Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Anna Maria G*****, vertreten durch Dr. Georg Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen den Antragsgegner Johann G*****, vertreten durch Dr. Helmut Schmidt und andere Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 16. Juli 1998, GZ 18 R 21/98m-75, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Pottenstein vom 15. Dezember 1997, GZ 3 F 47/95b-69, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Anna Maria G*****, vertreten durch Dr. Georg Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen den Antragsgegner Johann G*****, vertreten durch Dr. Helmut Schmidt und andere Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraphen 81, ff EheG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 16. Juli 1998, GZ 18 R 21/98m-75, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Pottenstein vom 15. Dezember 1997, GZ 3 F 47/95b-69, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner die mit S 7.200,-- (hierin enthalten S 1.200,-- an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die zwischen den Parteien am 9. 2. 1971 geschlossene Ehe wurde mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Bezirksgerichts Pottenstein vom 12. 6. 1991 aus dem Grunde des § 50 EheG geschieden. Sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner bewohnen nach wie vor die Ehewohnung, die auf einer im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Liegenschaft gelegen ist. Sie befindet sich im Erdgeschoss des auf dieser Liegenschaft befindlichen Wohnhauses.Die zwischen den Parteien am 9. 2. 1971 geschlossene Ehe wurde mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Bezirksgerichts Pottenstein vom 12. 6. 1991 aus dem Grunde des Paragraph 50, EheG geschieden. Sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner bewohnen nach wie vor die Ehewohnung, die auf einer im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Liegenschaft gelegen ist. Sie befindet sich im Erdgeschoss des auf dieser Liegenschaft befindlichen Wohnhauses.
Die Parteien lebten seit dem Jahr 1968 derart zusammen, dass der Antragsgegner bei der Antragstellerin in B***** übernachtete, die Antragstellerin jedoch zumindest zwei Tage in der Woche auch am Ort der späteren Ehewohnung anwesend war.
Der Hausbau (auf der Liegenschaft des Antragsgegners) wurde im Jahr 1969 begonnen und war im Zeitpunkt der Eheschließung im Wesentlichen abgeschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin nennenswerte finanzielle Beiträge zum Hausbau leistete. Nach der Eheschließung wurden keine wesentlichen Investitionen mit Ausnahme einer Wärmedämmung an der Rückseite des Hauses getätigt, sondern lediglich die Räume eingerichtet, wobei insbesondere eine Schlafzimmereinrichtung im Wert von 11.000 S angeschafft wurde. Die Einrichtung des Hauses im Zeitpunkt der Eheschließung war wertlos.
Während der Ehe wurde zu dieser Liegenschaft kein weiteres Grundstück zugekauft. Der Antragsgegner führte vor und auch während der Ehe auf dieser Liegenschaft einen Tankstellen- und Werkstättenbetrieb. Die Antragstellerin arbeitete in diesem Betrieb zeitweise angemeldet, zeitweise unangemeldet mit. Es konnten weder die genauen Beschäftigunszeiträume noch die Höhe des Verdienstes der Antragstellerin festgestellt werden. Nach Einstellung des Tankstellenbetriebs war der Antragsgegner als Angestellter beschäftigt.
Die Liegenschaft des Antragsgegners ist mit vier Pfandrechten von 70.000 S, 80.000 S, 200.000 S und 50.000 S belastet. Der tatsächliche Schuldenstand im Zeitpunkt (der Eheschließung sowie) der Ehescheidung konnte nicht festgestellt werden. Schulden aus dem Bau des Hauses waren zu letzterem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden.
Die Liegenschaft wurde zu den Stichtagen 9. 2. 1971 und 12. 9. 1991 wie folgt bewertet: Grundwert 240.422 S bzw 728.550 S; Bauzeitwert für den Wohnbereich 747.215 S bzw 1,102.018 S; Außenanlagen jeweils 50.000 S; Sachwert daher 1,037.637 S bzw 1,880.568 S; Schätzwert 830.000 S bzw 1,480.000 S.
Die Wertsteigerung ist nicht auf die während der Ehe getätigten Investitionen der Streitteile, sondern auf die Steigerung des Grund- und Bauzeitwerts zurückzuführen.
Die Schaffung zweier getrennter Wohneinheiten in diesem Haus, die einen Kontakt der Streitteile ausschlössen, ist nicht möglich.
Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft in einem reinen Wohngebiet am Stadtrand von B***** im Ausmaß von 575 m2. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein einstöckiges Einfamilienhaus, das vor der Eheschließung errichtet worden ist. Es ist voll eingerichtet und mit Welleternit eingedeckt. Das Haus ist mit einer Zentralheizungsanlage versehen. Die Heizkörper sind teilweise durchgerostet. An den Decken der Räume im Obergeschoss sind Risse vorhanden. Während der Ehe wurden im Haus der Antragstellerin die Zentralheizungsanlage installiert und die Fenster erneuert. Der Antragsgegner leistete hiezu sowohl finanzielle Beiträge als auch Arbeiten in einem nicht mehr feststellbaren Umfang.
Für eine ordnungs- und zeitgemäße Benützung der Wohnung sind eine Wärmedämmung, eine Reparatur des Daches und eine Erneuerung der Heizungsanlage erforderlich, wobei für die Wärmedämmung 33.000 S, für die Reparatur des Daches 14.000 S und für die Erneuerung der Heizungsanlage 314.000 S aufgewendet werden müssten. Die Durchführung der baulichen Sanierungs- und Reparaturmaßnahmen erfordert einen Zeitraum von zwei Monaten.
Die Antragstellerin bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von rund 8.240 S bestehend aus einer eigenen Pension von rund 5.140 S sowie Unterhaltszahlungen des Antragsgegners von rund 3.100 S. Sie besitzt keine Ersparnisse.
Der Antragsgegner bezieht eine monatliche Nettopension von rund
14.800 S. Er verfügt über eigene Ersparnisse von 150.000 S sowie über einen Bausparvertrag mit einem Guthaben zum 12. 9. 1991 von 35.509,14
S.
Die Antragstellerin begehrte am 20. August 1993 im vorliegenden Aufteilungsverfahren die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in der Form, dass
1. der Antragsgegner zu einer Ausgleichszahlung von 120.000 S als Hälfte des in aufrechter Ehe angesparten Sparguthabens verpflichtet,
2. für sie an der Ehewohnung die Begründung und Einverleibung eines lebenslangen, unentgeltlichen Wohnrechtes angeordnet sowie
3. dem Antragsgegner der Ersatz der Verfahrenskosten aufgetragen werde.
Der Antragsgegner begehrte die Feststellung, dass der Antragstellerin das Alleineigentum an der Küchen- und Schlafzimmereinrichtung zustehe, weiters die Verpflichtung der Antragstellerin, die Ehewohnung unter Mitnahme dieser Fahrnisse binnen 14 Tagen geräumt zu übergeben sowie die Abweisung des Antrages auf Aufteilung des Sparguthabens.
Die Beschlüsse des Erstgerichtes vom 24. 3. 1994 (ON 18) und 11. 3. 1997 (ON 59) wurden mit den Entscheidungen des Rekursgerichtes vom 7. 9. 1994 und vom 5. 11. 1997 jeweils zur Verfahrensergänzung und erneuten Entscheidung aufgehoben.
Das Erstgericht traf nunmehr im dritten Rechtsgang die - soweit wesentlich - voranstehend angeführten Feststellungen und erkannte den Antragsgegner für schuldig, der Antragstellerin binnen einem Monat eine Ausgleichszahlung von 150.000 S zu bezahlen. Die Ehewohnung wies es dem Antragsgegner zu, trug der Antragstellerin auf, die Ehewohnung binnen drei Monaten nach Leistung der Ausgleichszahlung zu räumen und dem Antragsgegner geräumt von ihren Fahrnissen zu übergeben. Die übrigen Anträge wies das Erstgericht ab und erklärte die Verfahrenskosten für gegenseitig aufgehoben.
Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung damit, dass die Antragstellerin in dem in ihrem Eigentum stehenden Haus in B***** über eine Wohnmöglichkeit verfüge. Dieses Haus sei zwar renovierungsbedürftig, jedoch nicht unbewohnbar. Es wäre unbillig, ihr auch an der Ehewohnung ein Wohnrecht einzuräumen, zumal sich in der Ehewohnung zwei getrennte Wohneinheiten nicht schaffen ließen. Zur Ausmessung der Ausgleichszahlung führte es aus, dass hiebei das Guthaben aus dem Bausparvertrag antragsgemäß hälftig zu teilen gewesen wäre. Der Restbetrag der Ausgleichszahlung ergebe sich lediglich aus der Steigerung des Bauzeitwertes der Liegenschaft des Antragsgegners, da sonstige Beiträge der Antragstellerin zur Wertsteigerung nicht hätten festgestellt werden können.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und erkannte die Antragstellerin für schuldig, dem Antragsgegner die Kosten des Rekursverfahren zu ersetzen. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil in der Frage, ob bei der im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation einer vom Antragsgegner eingebrachten Ehewohnung einerseits sowie eines von der Antragstellerin eingebrachten, nur mit erheblichem Kostenaufwand bewohnbar zu machenden Einfamilienhauses andererseits, wobei die Antragstellerin selbst über keine Ersparnisse und nur geringe Einkünfte von monatlich 8.110 S verfüge, die Ausnahmeregel des § 82 Abs 2 EheG nicht zum Tragen komme und gerade dadurch eine Ausgleichszahlung aus der Zuweisung der Ehewohnung, die zur Finanzierung von Renovierungsarbeiten verwendet werden könnte, nicht in Betracht komme, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht vorliege.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und erkannte die Antragstellerin für schuldig, dem Antragsgegner die Kosten des Rekursverfahren zu ersetzen. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil in der Frage, ob bei der im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation einer vom Antragsgegner eingebrachten Ehewohnung einerseits sowie eines von der Antragstellerin eingebrachten, nur mit erheblichem Kostenaufwand bewohnbar zu machenden Einfamilienhauses andererseits, wobei die Antragstellerin selbst über keine Ersparnisse und nur geringe Einkünfte von monatlich 8.110 S verfüge, die Ausnahmeregel des Paragraph 82, Absatz 2, EheG nicht zum Tragen komme und gerade dadurch eine Ausgleichszahlung aus der Zuweisung der Ehewohnung, die zur Finanzierung von Renovierungsarbeiten verwendet werden könnte, nicht in Betracht komme, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht vorliege.
Das Rekursgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines im dritten Rechtsgang mängelfreien Verfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung und vertrat die Rechtsansicht, dass die Benützung der Ehewohnung durch die Antragstellerin für diese keine Existenzfrage darstelle, weil sie Alleineigentümerin eines Einfamilienhauses sei, welches trotz seiner Renovierungsbedürftigkeit jedenfalls einen Wert besitze, der sie in die Lage versetze, sich eine (andere) Wohnmöglichkeit zu beschaffen, was auch durch die Anmietung einer Wohnung und den Verkauf der für die Antragstellerin nach deren Einschätzung unbenützbaren Liegenschaft geschehen könne. Die Ehewohnung sei auch bei Ermittlung der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen.
Zur Höhe der Ausgleichszahlung erwog es, dass seitens der Parteien keine wertsteigernden Aufwendungen auf die Liegenschaft des Antragsgegners gemacht worden seien. Im Übrigen sei dieser Verpflichtung, die Antragstellerin bei der Schaffung einer neuen Wohnmöglichkeit zu unterstützen, durch die Höhe der Ausgleichszahlung ebenso hinreichend Rechnung getragen wie der zeitweiligen Mitarbeit der Antragstellerin im Tankstellen- und Werkstättenbetrieb des Antragsgegners während aufrechter Ehe, soferne diese nicht ohnehin bereits abgegolten worden sei.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.
Die Antragstellerin vertritt die Rechtsansicht, dass die Ehewohnung entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen sei. § 82 Abs 2 EheG bestimme, dass die Ehewohnung und der Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen ist, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Aus dem Wortlaut des § 82 Abs 2 EheG gehe eindeutig hervor, dass sich das Relativpronomen "dessen" nur auf den Hausrat beziehe. Hiefür sprächen auch die Gesetzesmaterialien. Der Gesetzgeber wolle die Ehewohnung jedenfalls in das Aufteilungsverfahren einbeziehen.Die Antragstellerin vertritt die Rechtsansicht, dass die Ehewohnung entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen sei. Paragraph 82, Absatz 2, EheG bestimme, dass die Ehewohnung und der Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen ist, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Aus dem Wortlaut des Paragraph 82, Absatz 2, EheG gehe eindeutig hervor, dass sich das Relativpronomen "dessen" nur auf den Hausrat beziehe. Hiefür sprächen auch die Gesetzesmaterialien. Der Gesetzgeber wolle die Ehewohnung jedenfalls in das Aufteilungsverfahren einbeziehen.
Darüber hinaus sei sie auf die Benützung der Ehewohnung angewiesen, weil das in ihrem Alleineigentum stehende Einfamilienhaus jedenfalls im Winter unbenützbar sei. Es handle sich zudem bei diesem Haus entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht um einen Vermögenswert, der sofort und ohne Schwierigkeiten zu verkaufen wäre. Die Ehewohnung sei somit jedenfalls in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen.
Schließlich vertrat die Antragstellerin die Ansicht, das Rekursgericht hätte bei Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsgegner diesen zu einer Ausgleichszahlung von zumindest 361.000 S für die Renovierung des Hauses in B***** zuzüglich der Hälfte der ehelichen Ersparnisse von 17.700 S verpflichten müssen. Die Entscheidung des Rekursgerichtes widerspreche dem im Aufteilungsverfahren anzuwendenen Grundsatz der Billigkeit.
