellosen Verhalten zeige, und es sei davon auszugehen, dass nunmehr eine geläuterte, gefestigte Persönlichkeit des Beschwerdeführers vorliege und keine weiteren Störungen mehr zu befürchten seien. Die belangte Behörde hätte daher zum Schluss kommen müssen, dass aus seinem Verhalten keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr mehr ausgehe und sein Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung weder nachhaltig noch maßgeblich gefährde. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen zum nunmehrigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers getroffen und es auch unterlassen, sich in einer neuerlichen mündlichen Verhandlung von der tatsächlichen charakterlichen Veränderung des Beschwerdeführers zu überzeugen, sondern hat ihrer Entscheidung die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2006 zu Grunde gelegt.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die von der belangten Behörde im vorliegend angefochtenen Bescheid gemäß § 86 Abs. 1 FPG und Art. 14 ARB getroffene Beurteilung, die im Wesentlichen jener im genannten Bescheid vom 6. April 2006 entspricht, begegnet aus den bereits im vorgenannten Erkenntnis angeführten Gründen, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG nochmals (zur Vermeidung von Wiederholungen) verwiesen wird, keinen Bedenken.
Was im Besonderen die in § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG umschriebene Annahme anlangt - dazu hat sich der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Vorerkenntnis nicht ausdrücklich geäußert -, so hat die belangte Behörde zu Recht auch im vorliegend angefochtenen Bescheid es für besonders schwer wiegend erachtet, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Verurteilungen durch das Landesgericht Innsbruck vom 9. Dezember 1999 und 2. Mai 2000 und Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides neuerlich - und in weit gravierender Weise als zuvor - straffällig geworden war und zwischen August 2002 und 3. Februar 2003 in mehreren Angriffen Suchtgift in einer großen Menge nach Österreich und in die BRD geschmuggelt und in Verkehr gesetzt sowie darüber hinaus weiteres Suchtgift erworben und verkauft hatte. Wenn die belangte Behörde in Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen ist, dass durch dessen Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährdet werden würde - somit die in § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG umschriebene Annahme zutreffe -, so kann diese Beurteilung nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Im Übrigen ist, auch wenn seit der Erlassung des Bescheides vom 6. April 2006 bis zur Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides - entscheidungswesentlich für die Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des jeweils angefochtenen Bescheides - rund sechs Monate verstrichen sind und selbst wenn der Beschwerdeführer, wie die Beschwerde vorbringt, sich in dieser Zeit wohlverhalten habe, der seit der Begehung der für die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Straftaten des Beschwerdeführers verstrichene Zeitraum (nach wie vor) zu kurz, um eine für ihn günstige Verhaltensprognose zu treffen, und ist insoweit keine entscheidungswesentliche Änderung der unter dem Blickwinkel des § 86 Abs. 1 FPG und Art. 14 ARB maßgeblichen Verhältnisse eingetreten.
2.1. Die Beschwerde wendet sich ferner gegen die Interessenabwägung der belangten Behörde nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG und bringt vor, dass, sehe man die in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausführungen als Feststellungen zur privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers an, die darauf basierende Interessenabwägung verfehlt sei, weil der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als 16 Jahren in Österreich niedergelassen sei und sohin mehr als die Hälfte seines Lebens hier verbracht habe. Er habe hier seine Berufsausbildung erhalten und sei auf dem Arbeitsmarkt integriert. Derzeit bilde er sich fort, um seine Position am Arbeitsmarkt zu verbessern. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot würde dazu führen, dass er seine engste Familie und seine gesamte soziale Integration hinter sich lassen müsste. Auch seine Familienangehörigen seien gänzlich in Österreich integriert, und das seit weit mehr als zehn Jahren. Er würde von seiner kleinen Tochter getrennt, die er regelmäßig sehe und zu der er eine innige Beziehung habe. Bei richtiger Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie weit schwerer als die möglichen nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme wögen.
2.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers seinen langjährigen inländischen Aufenthalt (seit 1990) und seine Bindungen zu seinen Eltern, drei Geschwistern und seiner fünfjährigen außerehelichen Tochter, die mit ihrer Mutter in Wien lebt, sowie den Umstand, dass sich sein gesamter Freundeskreis in Österreich befindet und er hier großteils einer Beschäftigung nachgegangen ist, berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Insgesamt kommt seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet beträchtliches Gewicht zu.
Diesen persönlichen Interessen steht die oben genannte, vom weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgehende große Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Trotz seiner beiden Verurteilungen durch das Landesgericht Innsbruck vom 9. Dezember 1999 und 2. Mai 2000 und der Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsbescheides vom 5. Juli 2000 und entgegen seinen Beteuerungen in seiner Berufung vom 17. August 2000, dass er sein Leben grundlegend geändert habe und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit mehr darstelle, wurde der Beschwerdeführer neuerlich, in weit massiverer Weise als zuvor, straffällig, indem er im Zeitraum zwischen August 2002 und 3. Februar 2003 in mehreren Angriffen Suchtgift in einer großen Menge nach Österreich und nach Deutschland schmuggelte und es in Verkehr setzte und darüber hinaus weiteres Suchtgift erwarb und verkaufte. Im Hinblick auf das massive Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers und die von ihm ausgehende gegenwärtige und erhebliche Gefahr kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation jedenfalls nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), - auch unter Bedachtnahme auf die lange Dauer seines legalen Aufenthaltes im Bundesgebiet, das Ausmaß seiner Integration und die seiner Familienangehörigen und die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen - nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 14. Dezember 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180421.X00Im RIS seit
10.01.2007Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009