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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/01/0398Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt,
1. in der zur hg. Zl. 2006/01/0049 protokollierten Beschwerdesache sowie 2. in der zur hg. Zl. 2006/01/0398 protokollierten Beschwerdesache jeweils des R T in D, geboren 1956, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, jeweils gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Jänner 2006, Zl. 238.683/4- II/04/05, betreffend §§ 7, 8 Asylgesetz 1997, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Behandlung der zur Zl. 2006/01/0049 protokollierten Beschwerde wird abgelehnt.
Die zur Zl. 2006/01/0398 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben zitierten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Juli 2006 die am 16. Februar 2006 hg. eingelangte und zur Zl. 2006/01/0049 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Weiters erhob der Beschwerdeführer gegen denselben Bescheid eine zweite Beschwerde, die am 12. Juli 2006 hg. eingelangt ist und zur Zl. 2006/01/0398 protokolliert wurde.
Zu 1.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs. 1 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die zur Zl. 2006/01/0049 protokollierte Beschwerde wirft keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung des Beschwerdefalles - auch in beweismäßiger Hinsicht - keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die Parteien in diesem Fall selbst zu tragen (§ 58 Abs. 1 VwGG).
Zu 2.:
Die zur Zl. 2006/01/0398 protokollierte Beschwerde war, da der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht bereits mit der Einbringung der zur Zl. 2006/01/0049 protokollierten Beschwerde am 16. Februar 2006 verbraucht hat,
mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/01/0147).
Wien, am 14. Dezember 2006
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006010049.X00Im RIS seit
12.04.2007