Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. KommRat Hermann O*****, und 2. Hermann O***** jun., *****, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. ***** Versicherung*****, 2. Reinhard K*****, und 3. Udo S*****, sämtliche vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 477.220,88 sA und Feststellung, infolge Revision und Rekurses der klagenden Parteien gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 5. Oktober 1999, GZ 1 R 194/99k-59, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. Mai 1999, GZ 5 Cg 163/95i-54, zum Teil bestätigt, zum Teil abgeändert und zum Teil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wird, nicht Folge gegeben.
Im Übrigen wird ihr Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass der Punkt 1 des Urteils des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind ebenfalls als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 26. 9. 1989 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen einem von Marianne O***** gelenkten PKW und einem vom Zweitbeklagten gelenkten, vom Drittbeklagten gehaltenen PKW mit deutschen Kennzeichen. Marianne O***** wurde durch diesen Verkehrsunfall schwer verletzt und verstarb in der Folge. Sie war die Ehegattin des Erstklägers und Mutter des Zweitklägers.
Die Kläger begehren die Feststellung, dass die beklagten Parteien in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 26. 9. 1989 für den Ausfall an Haushaltsführung bzw Betreuung und Versorgung durch die am 27. 6. 1992 verstorbene Ehefrau bzw Mutter Marianne O***** haften, insbesondere für den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für eine Ersatzkraft bzw auf Ersatz einer finanziellen Leistung in Höhe des Bruttolohnes einer Hilfskraft, insbesondere inklusive Sozialversicherungsbeiträge und Fahrtauslagen (Punkt 1 des Urteilsbegehrens). Die Haftung der beklagten Parteien gemäß Punkt 1 sei zur ungeteilten Hand, wobei die Haftung der erstbeklagten Partei auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung, die am Unfallstag in Österreich gegolten haben, bzw die allenfalls höheren vertraglichen Versicherungssummen beschränkt sei (Punkt 2 des Urteilsbegehrens). Der Anspruch der klagenden Parteien gelte für jenen Zeitraum, während dessen Marianne O***** bei Unterbleiben des Versicherungsunfalls statistisch entspechend ihrem Lebensalter zum Unfallszeitpunkt gelebt hätte. Er gelte sohin zumindest für 28,4 Jahre ab dem Unfallszeitpunkt (Punkt 3 des Urteilsbegehrens). Der Anspruch des Zweitklägers gegenüber den beklagten Parteien im Sinne des Punktes 1 des Urteilsbegehrens gelte für den Zeitraum ab dem Ableben des Erstklägers bis zum Anspruchsende im Sinne des Punktes 3 des Urteilsbegehrens (Punkt 4 des Urteilsbegehrens). Die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Erstkläger für den Zeitraum vom 27. 6. 1992 bis 26. 6. 1993 den Betrag von S 477.220,88 sA zu bezahlen.
Die Kläger brachten dazu vor, die beklagten Parteien hafteten sowohl wegen Verschuldens als auch auf Grund der Bestimmungen des EKHG. Im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. 9. 1992, 2 Ob 42/92, über die abstrakte Berechnung der entgangenen Beistandsleistung der Ehegattin auf Basis der Bruttolohnkosten einer Ersatzkraft stünden dem Erstkläger - und in analoger Anwendung nach seinem Ableben dem etwas behinderten Zweitkläger - Zahlungen von seiten der Schädiger bzw der Versicherung in der Höhe von S 477.220,88 pro Jahr zu. Dieser Betrag stehe als abstrakte Entschädigung zu, unabhängig davon, ob im Konkreten eine Ersatzkraft ganz oder zum Teil angestellt werde und unabhängig davon, ob die Kläger im zwischenzeitlich eröffneten Hotel des Erstklägers teilweise Versorgung fänden.
Die Beklagten wendeten ein, Marianne O***** habe zu ihren Lebzeiten den Haushalt nicht alleine geführt, sie habe schon vor dem Unfall fremde Hilfe gehabt. Der Erstkläger müsse sich eine Unterhaltsersparnis für die getötete Ehegattin anrechnen lassen. Die Kläger hätten für entgangene Arbeitsleistung der Ehegattin bzw Mutter zumindest teilweise konkret Abhilfe geschaffen, indem sie einerseits im Hotel und anderseits im Haushalt eines Familienmitgliedes Versorgung fänden. Anstelle einer abstrakten Berechnungsmethode sei im Übrigen der konkrete Bedarf zu ermitteln. Infolge der gravierend geänderten Umstände seit dem Tod der Ehefrau bzw Mutter wäre ein Abstellen auf die abstrakte Schadensschätzung im Hinblick auf die Möglichkeit einer konkreten und gerechten Schadensberechnung unbillig. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Kräfte der 1936 geborenen Ehefrau und Mutter fiktiv nachgelassen hätten. Da der Zweitkläger zumindest einfache Tätigkeiten auszuführen in der Lage sei, treffe ihn, so wie den Erstkläger, eine Mitwirkungspflicht bei der Führung des Haushaltes. Der Zweitkläger sei zumindest teilweise selbsterhaltungsfähig. Wenn neben den Beistandsleistungen des Witwers allenfalls gleichartige Ansprüche von Kindern bestünden, so sei der Schaden des einzelnen Unterhaltsberechtigten gemäß ständiger Rechtsprechung nach dem auf ihn entfallenden Anteil an der von der Ehefrau (Mutter) erbrachten Haushaltsführung zu ermitteln.
