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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des Z R in H, geboren 1948, vertreten durch Mag. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Juni 2003, Zl. SD 444/03, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Juni 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer lebe seit 1970 in Wien und verfüge seit 1985 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Im Strafregister seien folgende Bestrafungen des Beschwerdeführers mit folgenden Urteilen eingetragen:
1. Mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 7. November 1991 wegen Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer Geldstrafe,
2. mit Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 23. Oktober 1992 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe,
3. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. November 1994 wegen gefährlicher Drohung und Körperverletzung nach § 107 Abs. 1, § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe,
4. mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 25. September 1985 (laut vorgelegten Verwaltungsakten richtig: 1995) wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten,
5. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. April 1997 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und schweren gewerbsmäßigen Betruges nach § 198 Abs. 1, §§ 146, 147 Abs. 2, § 148 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten,
6. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. September 1997 wegen versuchter Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, wobei die bedingt nachgesehenen Strafteile der vorgenannten Verurteilungen widerrufen worden seien, und
7. mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 19. Mai 1999 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten.
Zuletzt sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 17. Juni 2002 wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs. 1, § 207 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 leg. cit. und des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 leg. cit. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer von 1981 bis Ende 1986 bzw. von 1982 bis Ende 1989 die beiden 1973 und 1977 geborenen Töchter seiner damaligen Lebensgefährtin (bzw. ab 1984 Ehegattin), während diese ihrer Berufstätigkeit nachgegangen sei, beaufsichtigt habe und während dieser mehrjährigen Tatzeit in zahlreichen Angriffen den Geschlechtsverkehr mit dem älteren Mädchen vollzogen habe. Gleiches habe er mit dem jüngeren Mädchen versucht. Er habe oftmals beide Mädchen zwischen den Beinen gestreichelt und sich selbst befriedigt oder sich von beiden Kindern in zahlreichen Angriffen befriedigen lassen. Beide Kinder hätten auf Grund dieser jahrelangen Vorfälle auch noch lange Zeit später psychologische bzw. psychiatrische Betreuung benötigt. Wie das Gericht festgehalten habe, habe sich der besondere Handlungsunwert vor allem in dem geringen Alter der Opfer und in der erniedrigenden Vorgehensweise durch wiederholtes Ejakulieren auf den Körper der Kinder geäußert und habe es den Beschwerdeführer als uneinsichtigen Täter mit beträchtlicher krimineller Energie erachtet, der die eingeschüchterten und emotional wehrlosen Unmündigen bewusst ausgenützt habe.
Unzweifelhaft verwirklichten die genannten Verurteilungen den in § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG normierten Tatbestand. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien daher - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen.
Der Beschwerdeführer sei seit 1991 geschieden und für einen Sohn aus dieser Ehe sowie für eine weitere, uneheliche Tochter sorgepflichtig. Weitere familiäre Bindungen bestünden (laut Niederschrift vom 7. April 2003) zu einem Bruder, einer Nichte und einem Cousin. Laut Berufungsvorbringen sollten auch zwei namentlich genannte Schwestern in Österreich leben. Nicht zuletzt auf Grund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sei zweifelsfrei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen gewesen. Dieser Eingriff erscheine jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere zum Schutz der Sittlichkeit, der Integrität und körperlichen Unversehrtheit Dritter - dringend geboten sei. Die Vielzahl der strafrechtlichen Verurteilungen lasse recht eindrücklich erkennen, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht willens oder imstande sei, maßgebliche, zum Rechtsgüterschutz Dritter aufgestellte strafrechtliche Normen einzuhalten. Die belangte Behörde teile auch die Ansicht des Strafgerichts, dass vom Beschwerdeführer ein beträchtliches Maß an krimineller Energie ausgehe. Zu der ohnedies bereits an sich besonderen Schwere der der letztgenannten Verurteilung zu Grunde liegenden Verbrechen sei aus fremdenrechtlicher Sicht der mehrjährige Tatzeitraum zu beachten. Zwar seien diese Handlungen etwa 1989 beendet gewesen. Der seither verstrichene Zeitraum sei jedoch von einer Fülle unterschiedlichster, gegen diverse Rechtsvorschriften gerichteter Straftaten geprägt, derentwegen der Beschwerdeführer geradezu regelmäßig verurteilt worden sei. Angesichts dieser ausgesprochen geringen Rechtsverbundenheit sei eine für den Beschwerdeführer zu erstellende positive Verhaltensprognose nicht möglich. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher als dringend geboten und sohin im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.
