TE OGH 2000/3/21 10ObS47/00k

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Veröffentlicht am 21.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christiane P*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Rekursverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. November 1999, GZ 8 Rs 290/99x-15, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Juni 1999, GZ 34 Cgs 149/99k-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Begehren der Klägerin auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension über den 31. 3. 1997 hinaus wurde mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichtes vom 7. 10. 1998, GZ 8 Cgs 254/97g-12, abgewiesen.

Am 16. 12. 1998 langte bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ein neuer Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension ein, den die beklagte Partei gemäß § 362 ASVG zurückwies.Am 16. 12. 1998 langte bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ein neuer Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension ein, den die beklagte Partei gemäß Paragraph 362, ASVG zurückwies.

Das Erstgericht wies die von der Klägerin dagegen erhobene Klage ohne mündliche Verhandlung mit der Begründung zurück, dass die Klägerin eine wesentliche Änderung des im Vorverfahren festgestellten Gesundheitszustandes nicht gemäß § 68 ASGG glaubhaft gemacht habe.Das Erstgericht wies die von der Klägerin dagegen erhobene Klage ohne mündliche Verhandlung mit der Begründung zurück, dass die Klägerin eine wesentliche Änderung des im Vorverfahren festgestellten Gesundheitszustandes nicht gemäß Paragraph 68, ASGG glaubhaft gemacht habe.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin, die im Rekurs keine Rekursgründe bezeichnete, nicht Folge. Es verneinte die inhaltlich geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Nichteinholung medizinischer Sachverständigengutachten) und verwies auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Frage, ob überhaupt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, eine Tatfrage sei, während die Frage, ob eine eingetretene Änderung wesentlich im Sinne des § 68 ASGG sei, Gegenstand der rechtlichen Beurteilung sei. Da im Rekurs nicht ausgeführt werde, inwieweit die vom Erstgericht angenommene Verschlechterung im psychischen Bereich wesentlich sein soll, sei eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht erhoben worden. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes sei daher einer Überprüfung durch das Rekursgericht entzogen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin, die im Rekurs keine Rekursgründe bezeichnete, nicht Folge. Es verneinte die inhaltlich geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Nichteinholung medizinischer Sachverständigengutachten) und verwies auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Frage, ob überhaupt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, eine Tatfrage sei, während die Frage, ob eine eingetretene Änderung wesentlich im Sinne des Paragraph 68, ASGG sei, Gegenstand der rechtlichen Beurteilung sei. Da im Rekurs nicht ausgeführt werde, inwieweit die vom Erstgericht angenommene Verschlechterung im psychischen Bereich wesentlich sein soll, sei eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht erhoben worden. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes sei daher einer Überprüfung durch das Rekursgericht entzogen.

Der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.

Das Rekursgericht hat angenommen, dass die Klägerin in ihrem Rekurs die Rechtsrüge nicht gehörig ausgeführt und damit die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht bekämpft habe; es hat daher die Überprüfung der Rechtsfrage abgelehnt. Seine Entscheidung kann somit nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhen. Da die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens in diesem Zusammenhang nicht geltend machte, ist auf ihre Ausführungen zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen (vgl SSV-NF 5/18 mwN; 10 ObS 2409/96d uva; RIS-Justiz RS0043480).Das Rekursgericht hat angenommen, dass die Klägerin in ihrem Rekurs die Rechtsrüge nicht gehörig ausgeführt und damit die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht bekämpft habe; es hat daher die Überprüfung der Rechtsfrage abgelehnt. Seine Entscheidung kann somit nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhen. Da die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens in diesem Zusammenhang nicht geltend machte, ist auf ihre Ausführungen zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen vergleiche SSV-NF 5/18 mwN; 10 ObS 2409/96d uva; RIS-Justiz RS0043480).

Dem Rechtsmittel der Klägerin konnte daher schon aus diesen Erwägungen keine Folge gegeben werden. Da es sich hiebei um den Fall einer Klagszurückweisung im Sinn des § 11a Abs 1 Z 3 ASGG handelt, konnte der Oberste Gerichtshof gemäß Abs 3 Z 1 und 2 dieser Gesetzesstelle hierüber durch einen Dreirichtersenat entscheiden, zumal auch das Erstgericht bloß durch seinen Vorsitzenden allein und das Rekursgericht durch einen Dreirichtersenat entschieden hat.Dem Rechtsmittel der Klägerin konnte daher schon aus diesen Erwägungen keine Folge gegeben werden. Da es sich hiebei um den Fall einer Klagszurückweisung im Sinn des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG handelt, konnte der Oberste Gerichtshof gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 dieser Gesetzesstelle hierüber durch einen Dreirichtersenat entscheiden, zumal auch das Erstgericht bloß durch seinen Vorsitzenden allein und das Rekursgericht durch einen Dreirichtersenat entschieden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E57537 10C00470

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00047.00K.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20000321_OGH0002_010OBS00047_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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