Mit rechtskräftigem Teil- und Zwischenurteil vom 25. 6. 1997 stellte das Erstgericht fest, dass die beklagten Parteien dem Erstkläger in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 26. 9. 1989 für den Ausfall an Haushaltsführung durch die am 27. 6. 1992 verstorbene Ehefrau Marianne O***** haften, insbesondere für den Anspruch auf den Ersatz des Aufwandes für eine Ersatzkraft bzw auf Ersatz einer finanziellen Leistung in Höhe des Bruttolohnes einer Hilfskraft, insbesondere inklusive Sozialversicherungsbeiträge und Fahrtauslagen (Punkt 1). Die Haftung der beklagten Parteien gemäß Punkt 1 sei zur ungeteilten Hand, wobei die Haftung der erstbeklagten Partei auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung, die am Unfallstag in Österreich gegolten haben bzw die allenfalls höheren vertraglichen Versicherungssummen beschränkt sei (Punkt 2). Der Anspruch des Erstklägers gelte für jenen Zeitraum, während dessen Marianne O***** bei Unterbleiben dieses Verkehrsunfalles statistisch gelebt hätte, sohin für 26,4 Jahre ab dem Unfallszeitpunkt und ende jedenfalls mit dem Tod des Erstklägers (Punkt 3). Das Leistungsbegehren des Erstklägers bestehe dem Grunde nach zu Recht (Punkt 4).
Unerledigt verblieben sohin noch das Feststellungsbegehren des Zweitklägers und das Leistungsbegehren des Erstklägers der Höhe nach.
Mit Endurteil vom 21. 5. 1999 stellte das Erstgericht fest, dass die beklagten Parteien dem Zweitkläger im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 26. 9. 1989 für den Ausfall an Haushaltsführung bzw Betreuung und Versorgung durch die am 27. 6. 1992 verstorbene Mutter Marianne O***** haften, insbesondere für den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für eine Ersatzkraft bzw auf Ersatz einer finanziellen Leistung in Höhe des Bruttolohnes einer Hilfskraft, insbesonders inklusive Sozialversicherungsbeiträge und Fahrtauslagen (Punkt 1). Die Haftung der beklagten Parteien gemäß Punkt 1 sei zur ungeteilten Hand, wobei die Haftung der erstbeklagten Partei auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung, die am Unfallstag in Österreich gegolten haben, bzw die allenfalls höheren vertraglichen Versicherungssummen beschränkt sei (Punkt 2). Der Anspruch des Zweitklägers gelte für jenen Zeitraum, während dessen Marianne O***** bei Unterbleiben des Verkehrsunfalles statistisch gelebt hätte, sohin für 26,4 Jahre ab dem Unfallszeitpunkt; er beginne jedoch erst mit dem Ableben des Erstklägers und ende jedenfalls mit dem Tod des Zweitklägers (Punkt 3). Die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Erstkläger für den Zeitraum vom 27. 6. 1992 bis 26. 6. 1993 den Betrag von S 477.220,88 samt 4 % Zinsen seit 30. 6. 1995 zu bezahlen (Punkt 4). Das Zinsenmehrbegehren von 4 % aus S 477.220,88 vom 27. 6. 1993 bis 29. 6. 1995 wurde abgewiesen (Punkt 5).
Dabei wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die Kläger bewohnten vor dem Unfall gemeinsam mit ihrer Ehefrau bzw Mutter ein großes Einfamilienhaus in E*****, St. Anna-Weg 1. Marianne O***** führte den Haushalt, in dem damals auch der zweite Sohn des Erstklägers und der Marianne O***** wohnte. Sie erledigte sämtliche im Haushalt anfallenden Reinigungsarbeiten ohne fremde Hilfe, kochte, wusch, bügelte, erledigte die Einkäufe und betreute die Kinder. Sie war eine "Vollbluthausfrau". Der am 3. 5. 1960 geborene Zweitkläger besuchte die Sonderschule und wohnte während dessen teilweise im Internat, teilweise zu Hause. An den Wochenenden war er immer zu Hause. Er wurde als Hilfsarbeiter ausgebildet und trat etwa ein Jahr vor dem Unfall in das Unternehmen seines Vaters ein. Zum Zeitpunkte des Unfalls wohnte er im Haushalt seiner Eltern. Der zweite Sohn des Erstklägers studierte in Innsbruck. An den Wochenenden und auch teilweise auch während der Woche war er zu Hause. Seine Wäsche wurde von seiner Mutter gewaschen, sie gab ihm auch Essen mit. Nach dem Tode seiner Mutter zog er endgültig aus. Mittlerweile wohnt er mit seiner Frau im Haus seines Vaters (Erstklägers).
Eine weitere Tochter des Erstklägers und der Marianne O***** wohnte zum Unfallszeitpunkt nicht mehr im elterlichen Haushalt.
Der von Marianne O***** geführte Haushalt war ein sehr großzügiger Geschäftshaushalt. Es kamen Geschäftsfreunde und Kunden zum Essen, mitunter übernachteten sie auch. Über den Lebensunterhalt wurde zwischen dem Erstkläger und seiner Gattin nicht genau Buch geführt. Marianne O***** erhielt vom Erstkläger ca S 30.000 monatlich zur Bestreitung des Haushaltsaufwandes. Der Erstkläger war durchschnittlich an sechs bis acht Tagen im Monat nicht zu Hause. Meistens waren es nur tagesbedingte Abwesenheiten, drei- bis fünfmal im Monat übernachtete er auswärts.
Marianne O***** hatte ein eigenes Einkommen, mit dem sie auch zum Lebensunterhalt beitrug. Sie bestritt damit ihren Kleidungsaufwand. Etwa zweimal im Jahr war sie in Holland, wo sie ihre Mutter besuchte. In Den Haag gehörte ihr ein aus vier Wohnungen bestehendes Reihenhaus. Eine Wohnung wurde von ihrer Mutter bewohnt, die keine Miete bezahlte, dafür aber alle anderen mit dem Haus verbundenen Kosten trug. Die anderen drei Wohnungen waren vermietet, die Einnahmen kamen Marianne O***** zu. Diese betrugen 1989 ca S 63.000. Überdies war Marianne O***** als Versicherungsvertreterin tätig und verdiente dabei ca S 50.000 im Jahr.
