TE OGH 2000/3/21 4Ob76/00f

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Veröffentlicht am 21.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

  1. 1.Ziffer eins
    Michael Philip J*****, 2. Keith R*****, 3. Charles Robert W*****,
  2. 4.Ziffer 4
    Ronald W*****, alle vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stephan W*****, vertreten durch Dr. Thomas J. Ruza, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Rechnungslegung (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2000, GZ 1
    R 267/99p-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senats zur rufmäßigen Ausbeutung fremder Kennzeichen und deren Verwertung zu eigenem Nutzen. Danach handelt sittenwidrig iSd § 1 UWG, wer den guten Ruf eines bekannten und attraktiven Kennzeichens, dessen Popularität vom Rechtsinhaber mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffen worden ist, dadurch schmarotzerisch ausbeutet, dass er es unter Unlauterkeit begründenden besonderen Umständen für eigene geschäftliche Zwecke ausnutzt, indem er etwa das Zeichen als Werbevorspann für eigene Waren verwendet oder indem auf diese Weise die Verwendung für die eigene Leistung des Rechtsinhabers beeinträchtigt wird (ÖBl 1997, 83 - Football Association; ÖBl 1997, 72 - Schürzenjäger; ÖBl 1997, 225 - BOSS-Energydrink; ÖBl 1998, 182 - Fussballverein-Logos; ecolex 1998, 858 [Schanda]).Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senats zur rufmäßigen Ausbeutung fremder Kennzeichen und deren Verwertung zu eigenem Nutzen. Danach handelt sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG, wer den guten Ruf eines bekannten und attraktiven Kennzeichens, dessen Popularität vom Rechtsinhaber mit erheblichen Kosten und Mühen geschaffen worden ist, dadurch schmarotzerisch ausbeutet, dass er es unter Unlauterkeit begründenden besonderen Umständen für eigene geschäftliche Zwecke ausnutzt, indem er etwa das Zeichen als Werbevorspann für eigene Waren verwendet oder indem auf diese Weise die Verwendung für die eigene Leistung des Rechtsinhabers beeinträchtigt wird (ÖBl 1997, 83 - Football Association; ÖBl 1997, 72 - Schürzenjäger; ÖBl 1997, 225 - BOSS-Energydrink; ÖBl 1998, 182 - Fussballverein-Logos; ecolex 1998, 858 [Schanda]).

Für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses ist dabei keineswegs Voraussetzung, dass die Streitteile in derselben Branche tätig sind:

Gerade bei den Fallgruppen der Rufausbeutung oder der individuellen Behinderung treten auch Gewerbetreibende verschiedener Branchen durch eine Wettbewerbshandlung in eine wettbewerbliche Beziehung, ohne dass der Absatz der beiderseitigen ungleichartigen Waren oder Leistungen beeinträchtigt wird ("Wettbewerbsverhältnis ad hoc"; MR 1981, 73 - Gerhard Berger; ÖBl 1997, 72 - Schürzenjäger; ÖBl 1997, 83 - Football Association; ÖBl 1997, 225 - BOSS-Energydrink; SZ 71/33 = ÖBl 1998, 229 - Nintendo).

Entgegen der Ansicht des Beklagten macht es dabei keinen Unterschied, ob der gute Ruf einer fremden Kennzeichnung (hier: des Namens einer der weltweit bekanntesten und finanziell erfolgreichsten Rockmusikgruppen) als Werbevorspann für eigene Waren oder zur Förderung eigener Dienstleistungen (hier: als Etablissementbezeichnung eines Kaffeehauses mit Musikprogramm) verwendet wird, weil in beiden Fällen der gleiche wettbewerbsrechtlich verpönte Anlockeffekt erzielt wird. Einer Beurteilung als wettbewerbswidrige Rufausbeutung steht auch nicht entgegen, dass es sich beim vom Beklagten betriebenen Lokal - nach dessen Ansicht - um ein "Kleinstunternehmen in einer Seitengasse eines Wiener Vorstadtbezirks" handelt; entscheidend ist, dass der vom Beklagten verwendete Name der Band der Kläger einen überragenden Ruf im Verkehr besitzt, der auch wirtschaftlich verwertbar ist und vom Beklagten für die eigenen Dienstleistungen werbewirksam genutzt wird. Dessen Verhalten wird auch nicht schon deshalb zulässig, weil der Beklagte den Bandnamen durch Weglassen des die Mehrzahl kennzeichnenden letzten Buchstabens verkürzt hat, bleibt doch das verwendete Zeichen in seinen rufbedingten Merkmalen unverändert.

Eine Behinderung der Kläger ist im Übrigen mit der Vorgangsweise des Beklagten schon deshalb verbunden, weil ihnen der Beklagte die Möglichkeit nimmt, entweder selbst oder durch Lizenznehmer ein Kaffeehaus in Wien unter ihrem Bandnamen zu betreiben. Ob aber die Kläger allenfalls Ansprüche nach § 1041 ABGB gegen den Beklagten besitzen, spielt für die Berechtigung ihrer auf UWG gestützten Ansprüche keine Rolle. Der Unterlassungsanspruch nach § 14 UWG ist verschuldensunabhängig (stRsp ua ÖBl 1995, 214 - Ausverkaufszeitraum; MR 1996, 35 - VSÖ-Prüfzeichen uva); es ist daher letztlich auch ohne Bedeutung, ob der Beklagte allenfalls der Meinung war, sein Verhalten sei erlaubt.Eine Behinderung der Kläger ist im Übrigen mit der Vorgangsweise des Beklagten schon deshalb verbunden, weil ihnen der Beklagte die Möglichkeit nimmt, entweder selbst oder durch Lizenznehmer ein Kaffeehaus in Wien unter ihrem Bandnamen zu betreiben. Ob aber die Kläger allenfalls Ansprüche nach Paragraph 1041, ABGB gegen den Beklagten besitzen, spielt für die Berechtigung ihrer auf UWG gestützten Ansprüche keine Rolle. Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 14, UWG ist verschuldensunabhängig (stRsp ua ÖBl 1995, 214 - Ausverkaufszeitraum; MR 1996, 35 - VSÖ-Prüfzeichen uva); es ist daher letztlich auch ohne Bedeutung, ob der Beklagte allenfalls der Meinung war, sein Verhalten sei erlaubt.

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Anmerkung

E57646 04A00760

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00076.00F.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20000321_OGH0002_0040OB00076_00F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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