Bei der gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des langjährigen inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei jedoch zu bedenken gewesen, dass die einer jeglichen Integration zu Grunde liegende soziale Komponente durch sein schwerwiegendes, seit 22 Jahren geradezu regelmäßiges strafbares Verhalten beträchtlich an Gewicht gemindert werde. Wenn er seine bis zum Haftantritt regelmäßige Beschäftigung als Taxifahrer geltend mache, so sei dies als Tatsache zwar zu berücksichtigen gewesen, gleichzeitig jedoch darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass er - und dies sei als Sachverhalt der genannten Verurteilung vom 29. April 1997 zu Grunde gelegen - in einem mehrmonatigen Zeitraum in betrügerischer Absicht als Taxilenker den eingenommenen Fuhrlohn nicht abgeliefert und solcherart einen Vermögensschaden von über ATS 25.000,-- (EUR 1.816,82) verursacht habe. Der Beschwerdeführer sei sohin auch im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit kriminell geworden. Was die familiären Bindungen zu seinen beiden Kindern betreffe, so dürften sich diese auf das Faktische beschränken, zumal von ihm ein über das Faktische hinausgehender Nahebezug nicht einmal behauptet worden sei und letztlich aktenkundig sei, dass er bereits drei Verurteilungen wegen Vernachlässigung seiner Unterhaltspflicht aufweise. Trotz der keineswegs zu unterschätzenden langjährigen rechtmäßigen Niederlassung des Beschwerdeführers in Österreich sei die ihm zuzurechnende Integration - gemessen an der Aufenthaltsdauer - vergleichsweise gering und auch für sich allein betrachtet nicht besonders ausgeprägt. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten privaten und familiären Bindungen sei das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich zwar gewichtig, es habe jedoch bei der gebotenen Interessenabwägung hinter das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch ihn zurücktreten müssen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation wögen insgesamt nicht schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse "an seinem Verlassen und Fernbleiben des Bundesgebietes". Dabei habe die belangte Behörde auch bedacht, dass er - wenn auch eingeschränkt - den Kontakt zu seinen Familienangehörigen vom Ausland aus aufrechterhalten und seinen Unterhaltspflichten von dort aus nachkommen könne. Dass er in seinem Heimatstaat behauptetermaßen über keine familiären Bindungen mehr verfüge, sei nicht zu beachten gewesen, weil die zu § 37 FrG anzustellenden Überlegungen lediglich das von Fremden in Österreich geführte Privat- und Familienleben beträfen. Darüber hinaus werde mit dem gegenständlichen Bescheid nicht darüber abgesprochen, in welches Land der Beschwerdeführer auszureisen habe oder allenfalls abgeschoben werde.
Im Hinblick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe komme ein Absehen von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens nicht in Betracht und stünde eine solche Ermessensübung mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Übereinstimmung.
Da der Beschwerdeführer zu einer mehr als zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, komme § 38 "Abs. 3" (offensichtlich gemeint: Abs. 1 Z. 3) FrG nicht zum Tragen. Im Hinblick auf seine strafrechtlichen Verurteilungen erscheine der Beschwerdeführer auch nach § 35 Abs. 3 leg. cit. nicht als aufenthaltsverfestigt.
Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten einerseits und unter Bedachtnahme auf die private Lebenssituation des Beschwerdeführers andererseits, könne nicht vorhergesehen werden, wann die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im Hinblick auf die (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.
