Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Marlies S*****, vertreten durch Dr. Gertraud Guschlbauer, Rechtsanwältin in Leoben, gegen die verpflichtete Partei Dieter S*****, wegen S 724.750,-- sA, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 24. Jänner 2000, GZ 32 R 2/00i-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 29. Oktober 1999, GZ 2 E 1608/99t-3, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem das Begehren, die zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechts nicht im laufenden Rang, sondern im Rang der Reallast der Versorgungsrente zu bewilligen, abgewiesen wurde.
Der Rekurs der betreibenden Partei ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels im Fall einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gelten nach ständiger Rechtsprechung (SZ 35/29; RZ 1991/15; 3 Ob 8/91; 3 Ob 91/91) die Regeln des Exekutionsverfahrens. Gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist.Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels im Fall einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gelten nach ständiger Rechtsprechung (SZ 35/29; RZ 1991/15; 3 Ob 8/91; 3 Ob 91/91) die Regeln des Exekutionsverfahrens. Gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist.
Der - wie bereits das Rekursgericht ausgesprochen hat - absolut unzulässige Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E57450 03A00620European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00062.00I.0322.000Dokumentnummer
JJT_20000322_OGH0002_0030OB00062_00I0000_000