TE OGH 2000/3/21 10ObS48/00g

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Veröffentlicht am 21.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Meisterhofer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hans Roman H*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Manfred Hintersteininger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 1999, GZ 8 Rs 289/99z-100, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17. Februar 1999, GZ 20 Cgs 207/93i-85, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der am 19.8. 1945 geborene Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Ergänzend ist auszuführen:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der am 19.8. 1945 geborene Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es nach Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Ergänzend ist auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Dass dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension für den am Stichtag 1. 5. 1992 im 47. Lebensjahr stehenden Kläger wegen Berufsschutzes nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. Dem Einwand des Klägers, er sei auf Grund seines Alters und der Arbeitsmarktsituation nicht mehr vermittelbar, ist Folgendes entgegen zu halten:Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Dass dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension für den am Stichtag 1. 5. 1992 im 47. Lebensjahr stehenden Kläger wegen Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zu beurteilen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. Dem Einwand des Klägers, er sei auf Grund seines Alters und der Arbeitsmarktsituation nicht mehr vermittelbar, ist Folgendes entgegen zu halten:

Nach der ständigen Rcehtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der herrschenden Lehre (ausführlich SSV-NF 6/56 mwN; Rechtssatz RIS-Justiz RS0084833; Tomandl, Grundriss des öst. Sozialrechts4 55; Grillberger, Öst. Sozialrecht4 81; Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen3 132) ist es für die Pensionsversicherung irrelevant, ob der Versicherte im Verweisungsberuf tatsächlich einen freien Arbeitsplatz erlangen kann; dieses Risiko fällt in den Bereich der Arbeitslosenversicherung.

Der Revisionswerber vertritt dem gegenüber die Auffassung, der dargelegte Grundsatz könne für gelernte und angelernte Arbeiter schon deshalb nicht gelten, weil er nach dem Wortlaut des § 255 Abs 3 ASVG ("durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird") für ungelernte Arbeiter nicht gelte und diese nicht bessergestellt werden dürften als gelernte oder angelernte Arbeiter.Der Revisionswerber vertritt dem gegenüber die Auffassung, der dargelegte Grundsatz könne für gelernte und angelernte Arbeiter schon deshalb nicht gelten, weil er nach dem Wortlaut des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ("durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird") für ungelernte Arbeiter nicht gelte und diese nicht bessergestellt werden dürften als gelernte oder angelernte Arbeiter.

Dieses Argument dürfe auf einem Missverständnis beruhen. Würde es zutreffen, bestünden gegen eine solche Auslegung in der Tat wegen unsachlicher Gleichheitswidrigkeit verfassungsrechtliche Bedenken. Entgegen dieser Ansicht wird aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch bei der Beurteilung der Invalidität von ungelernten Arbeitern nach § 255 Abs 3 ASVG die Auffassung vertreten, dass es ohne Bedeutung ist, ob der Versicherte auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation im Verweisungsberuf einen Dienstposten finden wird; auch die ausführlich begründete E 10 ObS 93/92 (SSV-NF 6/56) betraf einen ungelernten Arbeiter, dort führte der Senat aus, die Wortfolge "...die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird..." müsse dahin ausgelegt werden, dass es nur darauf ankomme, ob eine hinreichende Zahl von Verweisungstätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sei, nicht aber darauf, ob in diesen auch Arbeitsplätze frei seien.Dieses Argument dürfe auf einem Missverständnis beruhen. Würde es zutreffen, bestünden gegen eine solche Auslegung in der Tat wegen unsachlicher Gleichheitswidrigkeit verfassungsrechtliche Bedenken. Entgegen dieser Ansicht wird aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch bei der Beurteilung der Invalidität von ungelernten Arbeitern nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG die Auffassung vertreten, dass es ohne Bedeutung ist, ob der Versicherte auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation im Verweisungsberuf einen Dienstposten finden wird; auch die ausführlich begründete E 10 ObS 93/92 (SSV-NF 6/56) betraf einen ungelernten Arbeiter, dort führte der Senat aus, die Wortfolge "...die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird..." müsse dahin ausgelegt werden, dass es nur darauf ankomme, ob eine hinreichende Zahl von Verweisungstätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sei, nicht aber darauf, ob in diesen auch Arbeitsplätze frei seien.

Soweit der Revisionswerber rügt, dass keine weiteren Gutachten über Ausmaß und Wirkung seiner Nervenirritation eingeholt worden seien, macht er damit einen angeblichen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde und der deshalb nicht neuerlich in der Revision aufgeworfen werden kann (SSV-NF 7/74 mwN ua).

Was die in Zukunft zu erwartenden leidensbedingten Krankenstände anlangt, so wurden diese von den Tatsacheninstanzen - für den Obersten Gerichtshof bindend - mit drei Wochen festgestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 11/147, 6/82, 6/104 ua; RIS-Jutiz RS0084429) sind mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von 7 Wochen jährlich und darüber geeignet, Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt auszuschließen und zu bewirken, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eintritt. Dass der Kläger solche leidensbedingten Krankenständen in dieser Dauer mit der nötigen Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, steht jedoch nicht fest. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Versicherter einen Krankenstand in Anspruch nimmt (genommen hat), sondern ob ein solcher Krankenstand aus medizinischer Sicht notwendig ist (SSV-NF 3/120 ua;

10 ObS 7/99y). In welchem Umfang ein Versicherter in der Vergangenheit im Krankenstand war, ist bei Beurteilung des Anspruchs auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension ohne Bedeutung;

wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft und zwar ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (SSV-NF 7/75; 10 ObS 280/97t; 10 ObS 215/99m). In der Vergangenheit liegende Krankenstände können daher allenfalls ein Beweiswürdigungsindiz für die Prognose abgeben, brauchen aber nicht näher festgestellt zu werden (vgl SSV-NF 11/147). Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang nicht vor.wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft und zwar ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (SSV-NF 7/75; 10 ObS 280/97t; 10 ObS 215/99m). In der Vergangenheit liegende Krankenstände können daher allenfalls ein Beweiswürdigungsindiz für die Prognose abgeben, brauchen aber nicht näher festgestellt zu werden vergleiche SSV-NF 11/147). Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang nicht vor.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E57538 10C00480

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00048.00G.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20000321_OGH0002_010OBS00048_00G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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