2.1. Die Beschwerde bringt vor, dass die erste Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 1985 nahezu 20 Jahre zurückliege, die übrigen sechs Vorstrafen weder einschlägig, noch von über die Maßen schwerwiegender krimineller Energie gekennzeichnet seien und den Zeitraum nach seiner Scheidung (1991 bis 1999) betroffen hätten, das der letzten Verurteilung im Jahr 2002 zu Grunde liegende strafbare Verhalten spätestens 1989, somit vor etwa 15 Jahren, beendet gewesen sei und er sich seit dem Jahr 1999 wohlverhalten habe. Der pauschale Vorwurf, dass er "geradezu regelmäßig" verurteilt worden sei, entbehre jeder Grundlage.
Ferner bringt die Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten (seit 22. September 1970) in Österreich lebe, hier völlig integriert sei, seine gesamte Familie hier aufhältig sei und er zu seiner jugoslawischen Heimat keine Bindungen mehr habe. Er habe einen guten und "einigermaßen regelmäßigen" Kontakt zu seinem ehelich geborenen 17-jährigen Sohn und seiner 1992 unehelich geborenen Tochter, und es befänden sich in Österreich sein Bruder, zwei Schwestern, eine Nichte und ein Cousin. In Anbetracht seines Alters von 55 Jahren sei aus kriminalpsychologischer Sicht davon auszugehen, dass er nach Verbüßung seiner sechsjährigen Freiheitsstrafe von weiteren Straftaten gewiss Abstand nehmen werde.
2.2. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde lebt der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides 54 Jahre alte Beschwerdeführer seit 1970 in Österreich und verfügt seit 1985 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Im Zeitraum von 1991 bis 2002 wurde er achtmal strafgerichtlich verurteilt, wobei die schwerwiegendste Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 17. Juni 2002 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren erfolgte. Dieser Verurteilung liegt zu Grunde, dass er in den Jahren 1981 bis Ende 1989, wie oben (I.1.) dargestellt, die beiden Töchter seiner früheren Lebensgefährtin und Ehegattin in zahlreichen Angriffen sexuell missbrauchte.
Vor der genannten Verurteilung im Jahr 2002 wegen dieser gravierenden Verbrechen war der Beschwerdeführer u.a. am 29. April 1997 gemäß § 198 Abs. 1, §§ 146, 147 Abs. 2, § 148 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Zu dieser Verurteilung führte die belangte Behörde in Bezug auf den Vorwurf des schweren gewerbsmäßigen Betruges aus, dass der Beschwerdeführer in einem mehrmonatigen Zeitraum in betrügerischer Absicht als Taxilenker den eingenommenen Fuhrlohn nicht abgeliefert und solcherart einen Vermögensschaden von über ATS 25.000,-- (EUR 1.816,82) verursacht habe.
Vor allem die obgenannten schweren Verbrechen an den beiden seiner Aufsicht unterstandenen Minderjährigen zeigen die massive kriminelle Energie, die von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Der Beschwerdeeinwand, dass diese Straftaten (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) bereits 15 Jahre zurücklägen, vermag die von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine erhebliche Gefährdung der in § 36 Abs. 1 FrG angeführten maßgeblichen Rechtsgüter ausgehe, nicht zu widerlegen. Besonders fällt ins Gewicht, dass es sich bei diesen Verbrechen nicht um eine einzelne Straftat handelte, sondern der Beschwerdeführer die beiden Kinder über einen Zeitraum von insgesamt (rund) neun Jahren in zahlreichen Angriffen missbrauchte, sodass die beiden Kinder noch lange später psychologische bzw. psychiatrische Betreuung benötigten. Diese jahrelangen Missbrauchshandlungen weisen auf eine Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers hin, die auch unter Berücksichtigung des seit diesen Handlungen verstrichenen langen Zeitraumes die von der belangten Behörde in Bezug auf den Beschwerdeführer getroffene negative Verhaltensprognose als gerechtfertigt erscheinen lässt.