Der Erstkläger hat im eigenen Hotel eine über 100 m**2 große Dachgeschoßwohnung. Die Hoteleröffnung fand erst nach dem Tode seiner Ehefrau statt. Das Hotel hat drei Monate im Winter und fünf Monate im Sommer geöffnet. Teilweise wohnt der Erstkläger in der Wohnung in seinem Hotel, teilweise im Haus St. Anna-Weg 1, wo er allerdings nur mehr ein Zimmer hat. Das Haus steht mittlerweile seinem zweiten Sohn und dessen Ehefrau zur Verfügung, eine grundbücherliche Übertragung hat allerdings noch nicht stattgefunden. Der Zweitkläger hatte in diesem Haus ein - noch nicht verbüchertes - Wohnrecht. Die Wohnung des Erstklägers im Hotel wird vom Hotelpersonal aufgeräumt. Auch die Wäsche wird meist im Hotel mitversorgt, ansonst von der Mutter des Erstklägers oder von seiner Schwiegertochter. Der Erstkläger isst teilweise im Hotel, teilweise bei seiner Schwiegertochter und teilweise auch bei seiner Mutter. Der Zweitkläger lebt eigentlich im Haus St. Anna-Weg 1, ab und zu übernachtet er auch im Hotel. Während der Saison isst auch er im Hotel, außerhalb der Saison wird er etwa zur Hälfte vom Erstkläger und zur Hälfte von der Mutter und Schwiegertochter des Erstklägers (= Großmutter und Schwägerin des Zweitklägers) verköstigt. Der Zweitkläger ist halbtags als Hilfskraft bei einer Gesellschaft beschäftigt und verdient monatlich S 4.107,60. Dabei handelt es sich um eine Hausmeistertätigkeit im Hotel des Erstklägers. Der Zweitkläger gehört zum Kreis der begünstigten Behinderten, der Grad seiner Behinderung beträgt 50 %. Es liegt bei ihm eine leichte Intelligenzminderung ohne soziale Auffälligkeit und ohne Verhaltensstörung vor. Er kann weitgehend alleine und selbständig leben, benötigt allerdings Anleitung zum Waschen und zur Köperreinigung. Er kann sich selbständig An- und Auskleiden, Essen und die Toilette verrichten. Er kann auch einfache und ausgewogene Gerichte herstellen. Dank hervorrangender Förderung durch seine Eltern hat er alle wesentlichen Fähigkeiten zur Bewältigung des täglichen Lebens erworben. Er kann auch einfache, vorwiegend geförderte Tätigkeiten ausüben. Bei Tätigkeiten, welche er sich am allgemeinen Arbeitsmarkt selbst suchen müsste, wird es für ihn allerdings sehr schwer sein, sich selbst eine Arbeit zu suchen und die Verantwortung für eine Wohnung bzw Wohnstelle voll zu übernehmen. Bei einer gewissen Hilfestellung ist er im Stande, Primitivarbeiten sowie einfache geistige Arbeiten zu verrichten.
Der tägliche Anleitungsaufwand bezüglich des Zweitklägers erstreckt sich von etwa 7 Uhr morgens bis etwa 19/20 Uhr abends. Nach der Abendpflege kann er allein gelassen werden. Gerafft beträgt der tägliche Anleitungsaufwand ca 1 Stunde. Die den Zweitkläger anleitende Person muss keine spezialmedizinische Ausbildung haben, es muss sich aber um eine Person handeln, die ein "menschliches Interesse" an ihm hat. Im Rahmen eines regulären Dienstverhältnisses könnte er nicht als Hausmeister tätig sein. Im Hotel des Erstklägers kann er diese Tätigkeit verrichten, weil der Erstkläger seinem Sohn großzügig entgegenkommt und der Zweitkläger vom Hotelpersonal ständig angeleitet und überwacht wird.
In der Zeit vom 27. 6. 1992 bis 26. 6. 1993 wäre für eine Wirtschafterin ein fiktiver Lohnaufwand von S 478.942,15 (Lohnnebenkosten, d. s. Sozialversicherungsbei- träge und Dienstgeberbeitrag eingeschlossen) notwendig gewesen. Der Haushaltsaufwand der Marianne O***** für den Erstkläger betrug im Verhältnis zu jenem des Zweitkläger 70 : 30. Eine konkrete Unterhaltsersparnis durch den Tod der Marianne O***** konnte nicht festgestellt werden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Anspruch des hinterbliebenen Ehemannes auf Beistand durch seine Ehegattin in der Haushaltsführung sei dem Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1327 ABGB gleichzustellen und gebühre ihm für infolge des Todes seiner Frau entgangene Beistandsleistungen nach dieser Gesetzesstelle Ersatz. Die Berechtigung der Ersatzansprüche hänge nicht davon ab, ob tatsächlich eine Hilfskraft angestellt worden sei. Der Überlebende sei so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der getötete Ehegatte seinen Unterhaltsbeitrag bzw seine Beistandsleistungen im bisherigen Ausmaß weiter erbringen würde. Er sei in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Es erfolge eine abstrakte Berechnung des Anspruchs auf Beistandsleistung, wobei grundsätzlich vom Bruttolohn einer Hilfskraft auszugehen sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Anspruch des hinterbliebenen Ehemannes auf Beistand durch seine Ehegattin in der Haushaltsführung sei dem Unterhaltsanspruch im Sinne des Paragraph 1327, ABGB gleichzustellen und gebühre ihm für infolge des Todes seiner Frau entgangene Beistandsleistungen nach dieser Gesetzesstelle Ersatz. Die Berechtigung der Ersatzansprüche hänge nicht davon ab, ob tatsächlich eine Hilfskraft angestellt worden sei. Der Überlebende sei so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der getötete Ehegatte seinen Unterhaltsbeitrag bzw seine Beistandsleistungen im bisherigen Ausmaß weiter erbringen würde. Er sei in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Es erfolge eine abstrakte Berechnung des Anspruchs auf Beistandsleistung, wobei grundsätzlich vom Bruttolohn einer Hilfskraft auszugehen sei.
