TE OGH 2000/3/21 10Ob308/99p

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Veröffentlicht am 21.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Helmut M*****, vertreten durch Dr. Georg Pachernegg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Franz S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 338.624,94 sA und Räumung (Streitwert S 272.100,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse S 592.861,69) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 14. April 1999, GZ 3 R 37/99d-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird von der Revisionswerberin, die sich in ihrer Zulassungsbeschwerde ausschließlich auf eine unrichtige Anwendung des § 179 Abs 1 ZPO durch die Vorinstanzen stützt, nicht aufgezeigt:Eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird von der Revisionswerberin, die sich in ihrer Zulassungsbeschwerde ausschließlich auf eine unrichtige Anwendung des Paragraph 179, Absatz eins, ZPO durch die Vorinstanzen stützt, nicht aufgezeigt:

Gemäß § 186 Abs 2 ZPO ist u. a. gegen einen Beschluss nach § 179 Abs 1 ZPO (der hier bereits idF Art VII Z 10 lit a WGN 1997 ab 1. 7. 1998 auf das bereits am 1. 1. 1998 anhängige Verfahren anzuwenden war [Art XXXII Z 10 WGN 1997]) ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Ein solcher Beschluss ist zufolge § 515 ZPO nur mit dem Rechtsmittel gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung "bis und spätestens gleichzeitig mit der Berufung" bekämpfbar (SZ 55/37). Daher war der erstgerichtliche Zurückweisungsbeschluss nur mit der Berufung gegen das überwiegend klagestattgebende Urteil im Rahmen deren Mängelrüge anfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 462). Eine solche wurde von den Beklagten auch ausgeführt. Bleibt eine derartige Mängelrüge nach sachlicher Prüfung - wie hier - erfolglos, so ist damit über die Zurückweisung eines Prozessvorbringens als verspätet nach ständiger Rechtsprechung endgültig abgesprochen. Es ist also die Anfechtung des Berufungsurteils unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ausgeschlossen (SZ 55/37; RIS-Justiz RS0036890, RS0036897; zuletzt 1 Ob 153/99b). Vor der WGN 1997 sprach das Gesetz von offenbarer Verschleppungsabsicht, jetzt wird auf den eindeutigen objektiven Verschleppungszweck abgestellt. Mit der neuen Formel ist nichts anderes gemeint, doch soll sie eine sachgerechte Anwendung ermöglichen und die Gerichte veranlassen, die Präklusion weniger restriktiv anzuwenden (RV 898 BlgNR 20. GP 40; Kodek aaO Rz 2 zu § 179; Stohanzl, ZPO8 (MTA), Anm zu § 179). Im Übrigen gilt aber weiterhin wie schon nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung der Grundsatz, dass vom Zurückweisungsrecht wegen Verschleppungsabsicht wegen der damit ausgesprochenen endgültigen Präklusion mit verantwortungsbewusster Vorsicht Gebrauch zu machen ist (RIS-Justiz RS0036756). An der Anfechtungsbeschränkung hat sich durch die WGN 1997, die die §§ 186, 515 ZPO unverändert ließ, nichts geändert.Gemäß Paragraph 186, Absatz 2, ZPO ist u. a. gegen einen Beschluss nach Paragraph 179, Absatz eins, ZPO (der hier bereits in der Fassung Art römisch VII Ziffer 10, Litera a, WGN 1997 ab 1. 7. 1998 auf das bereits am 1. 1. 1998 anhängige Verfahren anzuwenden war [Art römisch XXXII Ziffer 10, WGN 1997]) ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Ein solcher Beschluss ist zufolge Paragraph 515, ZPO nur mit dem Rechtsmittel gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung "bis und spätestens gleichzeitig mit der Berufung" bekämpfbar (SZ 55/37). Daher war der erstgerichtliche Zurückweisungsbeschluss nur mit der Berufung gegen das überwiegend klagestattgebende Urteil im Rahmen deren Mängelrüge anfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 462,). Eine solche wurde von den Beklagten auch ausgeführt. Bleibt eine derartige Mängelrüge nach sachlicher Prüfung - wie hier - erfolglos, so ist damit über die Zurückweisung eines Prozessvorbringens als verspätet nach ständiger Rechtsprechung endgültig abgesprochen. Es ist also die Anfechtung des Berufungsurteils unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ausgeschlossen (SZ 55/37; RIS-Justiz RS0036890, RS0036897; zuletzt 1 Ob 153/99b). Vor der WGN 1997 sprach das Gesetz von offenbarer Verschleppungsabsicht, jetzt wird auf den eindeutigen objektiven Verschleppungszweck abgestellt. Mit der neuen Formel ist nichts anderes gemeint, doch soll sie eine sachgerechte Anwendung ermöglichen und die Gerichte veranlassen, die Präklusion weniger restriktiv anzuwenden (RV 898 BlgNR 20. GP 40; Kodek aaO Rz 2 zu Paragraph 179 ;, Stohanzl, ZPO8 (MTA), Anmerkung zu Paragraph 179,). Im Übrigen gilt aber weiterhin wie schon nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung der Grundsatz, dass vom Zurückweisungsrecht wegen Verschleppungsabsicht wegen der damit ausgesprochenen endgültigen Präklusion mit verantwortungsbewusster Vorsicht Gebrauch zu machen ist (RIS-Justiz RS0036756). An der Anfechtungsbeschränkung hat sich durch die WGN 1997, die die Paragraphen 186,, 515 ZPO unverändert ließ, nichts geändert.

Anmerkung

E57398 10A03089

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00308.99P.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20000321_OGH0002_0100OB00308_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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