TE OGH 2000/3/17 46R2006/99m

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Veröffentlicht am 17.03.2000
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Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Breinl als Vorsitzenden sowie Dr. Dopsch und Dr. Zbiral als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****reg. Gen.m.b.H., 1020 Wien, Hollandstraße 2, vertreten durch Reinisch & Zens, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die verpflichtete Partei Peter R**********Gießhübl, *****wegen S 500.000,-- s.A., infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 10.11.1999, 12 E 6860/98w-17, den

Spruch

B e s c h l u s s

gefasst:

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Die Kosten der betreibenden Partei für die Beteiligung an der Schätzung der Geschäftsanteile der H*****GesmbH und Co KEG am 29.7.1999 werden mit S 9.795,40 (darin enthalten S 1.586,40 USt und S 277,-- Barauslagen) als weitere Exekutionskosten bestimmt."

Die Rekurskosten der betreibenden Partei werden mit S 1.355,52 (darin S 225,92 USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Kosten der betreibenden Partei für die Beteiligung am Vollzug vom 29.7.1999 (richtig Schätzung der oben angeführten Geschäftsteile am 29.7.1999) mit S 5.576,20 bestimmt und ein Mehrbegehren von S 4.219,20 abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen die Abweisung des Mehrbegehrens richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei, dem Berechtigung zukommt.

Zu Recht wird im Rekurs bemängelt, dass das Erstgericht der betreibenden Partei für ihre Intervention am 29.7.1999 nur Kosten nach TP 7 Abs 1 RATG und nicht - wie beantragt - nach TP 7 Abs 2 RATG zuerkannt hat.Zu Recht wird im Rekurs bemängelt, dass das Erstgericht der betreibenden Partei für ihre Intervention am 29.7.1999 nur Kosten nach TP 7 Absatz eins, RATG und nicht - wie beantragt - nach TP 7 Absatz 2, RATG zuerkannt hat.

Die Intervention der betreibenden Partei bei einer Schätzung des Exekutionsobjektes ist in der Regel im Sinne des § 74 EO als zur Rechtsverwirklichung notwendig anzusehen und nach TP 7 RATG zu entlohnen; nach Abs 2 dieser Bestimmung dann, wenn die Intervention durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter im einzelnen Fall erforderlich war (RPflSlg E 1995/28; vgl Heller/Berger/Stix, 738 f).Die Intervention der betreibenden Partei bei einer Schätzung des Exekutionsobjektes ist in der Regel im Sinne des Paragraph 74, EO als zur Rechtsverwirklichung notwendig anzusehen und nach TP 7 RATG zu entlohnen; nach Absatz 2, dieser Bestimmung dann, wenn die Intervention durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter im einzelnen Fall erforderlich war (RPflSlg E 1995/28; vergleiche Heller/Berger/Stix, 738 f).

Sind diese Voraussetzungen nicht aktenkundig, so hat sie der betreibende Gläubiger zu behaupten und zu bescheinigen.

Vom Termin zur Schätzung der Geschäftsanteile am 29.7.1999 wurden der Vertreter der betreibenden Partei, der Verpflichtete, der Drittschuldner sowie der Sachverständige geladen und die verpflichtete Partei, bzw deren Vertreter sowie ein Vertreter der Gesellschaft aufgefordert, zum oben genannten Termin anwesend zu sein und zur Schätzung erforderliche Unterlagen wie Gesellschaftsvertrag, Bilanzen, Steuerbescheide der letzten drei Jahre etc. zur Einsichtnahme vorzubereiten.

Bei der Schätzung am 29.7.1999 wurden vom steuerlichen Vertreter der verpflichteten Partei Steuerbescheide, Jahresabschlüsse 1995 bis 1997, der Gesellschaftsvertrag sowie eine Eingabe der Kapitalerhöhung vorgelegt. Für den Vertreter der betreibenden Partei intervenierte Rechtsanwaltsanwärter Mag. Stefan Reinisch, der Kostennote nach TP 7 Abs 2 RAT für die Dauer von 2/2 Stunden in Höhe von insgesamt S 9.795,40 legte. Zur Bescheinigung der Notwendigkeit einer Intervention durch einen Rechtsanwaltsanwärter wurde auf die Entscheidungen des LGZ Wien, 46 R 815/82 und RPflSlg E 1985/28, verwiesen.Bei der Schätzung am 29.7.1999 wurden vom steuerlichen Vertreter der verpflichteten Partei Steuerbescheide, Jahresabschlüsse 1995 bis 1997, der Gesellschaftsvertrag sowie eine Eingabe der Kapitalerhöhung vorgelegt. Für den Vertreter der betreibenden Partei intervenierte Rechtsanwaltsanwärter Mag. Stefan Reinisch, der Kostennote nach TP 7 Absatz 2, RAT für die Dauer von 2/2 Stunden in Höhe von insgesamt S 9.795,40 legte. Zur Bescheinigung der Notwendigkeit einer Intervention durch einen Rechtsanwaltsanwärter wurde auf die Entscheidungen des LGZ Wien, 46 R 815/82 und RPflSlg E 1985/28, verwiesen.

Wie sich aus den zitierten Entscheidungen sowie auch der Entscheidung RPflSlg E 1984/12 ergibt, ist Intervention durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter bei der Schätzung von Geschäftsanteilen in der Regel als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen.

Von seiner gegenteiligen, in RPflSlg E 1991/48, abgedruckten Entscheidung ist der Rekurssenat ausdrücklich in seiner Entscheidung vom 26.11.1999, 46 R 1487/99p, aus folgenden Gründen wieder abgegangen:

Die Beurteilung der vom Verpflichteten aus Anlass der Schätzung der Geschäftsanteile vorzulegenden Unterlagen erfordert regelmäßig eingehende Kenntnisse auf dem Gebiet des Steuer- und Gewerberechts sowie des Buchhaltungswesens, welche von einem bloßen Rechtsanwaltsgehilfen nicht erwartet werden können. Alle diese Unterlagen bilden die Grundlage für die spätere Ermittlung des Schätzwertes durch den Sachverständigen, weshalb die Befundaufnahme über diese Themen ein möglichst genaues Abbild der tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln soll. Zwar ist die Lösung dabei allenfalls auftretender rechtlicher Schwierigkeiten grundsätzlich Aufgabe des mit der Schätzung betrauten Gerichtssachverständigen, doch wird die betreibende Partei die ihr beim Vollzug zukommende Kontrollfunktion nur dann wirklich ausüben können, wenn sie durch eine rechtskundige Person vertreten ist. Nur eine solche wird auf Grund der vorgelegten Urkunden in der Lage sein, die Verwertbarkeit der zu schätzenden Geschäftsanteile zu beurteilen und diesbezüglich allenfalls zweckdienliche Fragen an den Sachverständigen zu stellen.

Es kann daher gesagt werden, dass bei der Schätzung von Geschäftsanteilen in der Regel mit dem Auftreten rechtlicher Schwierigkeiten zu rechnen ist.

In Stattgebung des berechtigten Rekurses waren der betreibenden Partei für ihre Intervention am 29.7.1999 daher Kosten nach TP 7 Abs 2 RATG zuzusprechen.In Stattgebung des berechtigten Rekurses waren der betreibenden Partei für ihre Intervention am 29.7.1999 daher Kosten nach TP 7 Absatz 2, RATG zuzusprechen.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet in §§ 41 und 50 ZPO iVm § 78 EO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet in Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Landesgericht für ZRS Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EWZ00068 46R20069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2000:04600R02006.99M.0317.000

Dokumentnummer

JJT_20000317_LG00003_04600R02006_99M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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