Bei dieser Beurteilung können auch die übrigen, den weiteren festgestellten, unbestrittenen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Straftaten nicht unberücksichtigt bleiben. So wurde der Beschwerdeführer - wie oben (I.1.) dargestellt - im Zeitraum von November 1991 bis Mai 1999 siebenmal (rechtskräftig) verurteilt, wobei - wenn auch nähere Feststellungen zu den einzelnen Tatmodalitäten fehlen - die Tatbestandsmäßigkeit seines Fehlverhaltens im Sinn der für diese Verurteilungen maßgeblichen Straftatbestände in bindender Weise feststeht (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2005/18/0157, mwN). Wenn es sich auch bei diesen Straftaten um keine Vergehen oder Verbrechen gegen die Sittlichkeit (im Sinn des zehnten Abschnittes des StGB) handelt, so liegt dem Beschwerdeführer u.a. die mehrmalige vorsätzliche Begehung von Vermögensdelikten - darunter das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges - und von gegen die körperliche Unversehrtheit und Freiheit von anderen gerichteten Delikten (einerseits gefährliche Drohung und Körperverletzung, andererseits versuchte Nötigung) zur Last. Auch diese Vielzahl von - teilweise in einschlägiger Weise - verübten Straftaten zeigt, dass der Beschwerdeführer, der ungeachtet erfolgter strafgerichtlicher Verurteilungen wiederholt keinen Willen gezeigt hat, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, keine Verbundenheit mit in Österreich rechtlich geschützten Werten aufweist.
In diesem Licht erscheint die von der belangten Behörde geteilte Einschätzung des Strafgerichts, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen uneinsichtigen Täter mit beträchtlicher krimineller Energie handle, nachvollziehbar. Die Beschwerde zeigt auch keine Umstände auf, auf Grund deren die belangte Behörde zu einer anderen Beurteilung hätte gelangen müssen. Das von der Beschwerde ins Treffen geführte Lebensalter des Beschwerdeführers stellt jedenfalls keinen solchen Umstand dar; Gleiches gilt für das behauptete Wohlverhalten seit dem Jahr 1999, ist doch dieser Zeitraum viel zu kurz, um eine ins Gewicht fallende Minderung der von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ausgehenden Gefahr annehmen zu können.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt somit die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.
3. Bei der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 1970, also (bei Erlassung des angefochtenen Bescheides) in der Dauer von rund 33 Jahren, seine familiären Bindungen zu einem Sohn aus seiner im Jahr 1991 geschiedenen Ehe, einer (unehelichen) Tochter, einem Bruder, einer Nichte und einem Cousin und seine frühere regelmäßige Beschäftigung als Taxilenker berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Wenn sie dennoch angesichts des genannten massiven, jahrelangen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gegenüber den beiden seiner Aufsicht unterstehenden Kindern wie auch in Anbetracht der seinen übrigen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz der Sittlichkeit und der Integrität und körperlichen Unversehrtheit Dritter) als dringend geboten und somit im Licht des § 37 Abs. 1 FrG zulässig erachtet hat, so begegnet diese Beurteilung keinem Einwand.
In Anbetracht der massiven Sittlichkeitsverbrechen und der übrigen Straftaten des Beschwerdeführers kann die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes jedenfalls kein geringeres Gewicht zukomme als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und diese Maßnahme daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 leg. cit. zulässig sei - selbst unter Zugrundelegung des von der Beschwerde behaupteten Umstandes, dass der Beschwerdeführer "trotz seiner Verurteilung" einen recht guten und einigermaßen regelmäßigen persönlichen Kontakt zu seinem ehelich geborenen Sohn, aber auch zu seiner unehelichen Tochter habe - nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 14. Dezember 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003180193.X00Im RIS seit
15.01.2007Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011