Hiezu wurde erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 82 Abs 2 EheG in der hier noch anzuwendenden Fassung des EheRÄG BGBl 1978/280 sind die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. Nach herrschender Judikatur bezieht sich das Relativpronomen in § 82 Abs 2 EheG ("dessen") nicht nur auf den Hausrat, sondern auch auf die Ehewohnung (vgl die in RIS-Justiz unter RS0058382 und 0058357 angeführten Entscheidungen). Die eingebrachte Ehewohnung ist demnach nur in die Aufteilung einzubeziehen, wenn deren Weiterbenützung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage bildet (SZ 54/79; SZ 56/193). Die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Auffassung wurde nunmehr in § 82 Abs 2 EheG idF EheRÄG 1999 eindeutig zum Ausdruck gebracht, wie auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage dieses Gesetzes (s 1653 BlgNR 20.GP 27 f) hervorgeht. Wenngleich diese Fassung der Bestimmung hier zufolge Art VII Z 5 EheRÄG 1999 noch nicht anzuwenden ist, spricht die hiedurch geschaffene Regelung doch dafür, die dargestellte herrschende Rechtsprechung für Sachverhalte, die noch nach der früheren Rechtslage zu beurteilen sind, aufrecht zu erhalten. Es ist daher auch in dem hier zu entscheidenden Fall von dieser Rechtsprechung auszugehen.Gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG in der hier noch anzuwendenden Fassung des EheRÄG BGBl 1978/280 sind die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. Nach herrschender Judikatur bezieht sich das Relativpronomen in Paragraph 82, Absatz 2, EheG ("dessen") nicht nur auf den Hausrat, sondern auch auf die Ehewohnung vergleiche die in RIS-Justiz unter RS0058382 und 0058357 angeführten Entscheidungen). Die eingebrachte Ehewohnung ist demnach nur in die Aufteilung einzubeziehen, wenn deren Weiterbenützung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage bildet (SZ 54/79; SZ 56/193). Die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Auffassung wurde nunmehr in Paragraph 82, Absatz 2, EheG in der Fassung EheRÄG 1999 eindeutig zum Ausdruck gebracht, wie auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage dieses Gesetzes (s 1653 BlgNR 20.GP 27 f) hervorgeht. Wenngleich diese Fassung der Bestimmung hier zufolge Art römisch VII Ziffer 5, EheRÄG 1999 noch nicht anzuwenden ist, spricht die hiedurch geschaffene Regelung doch dafür, die dargestellte herrschende Rechtsprechung für Sachverhalte, die noch nach der früheren Rechtslage zu beurteilen sind, aufrecht zu erhalten. Es ist daher auch in dem hier zu entscheidenden Fall von dieser Rechtsprechung auszugehen.
Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, so behalten nach der hiezu ergangenen Rechtsprechung die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse, sofern es sich nicht um eine Sache handelt, die für die Sicherung des Lebensbedürfnisses der Ehegatten wichtig ist (EvBl 1983/102 u.a. im RIS-Justiz unter RS 0057386 genannten Entscheidungen). Die Sicherung eines Lebensbedürfnisses liegt dann vor, wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen, bei der Ehewohnung also, wenn eine längerdauernde Obdachlosigkeit drohte (EvBl 1984/82 und die im RIS-Justiz unter RS0058370 zitierten Entscheidungen).
Der Standpunkt der Antragstellerin, dass sie zur Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse auf die Ehewohnung angewiesen sei, überzeugt nicht. Wie sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt, ist ihr Haus in B***** zwar renovierungsbedürftig. Eine Unbewohnbarkeit schlechthin lässt sich daraus - wie das Rekursgericht nunmehr auch zutreffend ausführte - nicht entnehmen. Es ist zwar einzuräumen, dass das Wohnen in diesem Haus eine Einschränkung des Komforts mit sich bringt, eine vitale Frage der Existenz stellt sich jedoch beim Ausziehen der Antragstellerin aus der Ehewohnung nicht. Die von der Rechtsprechung geforderte längerdauernde Obdachlosigkeit ist nicht zu erwarten. Die Antragstellerin ist mit der Ausgleichszahlung von 150.000 S, auf die noch einzugehen sein wird, in der Lage, zumindest vorübergehend ihr Haus in B***** derart instandzusetzen, dass sie bis zu einer allfälligen Schaffung einer neuen Wohnmöglichkeit dort ohne unbillige Einschränkung der Wohnqualität wohnen kann. Hiezu ist anzumerken, dass - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - ihr Haus in B***** einen Vermögenswert darstellt, der sie in die Lage versetzt, eine andere Wohnmöglichkeit, sei es auch in Zusammenhang mit der Ausgleichszahlung, zu schaffen. Dass hierüber vom Erstgericht keine Feststellungen getroffen wurden, bemängelt die Antragstellerin zu Unrecht, handelt es sich hiebei doch um rechtliche Schlüsse, welche das Rekursgericht mit Recht aus den Feststellungen des Erstgerichtes zog und die insofern auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar sind.
