TE OGH 2000/3/21 10ObS56/00h

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Veröffentlicht am 21.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Meisterhofer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Evelyne K*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Erich Kafka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Entziehung der Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Oktober 1999, GZ 10 Rs 171/99m-60, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. März 1999, GZ 4 Cgs 153/96k-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Den Revisionsausführungen ist in Kürze entgegenzuhalten:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Den Revisionsausführungen ist in Kürze entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 99 Abs 1 ASVG ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf sie nicht mehr vorhanden sind und der Anspruch nicht bereits ohne weiteres Verfahren erlischt. Der Leistungsentzug setzt nach ständiger Rechtsprechung eine wesentliche, entscheidende Veränderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann unter anderem in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes oder in einer Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist auch ein Leistungsentzug sachlich gerechtfertigt. Nicht gerechtfertigt ist ein Leitungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, dass Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen. An dieser Änderung fehlt es regelmäßig dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen nie vorhanden waren. Hier ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen (SSV-NF 6/17 uva, zuletzt 10 ObS 139/98h mwN).Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, ASVG ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf sie nicht mehr vorhanden sind und der Anspruch nicht bereits ohne weiteres Verfahren erlischt. Der Leistungsentzug setzt nach ständiger Rechtsprechung eine wesentliche, entscheidende Veränderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann unter anderem in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes oder in einer Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist auch ein Leistungsentzug sachlich gerechtfertigt. Nicht gerechtfertigt ist ein Leitungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, dass Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen. An dieser Änderung fehlt es regelmäßig dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen nie vorhanden waren. Hier ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen (SSV-NF 6/17 uva, zuletzt 10 ObS 139/98h mwN).

Im vorliegenden Fall gingen die Tatsacheninstanzen davon aus, dass die am 16. 9. 1950 geborene, an Endometriose leidende Klägerin bei Weitergwährung der zunächst befristeten Invaliditätspension über den 30. 6. 1992 hinaus wegen der krankheitsbedingten Schmerzzustände zu keiner regelmäßigen Tätigkeit geeignet war, nunmehr jedoch zufolge Besserung ihres Zustandes wegen Inaktivität der Endometriose und Wegfall der Schmerzzustände wieder leichte und mittelschwere Arbeiten mit gewissen Einschränkungen (Vermeidung von ständiger Nässe und Kälte) verrichten kann. Daraus folgt aber, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nach dem mangels Berufsschutzes für die Klägerin maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht mehr vorliegen. Wenngleich es richtig sein mag, dass nicht die Endometriose selbst, sondern die Schmerzzustände wegen der dadurch bedingten Verwachsungen damals (1992) zur unbefristeten Zuerkennung der Pension geführt haben, so geht der weitere Einwand der Revisionswerberin, diese Schmerzzustände hätten sich seither nicht gebessert, nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Da eine Besserung des körperlichen Zustandes positiv festgestellt wurde, stellt sich die in der Revision erörterte Frage der Beweislast überhaupt nicht. Nach der objektiven Beweislast ist ein Fall nur dann zu lösen, wenn sich rechtlich erhebliche Tatsachen nicht feststellen lassen. Die Revisionswerberin bekämpft in Wahrheit nicht die - zutreffende - Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, sondern die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen und die daraus resultierenden Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist.Im vorliegenden Fall gingen die Tatsacheninstanzen davon aus, dass die am 16. 9. 1950 geborene, an Endometriose leidende Klägerin bei Weitergwährung der zunächst befristeten Invaliditätspension über den 30. 6. 1992 hinaus wegen der krankheitsbedingten Schmerzzustände zu keiner regelmäßigen Tätigkeit geeignet war, nunmehr jedoch zufolge Besserung ihres Zustandes wegen Inaktivität der Endometriose und Wegfall der Schmerzzustände wieder leichte und mittelschwere Arbeiten mit gewissen Einschränkungen (Vermeidung von ständiger Nässe und Kälte) verrichten kann. Daraus folgt aber, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nach dem mangels Berufsschutzes für die Klägerin maßgeblichen Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht mehr vorliegen. Wenngleich es richtig sein mag, dass nicht die Endometriose selbst, sondern die Schmerzzustände wegen der dadurch bedingten Verwachsungen damals (1992) zur unbefristeten Zuerkennung der Pension geführt haben, so geht der weitere Einwand der Revisionswerberin, diese Schmerzzustände hätten sich seither nicht gebessert, nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Da eine Besserung des körperlichen Zustandes positiv festgestellt wurde, stellt sich die in der Revision erörterte Frage der Beweislast überhaupt nicht. Nach der objektiven Beweislast ist ein Fall nur dann zu lösen, wenn sich rechtlich erhebliche Tatsachen nicht feststellen lassen. Die Revisionswerberin bekämpft in Wahrheit nicht die - zutreffende - Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, sondern die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen und die daraus resultierenden Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist.

Die Leistungsentziehung ist, wie schon erwähnt, nicht gerechtfertigt, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Für eine derartige Beurteilung liegen aber keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Da die Klägerin wegen Besserung ihres Gesundheitszustandes wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar ist, wurde die Invaliditätspension zu Recht entzogen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.

Anmerkung

E57539 10C00560

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00056.00H.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20000321_OGH0002_010OBS00056_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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