Da der Zweitkläger täglich von 7 Uhr bis etwa 19/20 Uhr der Anleitung bedürfe, sei er nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb sein Feststellungsbegehren berechtigt sei.
Der Ersatzberechtigte habe sich auf den ihm durch die Tötung entstehenden Mehraufwand den ersparten Unterhalt anrechnen zu lassen. Im vorliegenden Fall habe aber eine Unterhaltsersparnis des Erstklägers nicht festgestellt werden können. Der Anspruch des Witwers wegen Wegfalls der Leistungen seiner Frau bestehe nur insoweit, als deren Leistungen ihm selbst zugute kämen. Bestünden neben seinem Anspruch gleichartige Ansprüche von Kindern, dann sei der Schaden des einzelnen Unterhaltsberechtigten nach dem auf ihn entfallenden Anteil an der von der Ehefrau (Mutter) erbrachten Haushaltsführung zu ermitteln. Dieser Anteil sei - sofern nicht ein besonderes Verhältnis behauptet und festgestellt werde - nach Kopfteilen zu ermitteln. Wenngleich das Verhältnis der den Klägern zugute kommenden Leistungen der Marianne O***** mit 70 : 30 festgestellt worden sei, stünden dem Erstkläger dennoch 100 % der festgestellten Bruttolohnkosten einer Wirtschafterin zu, weil der Anspruch des Zweitklägers erst nach dem Tode des Erstklägers gelte und insofern keine konkurrierenden Ansprüche der Kläger bestünden. Die beklagten Parteien seien daher schuldig, dem Erstkläger S 477.220,88 sA zu bezahlen.
Die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens und der Zuspruch eines Betrages von S 60.000 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Im Übrigen änderte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, dass darin als Teilurteil festgestellt wurde, dass die beklagten Parteien dem Zweitkläger im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall für den Ausfall an Haushaltsführung bzw Betreuung und Versorgung durch die am 27. 6. 1992 verstorbene Mutter Marianne O***** haften (Punkt 2). Die Haftung der beklagten Parteien gemäß Punkt 1 bestehe zur ungeteilten Hand, wobei die Haftung der erstbeklagten Partei auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung, die am Unfallstag in Österreich gegolten haben, bzw die allenfalls höheren vertraglichen Versicherungssummen, beschränkt sei (Punkt 2). Der Anspruch der zweitklagenden Partei gelte für jenen Zeitraum, während dessen Marianne O***** bei Unterbleiben des Verkehrsunfalles statistisch gelebt hätte, sohin für 26,4 Jahre ab dem Unfallszeitpunkt; er beginne jedoch erst mit dem Ableben der erstklagenden Partei und ende jedenfalls mit dem Tod der zweitklagenden Partei (Punkt 3). Die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Erstkläger den Betrag von S 60.000 sA zu bezahlen (Punkt 4). "Das Feststellungsbegehren" sowie das Zinsenmehrbegehren wurden abgewiesen (Punkt 5).
Im Umfang des Zuspruches eines Betrages von S 417.220,88 sA an den Erstkläger wurde das Ersturteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht aus, dem Ehemann gebühre für infolge des Todes seiner Frau entgangene Beistandsleistungen grundsätzlich nach § 1327 ABGB Ersatz. Ein Anspruch des Witwers wegen Wegfalls der Leistungen seiner Frau in der Haushaltsführung könne allerdings nur insoweit in Betracht kommen, als diese Leistungen ihm selbst zugute kämen. Bestünden neben seinem Anspruch gleichartige Ansprüche von Kindern, so bemesse sich der Schaden des einzelnen Unterhaltsberechtigten nach dem auf ihn entfallenden Anteil an der von der Ehefrau und Mutter erbrachten Haushaltsführung. Dieser Anteil sei - soferne nicht ein besonderes Verhältnis behauptet und festgestellt werde - grundsätzlich nach Kopfteilen zu bestimmen. Allerdings könne dies im konkreten Fall in Ansehung des Zweitklägers dahingestellt bleiben, da dieser kein Leistungsbegehren gestellt habe. Das Leistungsbegehren des Erstklägers betreffe lediglich den Zeitraum vom 27. 6. 1992 bis 26. 6. 1993, wenn daher der Zweitkläger die Feststellung begehre, sein Anspruch beginne erst mit dem Ableben des Erstklägers, könnten sich die beklagten Partei dadurch nicht beschwert erachten.Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht aus, dem Ehemann gebühre für infolge des Todes seiner Frau entgangene Beistandsleistungen grundsätzlich nach Paragraph 1327, ABGB Ersatz. Ein Anspruch des Witwers wegen Wegfalls der Leistungen seiner Frau in der Haushaltsführung könne allerdings nur insoweit in Betracht kommen, als diese Leistungen ihm selbst zugute kämen. Bestünden neben seinem Anspruch gleichartige Ansprüche von Kindern, so bemesse sich der Schaden des einzelnen Unterhaltsberechtigten nach dem auf ihn entfallenden Anteil an der von der Ehefrau und Mutter erbrachten Haushaltsführung. Dieser Anteil sei - soferne nicht ein besonderes Verhältnis behauptet und festgestellt werde - grundsätzlich nach Kopfteilen zu bestimmen. Allerdings könne dies im konkreten Fall in Ansehung des Zweitklägers dahingestellt bleiben, da dieser kein Leistungsbegehren gestellt habe. Das Leistungsbegehren des Erstklägers betreffe lediglich den Zeitraum vom 27. 6. 1992 bis 26. 6. 1993, wenn daher der Zweitkläger die Feststellung begehre, sein Anspruch beginne erst mit dem Ableben des Erstklägers, könnten sich die beklagten Partei dadurch nicht beschwert erachten.
Allerdings sei beim Feststellungsbegehren der Zusatz "..., insbesondere für den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für eine Ersatzkraft bzw auf Ersatz einer finanziellen Leistung in Höhe des Bruttolohnes einer Hilfskraft, insbesonders inkl. Sozialversicherungsbeiträge und Fahrtauslagen" herauszunehmen und diesbezüglich Punkt 1 des Urteilsspruches abzuändern.