Weiters ist zu beachten, dass die Antragstellerin die Ehewohnung erst drei Monate nach Bezahlung der Ausgleichszahlung zu räumen hat und die Ausgleichszahlung schon einen Monat nach Rechtskraft des Beschlusses erster Instanz zu zahlen ist. Es verbleibt der Antragstellerin ausreichend Zeit, um entweder ihr Haus soweit zu renovieren, dass sie dort wohnen kann, oder für sich unter Veräußerung dieses Hauses eine andere Wohnmöglichkeit zu schaffen.
Nicht ausschlaggebend sind die Höhe des Nettoeinkommens der Antragstellerin und die Tatsache, dass sie keine Ersparnisse hat, weil alleine die Ausgleichszahlung, auf die anschließend einzugehen ist, und die Tatsache, dass ihr Haus einen Vermögenswert darstellt, den sie realisieren könnte, die Anschaffung einer anderen Wohnung ermöglicht.
Das Rekursgericht hat die Ehewohnung daher zu Recht nicht in das Aufteilungsverfahren einbezogen.
Zur weiteren Rechtsrüge der Antragstellerin, die Ausgleichszahlung wäre vom Rekursgericht zu niedrig bemessen, ist zunächst festzuhalten, dass die Ausmessung einer Ausgleichszahlung ebenso nach Billigkeit und ohne strenge rechnerische Ermittlung als Pauschalbetrag vorzunehmen ist. Es ist sowohl die Möglichkeit zur Aufbringung einer Ausgleichszahlung als auch die Möglichkeit eines Gatten zur Aufbringung der Zahlungsmittel bei der Abdeckung von vormals gemeinsamen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zu berücksichtigen (EFSlg 87.566).
Die bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigenden Kriterien sind im Gesetz nur beispielsweise aufgezählt. Es sind stets die besonderen Verhältnisses des Einzelfalles zu berücksichtigen, damit die durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt werden kann (EFSlg 87.558, 87.559). Zweck der Aufteilung nach Billigkeit ist die Regelung der wirtschaftlichen Folgen der Ehescheidung in einer für die Parteien ausgeglichenen Weise, wobei eine allzu drastische Verminderung der Lebensverhältnisse der ehemaligen Ehegatten verhindert werden soll (EFSlg 87.565).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Antragsgegner über 150.000 S an eigenen Ersparnissen verfügt. Ebensowenig ergibt sich daraus, dass die Parteien während aufrechter Ehe keine nennenswerten Investitionen in die Liegenschaft des Antragsgegners vornahmen. Deren Wertzuwachs ist das Ergebnis einer Steigerung des Bauzeitwertes. Unter Berücksichtigung des hälftigen Anteiles am Bausparguthaben von 17.700 S entspricht die Ausgleichszahlung in ihrer Höhe von insgesamt 150.000 S der Billigkeit. Der gesamte von der Antragstellerin geforderte Betrag wurde von den Vorinstanzen zu Recht nicht zugesprochen, weil diesfalls der Antragsgegner über seine Ersparnisse hinaus belastet worden wäre und die Antragstellerin einen für die Schaffung einer neuen Wohnmöglichkeit - den obigen Ausführungen folgend - unbilligerweise überhöhten Betrag erhalten hätte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG. Es hat hiebei eine Entscheidung nach billigem Ermessen und nicht eine den zivilprozessualen Grundsätzen folgende starre Regelung zu erfolgen (EFSlg 5.871). Wertansätze und der Erfolg sind nicht von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg 42.490, 58.641). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin war ihre Kostenersatzpflicht nach billigem Ermessen in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß auszusprechen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG. Es hat hiebei eine Entscheidung nach billigem Ermessen und nicht eine den zivilprozessualen Grundsätzen folgende starre Regelung zu erfolgen (EFSlg 5.871). Wertansätze und der Erfolg sind nicht von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg 42.490, 58.641). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin war ihre Kostenersatzpflicht nach billigem Ermessen in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß auszusprechen.
Anmerkung
E57988 03A02648European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00264.98I.0322.000Dokumentnummer
JJT_20000322_OGH0002_0030OB00264_98I0000_000