TE OGH 2000/3/21 4Ob295/99g

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Veröffentlicht am 21.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** KG, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Alexander F. B*****, 2. Rudolf C*****, 3. Dr. Hubert F*****, 4. Paul F*****, 5. Christa K*****, 6. Freda M*****, 7. Josef R*****, 8. Mag. Claudia V*****, 9. Gisela V*****, 10. Dr. Paul Y*****, die erst-, viert- fünft-, sechst- und neuntbeklagte Partei vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, die zweit-, dritt-, siebent-, acht- und zehntbeklagte Partei vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Leistung (Gesamtstreitwert 3,600.000 S), im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Mai 1999, GZ 1 R 73/99h-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29. Dezember 1998, GZ 10 Cg 179/97x-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der Beklagten zu 1., 4. bis 6. und 9., ihnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbeantwortungsfrist zu bewilligen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss, mit dem den Beklagten die Beantwortung der Revision freigestellt worden ist, wurde dem Vertreter der Beklagten zu 1., 4. bis 6. und 9. am 12. 11. 1999 zugestellt, die Frist des § 507a Abs 1 ZPO endete daher für ihn am 10. 12. 1999. Seine entgegen § 507a Abs 3 Z 2 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof, sondern an das Erstgericht adressierte Revisionsbeantwortung wurde zwar am 10. 12. 1999 zur Post gegeben, ist beim Obersten Gerichtshof aber erst am 16. 12. 1999 eingelangt und wurde mit dem in das Urteil, mit dem der Revision der Klägerin nicht Folge gegeben wurde, aufgenommenen Beschluss vom 18. 1. 2000, der dem Vertreter der Wiedereinsetzungswerber am 25. 2. 2000 zugestellt worden ist, zurückgewiesen.Der Beschluss, mit dem den Beklagten die Beantwortung der Revision freigestellt worden ist, wurde dem Vertreter der Beklagten zu 1., 4. bis 6. und 9. am 12. 11. 1999 zugestellt, die Frist des Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO endete daher für ihn am 10. 12. 1999. Seine entgegen Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof, sondern an das Erstgericht adressierte Revisionsbeantwortung wurde zwar am 10. 12. 1999 zur Post gegeben, ist beim Obersten Gerichtshof aber erst am 16. 12. 1999 eingelangt und wurde mit dem in das Urteil, mit dem der Revision der Klägerin nicht Folge gegeben wurde, aufgenommenen Beschluss vom 18. 1. 2000, der dem Vertreter der Wiedereinsetzungswerber am 25. 2. 2000 zugestellt worden ist, zurückgewiesen.

Am 10. 3. 1999 (Postaufgabe) beantragten die Beklagten zu 1., 4. bis 6. und 9. beim Obersten Gerichtshof die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbeantwortungsfrist; der zurückgewiesene Schriftsatz wurde nicht neuerlich vorgelegt.

Gemäß § 507a Abs 3 Z 2 ZPO ist die Revisionsbeantwortung beim Obersten Gerichtshof einzubringen, wenn dieser dem Revisionsgegner deren Einbringung - wie hier - nach § 508a Abs 2 ZPO freigestellt hat. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zufolge § 148 Abs 1 ZPO deshalb zutreffend beim Obersten Gerichtshof angebracht worden. Er ist aber nicht berechtigt.Gemäß Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO ist die Revisionsbeantwortung beim Obersten Gerichtshof einzubringen, wenn dieser dem Revisionsgegner deren Einbringung - wie hier - nach Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO freigestellt hat. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zufolge Paragraph 148, Absatz eins, ZPO deshalb zutreffend beim Obersten Gerichtshof angebracht worden. Er ist aber nicht berechtigt.

Dem Wiedereinsetzungswerber muss durch die Versäumung der Prozesshandlung ein Rechtsnachteil entstanden sein (Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 vor § 146 Rz 8). Dies ist hier deshalb nicht der Fall, weil die Wiedereinsetzungswerber im Revisionsverfahren - auch ohne Einbringung einer Revisionsbeantwortung - das Klagebegehren endgültig erfolgreich abwehren konnten. Sie erleiden aber auch durch den ihrem Rechtsvertreter unterlaufenen Fehler keinen finanziellen Nachteil, weil sie diesem für den verspätet eingebrachten Schriftsatz nicht kostenpflichtig geworden sind.Dem Wiedereinsetzungswerber muss durch die Versäumung der Prozesshandlung ein Rechtsnachteil entstanden sein (Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 vor Paragraph 146, Rz 8). Dies ist hier deshalb nicht der Fall, weil die Wiedereinsetzungswerber im Revisionsverfahren - auch ohne Einbringung einer Revisionsbeantwortung - das Klagebegehren endgültig erfolgreich abwehren konnten. Sie erleiden aber auch durch den ihrem Rechtsvertreter unterlaufenen Fehler keinen finanziellen Nachteil, weil sie diesem für den verspätet eingebrachten Schriftsatz nicht kostenpflichtig geworden sind.

Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei Eintritt von Säumniswirkungen möglich ist (Fasching, LB2 Rz 576; SZ 24/299; 7 Ob 38/85; 2 Ob 722/86), war dem Antrag nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E57717 04AA2959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00295.99G.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20000321_OGH0002_0040OB00295_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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