In welchem Ausmaß der Zweitkläger selbsterhaltungsfähig sei und in welchem Ausmaß er einer täglichen Betreuung und Anleitung bedürfe, habe das Erstgericht unbekämpft festgestellt; diese Frage könne überdies dahingestellt bleiben, weil der Zweitkläger eben nur ein Feststellungsbegehren gestellt habe, welches über das Ausmaß der Selbsterhaltungsfähigkeit nichts aussage.
Zu dem vom Erstgericht zuerkannten Brutttolohnkosten einer Hilfskraft führte das Berufungsgericht aus, es komme nach der Rechtsprechung allein darauf an, den Überlebenden so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der getötete Ehegatte seinen Unterhaltsbeitrag bzw seine Beistandsleistungen im bisherigen Ausmaß erbringen würde. Der Geschädigte sei in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen auferlegen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Die Höhe des Ersatzanspruches werde in derartigen Fällen in der Regel nur unter Heranziehung des § 273 ZPO zu bestimmen sein; Anhaltspunkte für die Bemessung lieferten dabei die vergleichsweise Heranziehung der für eine entsprechende Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen. Nach dieser Judikatur sei bei der Berechnung des Ersatzanspruches grundsätzlich vom Bruttolohn einer Hilfskraft auszugehen. Harrer (in Schwimann**2, ABGB Rz 15 zu § 1325 bzw Rz 19 zu § 1327) stelle dagegen in Frage, ob die "objektiv-abstrakte Berechnungsmethode" zu einem interessengerechten Schadensausgleich führe. Der Zuspruch des Bruttogehaltes, den eine professionelle Hilfe beanspruchen würde, lasse sich mit dem Ausgleichsgedanken und dem Bereicherungsverbot schwerlich in Einklang bringen. Allerdings sei auch eine "marktmäßige" Bewertung der Leistungen, die üblicherweise die Angehörigen erbringen, ebenfalls nicht sachgerecht, weshalb die Höhe derartiger Ersatzansprüche nach § 273 ZPO zu ermitteln sei. Das Berufungsgericht schloß sich der Meinung Harrers an und vertrat die Ansicht, die "Nettolohntheorie" werde den Intentionen des Schadenersatzrechtes und dem Bereicherungsverbot gerecht.Zu dem vom Erstgericht zuerkannten Brutttolohnkosten einer Hilfskraft führte das Berufungsgericht aus, es komme nach der Rechtsprechung allein darauf an, den Überlebenden so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der getötete Ehegatte seinen Unterhaltsbeitrag bzw seine Beistandsleistungen im bisherigen Ausmaß erbringen würde. Der Geschädigte sei in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen auferlegen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Die Höhe des Ersatzanspruches werde in derartigen Fällen in der Regel nur unter Heranziehung des Paragraph 273, ZPO zu bestimmen sein; Anhaltspunkte für die Bemessung lieferten dabei die vergleichsweise Heranziehung der für eine entsprechende Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen. Nach dieser Judikatur sei bei der Berechnung des Ersatzanspruches grundsätzlich vom Bruttolohn einer Hilfskraft auszugehen. Harrer (in Schwimann**2, ABGB Rz 15 zu Paragraph 1325, bzw Rz 19 zu Paragraph 1327,) stelle dagegen in Frage, ob die "objektiv-abstrakte Berechnungsmethode" zu einem interessengerechten Schadensausgleich führe. Der Zuspruch des Bruttogehaltes, den eine professionelle Hilfe beanspruchen würde, lasse sich mit dem Ausgleichsgedanken und dem Bereicherungsverbot schwerlich in Einklang bringen. Allerdings sei auch eine "marktmäßige" Bewertung der Leistungen, die üblicherweise die Angehörigen erbringen, ebenfalls nicht sachgerecht, weshalb die Höhe derartiger Ersatzansprüche nach Paragraph 273, ZPO zu ermitteln sei. Das Berufungsgericht schloß sich der Meinung Harrers an und vertrat die Ansicht, die "Nettolohntheorie" werde den Intentionen des Schadenersatzrechtes und dem Bereicherungsverbot gerecht.
Allerdings sei die Rechtssache zum diesbezüglichen Leistungsbegehren des Erstklägers noch nicht spruchreif. Ein Anspruch des Witwers wegen Wegfalls der Leistungen seiner Frau in der Haushaltsführung komme nämlich nur insoweit in Betracht, als diese Leistungen ihm selbst zugute gekommen seien. Bestünden, wie hier, neben dem Anspruch des Witwers gleichartige Anprüche eines Kindes, so bemesse sich der Schaden des einzelnen Unterhaltsberechtigten nach dem auf ihn entfallenden Anteil an der von der Ehefrau und Mutter erbrachten Haushaltsführung. Der Ersatzberechtigte habe sich auf den ihm durch die Tötung entsprechenden Mehraufwand den ersparten Unterhalt anrechnen zu lassen. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes könne aber derzeit noch nicht gesagt werden, es sei im konkreten Fall deshalb gar keine Unterhaltsersparnis gegeben, weil die verstorbene Ehefrau des Erstklägers über ein entsprechendes Einkommen verfügt habe. Es sei nämlich zwar das Einkommen von Marianne O***** festgestellt worden, nicht jedoch jenes des Erstklägers. Erst nach Bildung des Familieneinkommens könne unter Berücksichtigung der (allenfalls teilweisen) Sorgepflicht für den Zweitkläger errechnet werden, ob durch den Tod von Marianne O***** eine Unterhaltsersparnis stattgefunden habe und allenfalls in welcher Höhe. Ein Indiz für eine Unterhaltsersparnis lasse sich der Feststellung entnehmen, dass Marianne O***** vom Erstkläger monatlich ca S 30.000 zur Betreitung des Haushaltsaufwandes erhalten hatte. Insoweit seien die Feststellungen ergänzungsbedürftig und bedürfe es auch einer Erörterung mit den Parteien.
