Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter G*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. Aurelio F***** W***** R*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Peter Schulyok, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Alessandro F***** W***** R*****, Handelsagent, *****, vertreten durch Dr. Herwig Rischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Anfechtung (Gesamtstreitwert S 1,410.872), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9. Februar 1999, GZ 2 R 235/98s-50, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob eine Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) vorliegt, betrifft grundsätzlich einen Einzelfall, dem in der Regel keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zuerkannt werden kann (RIS-Justiz RS0108169; vgl auch SZ 49/43, SZ 50/101, jeweils mwN). Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des § 934 ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis" des § 305 ABGB (RIS-Justiz RS0010074). Als gemeiner Wert einer Liegenschaft ist nicht der für die verschiedenen Steuern oder anderen öffentlichen Abgaben maßgebende Einheitswert, sondern der Verkehrswert anzusehen (RIS-Justiz RS0010065). Die Überlegungen des Revisionswerbers zu den Bewertungsregeln beim Vergleich von in- und ausländischen Liegenschaften begründen keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehende erhebliche Rechtsfrage. Richtig wies das Berufungsgericht darauf hin, dass das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) nicht unterscheidet, ob die zu bewertenden Liegenschaften im In- oder Ausland liegen (§ 1 Abs 1 LBG); dies findet auch die Zustimmung des Revisionswerbers. Das LBG stellt bei der Ermittlung des Wertes von Liegenschaften, sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt ist, auf den Verkehrswert ab (§ 2 Abs 1 LBG). Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden (RIS-Justiz RS0066223). Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahrens hat durch den Sachverständigen zu erfolgen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat (§ 7 Abs 1 LBG). Im Übrigen stellt die Höhe des Verkehrswertes eine Tatfrage dar, die vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0043536), es sei denn sie beruht auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen (JBl 1998, 520 mwN). Dafür besteht hier kein Anhaltspunkt; insbesondere handelt es sich um keine mit der Erfahrung unvereinbare Schlussfolgerung, dass der ermittelte Verkehrswert einer ausländischen Liegenschaft auch mit den ausländischen Vorschriften über die Ermittlung eines angemessenen Preises im Einklang steht. Dass der Verkehrswert einer Liegenschaft auf deren (Lage) Ort abstellt (vgl auch § 305 ABGB), ist ohnehin selbstverständlich.Die Frage, ob eine Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) vorliegt, betrifft grundsätzlich einen Einzelfall, dem in der Regel keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zuerkannt werden kann (RIS-Justiz RS0108169; vergleiche auch SZ 49/43, SZ 50/101, jeweils mwN). Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des Paragraph 934, ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis" des Paragraph 305, ABGB (RIS-Justiz RS0010074). Als gemeiner Wert einer Liegenschaft ist nicht der für die verschiedenen Steuern oder anderen öffentlichen Abgaben maßgebende Einheitswert, sondern der Verkehrswert anzusehen (RIS-Justiz RS0010065). Die Überlegungen des Revisionswerbers zu den Bewertungsregeln beim Vergleich von in- und ausländischen Liegenschaften begründen keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehende erhebliche Rechtsfrage. Richtig wies das Berufungsgericht darauf hin, dass das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) nicht unterscheidet, ob die zu bewertenden Liegenschaften im In- oder Ausland liegen (Paragraph eins, Absatz eins, LBG); dies findet auch die Zustimmung des Revisionswerbers. Das LBG stellt bei der Ermittlung des Wertes von Liegenschaften, sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt ist, auf den Verkehrswert ab (Paragraph 2, Absatz eins, LBG). Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden (RIS-Justiz RS0066223). Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahrens hat durch den Sachverständigen zu erfolgen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat (Paragraph 7, Absatz eins, LBG). Im Übrigen stellt die Höhe des Verkehrswertes eine Tatfrage dar, die vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0043536), es sei denn sie beruht auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen (JBl 1998, 520 mwN). Dafür besteht hier kein Anhaltspunkt; insbesondere handelt es sich um keine mit der Erfahrung unvereinbare Schlussfolgerung, dass der ermittelte Verkehrswert einer ausländischen Liegenschaft auch mit den ausländischen Vorschriften über die Ermittlung eines angemessenen Preises im Einklang steht. Dass der Verkehrswert einer Liegenschaft auf deren (Lage) Ort abstellt vergleiche auch Paragraph 305, ABGB), ist ohnehin selbstverständlich.
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers stellt sich die Frage, ob die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 29 KO anhand subjektiver oder objektiver Kriterien zu beurteilen ist, hier nicht, weil nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen gerade keine unentgeltliche Verfügung, also eine Zuwendung ohne wirkliche Gegenleistung (EvBl 1986/106; RIS-Justiz RS0064336), sondern - nach vorherigen Wertermittlungen durch die Beteiligten - ein Tauschvertrag abgeschlossen wurde. Es wird daher auch insoweit keine Rechtsfrage des materiellen Rechts aufgezeigt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (§ 502 Abs 1 ZPO).Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers stellt sich die Frage, ob die Unentgeltlichkeit im Sinne des Paragraph 29, KO anhand subjektiver oder objektiver Kriterien zu beurteilen ist, hier nicht, weil nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen gerade keine unentgeltliche Verfügung, also eine Zuwendung ohne wirkliche Gegenleistung (EvBl 1986/106; RIS-Justiz RS0064336), sondern - nach vorherigen Wertermittlungen durch die Beteiligten - ein Tauschvertrag abgeschlossen wurde. Es wird daher auch insoweit keine Rechtsfrage des materiellen Rechts aufgezeigt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO).
Anmerkung
E57302 10A02649European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00264.99T.0321.000Dokumentnummer
JJT_20000321_OGH0002_0100OB00264_99T0000_000