Auch das mit 70 : 30 festgestellte Verhältnis der den beiden Klägern zugute kommenden Leistungen der Marianne O***** wurde vom Berufungsgericht nicht gebilligt. Zwar sei der von Marianne O***** geführte Haushalt ein sehr großzügiger Geschäftshaushalt gewesen, anderseits sei der Erstkläger durchschnittlich an sechs bis acht Tagen im Monat nicht zu Hause gewesen und habe im Durchschnitt dreibis fünfmal pro Woche auswärts genächtigt. Allein dieser Umstand kompensiere den "großzügigen Geschäftshaushalt". Wenn man nun in Betracht ziehe, dass der Zweitkläger zum Unfallszeitpunkt im Haushalt des Erstklägers und seiner Gattin gewohnt habe und der tägliche Arbeitsaufwand für ihn ca eine Stunde gerafft ergebe, dann komme eine gleichteilige Aufteilung den konkreten Verhältnissen näher, als eine solche von 70 : 30. Welcher Betreuungsleistungen die Verstorbene gegenüber dem Zweitkläger auf Grund dessen Behinderung tatsächlich bis zum Unfall erbracht habe, habe das Erstgericht allerdings nicht konkret festgestellt, weshalb die Feststellungen insofern ebenfalls noch ergänzungsbedürftig seien. Bei der Ermittlung des Entgangs nach § 1327 ABGB sei grundsätzlich maßgeblich, was der Getötete tatsächlich geleistet habe. Anders könne der tatsächliche wirtschaftliche Nachteil des Hinterbliebenen nicht abgegolten werden. Zur Klärung der Frage der Höhe einer allfälligen Unterhaltsersparnis des Erstklägers bedürfe es nicht nur der Feststellung der genauen Höhe des Familieneinkommens, sondern auch in welcher Weise dieses Familieneinkommen verwendet worden sei. Auch die fixen Haushaltskosten seien nicht festgestellt worden.Auch das mit 70 : 30 festgestellte Verhältnis der den beiden Klägern zugute kommenden Leistungen der Marianne O***** wurde vom Berufungsgericht nicht gebilligt. Zwar sei der von Marianne O***** geführte Haushalt ein sehr großzügiger Geschäftshaushalt gewesen, anderseits sei der Erstkläger durchschnittlich an sechs bis acht Tagen im Monat nicht zu Hause gewesen und habe im Durchschnitt dreibis fünfmal pro Woche auswärts genächtigt. Allein dieser Umstand kompensiere den "großzügigen Geschäftshaushalt". Wenn man nun in Betracht ziehe, dass der Zweitkläger zum Unfallszeitpunkt im Haushalt des Erstklägers und seiner Gattin gewohnt habe und der tägliche Arbeitsaufwand für ihn ca eine Stunde gerafft ergebe, dann komme eine gleichteilige Aufteilung den konkreten Verhältnissen näher, als eine solche von 70 : 30. Welcher Betreuungsleistungen die Verstorbene gegenüber dem Zweitkläger auf Grund dessen Behinderung tatsächlich bis zum Unfall erbracht habe, habe das Erstgericht allerdings nicht konkret festgestellt, weshalb die Feststellungen insofern ebenfalls noch ergänzungsbedürftig seien. Bei der Ermittlung des Entgangs nach Paragraph 1327, ABGB sei grundsätzlich maßgeblich, was der Getötete tatsächlich geleistet habe. Anders könne der tatsächliche wirtschaftliche Nachteil des Hinterbliebenen nicht abgegolten werden. Zur Klärung der Frage der Höhe einer allfälligen Unterhaltsersparnis des Erstklägers bedürfe es nicht nur der Feststellung der genauen Höhe des Familieneinkommens, sondern auch in welcher Weise dieses Familieneinkommen verwendet worden sei. Auch die fixen Haushaltskosten seien nicht festgestellt worden.
Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sowie der Rekurs an den Obersten Gerichtshof seien zulässig und begründete dies damit, bei der Berechnung der fiktiven Kosten einer Ersatzkraft von der bisher herrschenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgegangen zu sein.
Gegen den der Berufung der klagenden Parteien stattgebenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Parteien wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das erstinstanzliche Urteil vollinhaltlich bestätigt werde. Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Kläger wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, diesen Beschluss - allenfalls als nichtig - aufzuheben und das Urteil des Erstgerichtes auch hinsichtlich des Leistungsbegehrens zu bestätigen.
Die beklagten Parteien haben Revisions- und Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, den Rechtsmitteln der Kläger nicht Folge zu geben.
Die Rechtsmittel sind zulässig und die Revision auch berechtigt.
Die Kläger machen unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit des Verfahrens geltend, das Urteil des Berufungsgerichtes stehe mit sich selbst in Widerspruch, wenn es das Feststellungsbegehren abweise. Der Erstbeklagte habe ja gar kein Feststellungsbegehren erhoben und könne daher über ein solches auch nicht abgeprochen werden.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird geltend gemacht, es bestehe ein Anspruch auf den Ersatz der finanziellen Leistungen in der Höhe des Bruttolohnes einer Hilfskraft.
Unter dem Rekursgrund der Nichtigkeit wird geltend gemacht, das Berufungsgericht habe das Teil- und Zwischenurteil des Erstgerichtes vom 25. 6. 1997 unberücksichtigt gelassen. Darin sei die Feststellung getroffen worden, dass die beklagten Parteien dem Erstkläger für den Ausfall an Haushaltsführung durch die am 27. 6. 1992 verstorbene Ehefrau hafteten, insbesondere für den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für eine Ersatzkraft bzw auf Ersatz einer finanziellen Leistung in Höhe des Bruttolohnes einer Hilfskraft. Mit dem angefochtenen Aufhebungsbeschluss widerspreche das Berufungsgericht der rechtskräftig festgestellten Berechnungsmethode und sei für die "Nettomethode" kein Raum mehr.
Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung machen die Kläger geltend, das Erstgericht habe zu Recht eine Quotierung von 70 : 30 zugunsten des Erstklägers vorgenommen, zumal der Anspruch des Zweitklägers aus dem Feststellungsbegehren erst nach dem Ableben seines Vaters zum Tragen komme. So lange jedoch der Erstkläger am Leben und gegenüber dem Zweitkläger unterhaltspflichtig sei, stehe dem Erstkläger der Anspruch aus dem Feststellungsurteil zu 100 % zu; er sei es ja auch, der den Ausfall der Ehefrau und Mutter in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht voll tragen müsse.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Die in den Rechtsmitteln geltend gemachten Nichtigkeiten liegen nicht vor. Wie sich aus dem Gesamtinhalt der Entscheidung des Berufungsgerichtes ergibt, bezieht sich der Punkt 5 seiner Entscheidung (Abweisung des Feststellungsbegehrens) lediglich auf den Zusatz "...., insbesondere für den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für eine Ersatzkraft bzw auf Ersatz einer finanziellen Leistung in Höhe des Bruttolohnes einer Hilfskraft, insbesonders inkl. Sozialversicherungsbeiträge und Fahrtauslagen". Dieser Satzteil wurde aus dem Punkt 1 des Spruches der Entscheidung herausgenommen und musste daher in Punkt 5 abgewiesen werden. Wenngleich die Formulierung des Punktes 5 des Spruches des Berufungsgerichtes nicht ganz eindeutig ist, ergibt sich doch aus dem Gesamtinhalt der Entscheidung (s insb S 13 f), dass nur dieser Satzteil Gegenstand der Abweisung ist. Der Revision war insoweit mit Beschluss nicht Folge zu geben (§§ 473 Abs 1, 513 ZPO).Die in den Rechtsmitteln geltend gemachten Nichtigkeiten liegen nicht vor. Wie sich aus dem Gesamtinhalt der Entscheidung des Berufungsgerichtes ergibt, bezieht sich der Punkt 5 seiner Entscheidung (Abweisung des Feststellungsbegehrens) lediglich auf den Zusatz "...., insbesondere für den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für eine Ersatzkraft bzw auf Ersatz einer finanziellen Leistung in Höhe des Bruttolohnes einer Hilfskraft, insbesonders inkl. Sozialversicherungsbeiträge und Fahrtauslagen". Dieser Satzteil wurde aus dem Punkt 1 des Spruches der Entscheidung herausgenommen und musste daher in Punkt 5 abgewiesen werden. Wenngleich die Formulierung des Punktes 5 des Spruches des Berufungsgerichtes nicht ganz eindeutig ist, ergibt sich doch aus dem Gesamtinhalt der Entscheidung (s insb S 13 f), dass nur dieser Satzteil Gegenstand der Abweisung ist. Der Revision war insoweit mit Beschluss nicht Folge zu geben (Paragraphen 473, Absatz eins,, 513 ZPO).
Auch der Rekursgrund der Nichtigkeit ist nicht gegeben. Das rechtskräftige Teil- und Zwischenurteil vom 25. 6. 1997 stellte nämlich nur gegenüber dem Erstkläger fest, dass er einen Anspruch auf den Ersatz des Aufwandes für eine Ersatzkraft bzw auf Ersatz einer finanziellen Leistung in Höhe des Bruttolohnes einer Hilfskraft habe. Wenn nun im Aufhebungsbeschluss gegenüber dem Zweitkläger die Ansicht vertreten wird, es bestehe nur ein Anspruch auf Ersatz des Nettolohnes einer Hilfskraft, wird mangels Parteienidentität nicht gegen die Rechtskraft verstoßen.
Im Übrigen ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Anpruch des hinterbliebenen Ehemannes auf Beistand durch seine Ehefrau in der Haushaltsführung dem Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1327 ABGB gleichzustellen; für - infolge des Todes seiner Frau - entgangene Beistandsleistungen gebührt ihm grundsätzlich nach dieser Gesetzesstelle Schadenersatz (RIS-Justiz RS0031763; ZVR 1981/121). Die Kläger haben einen Anspruch darauf, was ihnen durch den Tod ihrer Mutter bzw Ehegattin entgangen ist. Sie sind in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Dabei ist zunächst der konkrete tatsächliche Entgang an Leistungen zu ermitteln und dann der objektive Wert dieser Sach- oder Arbeitsleistungen zur Grundlage der Vergütung zu nehmen. Es ist sohin festzustellen, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde (2 Ob 338/99s). Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, ist allerdings von Bruttolohnkosten und nicht von Nettobeträgen auszugehen (ZVR 1987/56; ZVR 1993/64; RIS-Justiz RS0031691). Die gegenteilige Meinung von Harrer (in Schwimann2 ABGB Rz 15 zu § 1325) ist vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 50/99k (= ecolex 1999, 686 [Rabl] = ZVR 1999/109) abgelehnt worden. Der erkennende Senat hat sich erst jüngst in der Entscheidung 2 Ob 338/99s dieser Ansicht angeschlossen und hat unter Berufung auf Rabl, ecolex 1999, 686 dargelegt, dass der Geschädigte wegen der primär vorzunehmenden Naturalrestutition Anspruch auf den Ersatz der dafür notwendigen Aufwendungen habe. Dass die Restitution nicht finanziell zu Lasten des Geschädigten gehe bzw die Leistungen der Angehörigen nicht konkret zu bewerten seien, dürfe den Schädiger nicht befreien; vielmehr sei insoweit eine Fiktion angebracht, als zur Bewertung dieser Leistungen (hypothetische) Vergleichswerte aus dem nächstgelegenen Markt heranzuziehen seien; da es auf den objektiven Wert der Pflegeleistungen ankomme, seien auch die Bruttokosten zu ersetzen. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlass.Im Übrigen ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Anpruch des hinterbliebenen Ehemannes auf Beistand durch seine Ehefrau in der Haushaltsführung dem Unterhaltsanspruch im Sinne des Paragraph 1327, ABGB gleichzustellen; für - infolge des Todes seiner Frau - entgangene Beistandsleistungen gebührt ihm grundsätzlich nach dieser Gesetzesstelle Schadenersatz (RIS-Justiz RS0031763; ZVR 1981/121). Die Kläger haben einen Anspruch darauf, was ihnen durch den Tod ihrer Mutter bzw Ehegattin entgangen ist. Sie sind in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Dabei ist zunächst der konkrete tatsächliche Entgang an Leistungen zu ermitteln und dann der objektive Wert dieser Sach- oder Arbeitsleistungen zur Grundlage der Vergütung zu nehmen. Es ist sohin festzustellen, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde (2 Ob 338/99s). Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, ist allerdings von Bruttolohnkosten und nicht von Nettobeträgen auszugehen (ZVR 1987/56; ZVR 1993/64; RIS-Justiz RS0031691). Die gegenteilige Meinung von Harrer (in Schwimann2 ABGB Rz 15 zu Paragraph 1325,) ist vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 50/99k (= ecolex 1999, 686 [Rabl] = ZVR 1999/109) abgelehnt worden. Der erkennende Senat hat sich erst jüngst in der Entscheidung 2 Ob 338/99s dieser Ansicht angeschlossen und hat unter Berufung auf Rabl, ecolex 1999, 686 dargelegt, dass der Geschädigte wegen der primär vorzunehmenden Naturalrestutition Anspruch auf den Ersatz der dafür notwendigen Aufwendungen habe. Dass die Restitution nicht finanziell zu Lasten des Geschädigten gehe bzw die Leistungen der Angehörigen nicht konkret zu bewerten seien, dürfe den Schädiger nicht befreien; vielmehr sei insoweit eine Fiktion angebracht, als zur Bewertung dieser Leistungen (hypothetische) Vergleichswerte aus dem nächstgelegenen Markt heranzuziehen seien; da es auf den objektiven Wert der Pflegeleistungen ankomme, seien auch die Bruttokosten zu ersetzen. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlass.
Es war daher der Revision der klagenden Parteien stattzugeben und das Ersturteil in seinem Punkt 1 wiederherzustellen und der Punkt 5 des Spruches der Entscheidung des Berufungsgerichtes betreffend die Abweisung des Feststellungsbegehrens ersatzlos zu beseitigen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich insoweit auf die §§ 392 Abs 2, 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich insoweit auf die Paragraphen 392, Absatz 2,, 52 Absatz 2, ZPO.
Zutreffend hat das Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluss dargelegt, dass der Anpruch des Witwers wegen Wegfalles der Leistungen seiner Frau in der Haushaltsführung nur insoweit in Betracht kommen kann, als diese Leistungen ihm selbst zugute kamen (RIS-Justiz RS0031623; SZ 57/61; ZVR 1990/50). Bestehen neben dem Anpruch des Witwers gleichartige Ansprüche eines Kindes, so bemisst sich der Schaden des einzelnen Unterhaltsberechtigten nach dem auf ihn entfallenden Anteil an der von der Ehefrau erbrachten Haushaltsführung (RIS-Justiz RS0031974; ZVR 1990/86). Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung stehen die Ansprüche den Geschädigten getrennt zu und haben in Bezug auf Höhe und Dauer ihr eigenes Schicksal (Apathy, KommzEKHG, Rz 10 zu § 12; Koziol, Haftpflichtrecht**2 II, 158; Harrer aaO Rz 11 zu § 1327 jeweils mwN; zuletzt 2 Ob 361/99y). Insoweit das Berufungsgericht - ausgehend von dieser richtigen Rechtsansicht - eine Verfahrensergänzung für nötig erachtet, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob diese tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 5 zu § 519 mwN). Wenn daher das Berufungsgericht die Ansicht vertreten hat, es bedürfe ergänzender Feststellungen darüber, welche Betreuungsleistungen Marianne O***** gegenüber dem Zweitkläger auf Grund dessen Behinderung tatsächlich bis zum Unfall erbracht hat, unterliegt dies keiner weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.Zutreffend hat das Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluss dargelegt, dass der Anpruch des Witwers wegen Wegfalles der Leistungen seiner Frau in der Haushaltsführung nur insoweit in Betracht kommen kann, als diese Leistungen ihm selbst zugute kamen (RIS-Justiz RS0031623; SZ 57/61; ZVR 1990/50). Bestehen neben dem Anpruch des Witwers gleichartige Ansprüche eines Kindes, so bemisst sich der Schaden des einzelnen Unterhaltsberechtigten nach dem auf ihn entfallenden Anteil an der von der Ehefrau erbrachten Haushaltsführung (RIS-Justiz RS0031974; ZVR 1990/86). Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung stehen die Ansprüche den Geschädigten getrennt zu und haben in Bezug auf Höhe und Dauer ihr eigenes Schicksal (Apathy, KommzEKHG, Rz 10 zu Paragraph 12 ;, Koziol, Haftpflichtrecht**2 römisch II, 158; Harrer aaO Rz 11 zu Paragraph 1327, jeweils mwN; zuletzt 2 Ob 361/99y). Insoweit das Berufungsgericht - ausgehend von dieser richtigen Rechtsansicht - eine Verfahrensergänzung für nötig erachtet, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob diese tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 5 zu Paragraph 519, mwN). Wenn daher das Berufungsgericht die Ansicht vertreten hat, es bedürfe ergänzender Feststellungen darüber, welche Betreuungsleistungen Marianne O***** gegenüber dem Zweitkläger auf Grund dessen Behinderung tatsächlich bis zum Unfall erbracht hat, unterliegt dies keiner weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
Dem Rekurs der klagenden Parteien war sohin nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich insoweit auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich insoweit auf Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz ZPO.
Anmerkung
E57263 02A00380European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00038.00B.0316.000Dokumentnummer
JJT_20000316_OGH0002_0020OB00038_00B0000_000