TE OGH 2000/3/22 3Nd515/99

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6., Mariahilferstraße 81, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, (bisher: D***** GmbH), *****, BRD, wegen S 49.700, infolge Antrags auf Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 28 JN, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6., Mariahilferstraße 81, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, (bisher: D***** GmbH), *****, BRD, wegen S 49.700, infolge Antrags auf Bestimmung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 28, JN, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren über den Ordinationsantrag wird bis zur Erledigung des zu 5 Nd 522/99 eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften des Obersten Gerichtshofs unterbrochen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im bezeichneten Verfahren wurde zu Vorfragen, die auch im vorliegenden Verfahren zu beantworten sind, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet, wobei sich eine neuerliche Befassung dieses Gerichtshofs wegen derselben Auslegungsfrage zum EuGVÜ erübrigt, zumal seine Entscheidung auch für den erkennenden Senat bindend ist (vgl 10 ObS 188/98i; 10 ObS 149/98d; 7 Nd 520/98).Im bezeichneten Verfahren wurde zu Vorfragen, die auch im vorliegenden Verfahren zu beantworten sind, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet, wobei sich eine neuerliche Befassung dieses Gerichtshofs wegen derselben Auslegungsfrage zum EuGVÜ erübrigt, zumal seine Entscheidung auch für den erkennenden Senat bindend ist vergleiche 10 ObS 188/98i; 10 ObS 149/98d; 7 Nd 520/98).

Daran vermag es auch nichts zu ändern, dass in diesem Fall die Klage nicht vom Verbraucher, sondern von einem Verein eingebracht wird, dem nach dessen Vorbringen der Verbraucher seinen Anspruch zediert hat. Dass einem Zessionar, der in Ausübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit die Forderung des Zedenten aus einem möglicherweise als Verbrauchervertrag einzustufenden Vertrag einklagt, die besonderen Zuständigkeitsregeln des EuGVÜ für Verbrauchersachen nicht zugute kommen, hat zwar der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 19. Januar 1993, Rs C-89/91 Shearson/TVB, Slg I-139 (= EuZW 1993, 224 = IPRax 1995, 71 [Koch] = NJW 1993, 1251 ua) klargestellt (vgl dazu Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 11 zu Art 13). Von einem solchen Fall ist hier auszugehen, ist es doch allgemein bekannt, dass die klagende Partei die Vertretung von Konsumenteninteressen zur Aufgabe hat (ua auch von Gesetzes wegen, was Unterlassungsansprüche nach dem KSchG betrifft: § 29 Abs 1 KSchG). Damit scheidet aber nur die Inanspruchnahme des Gerichtsstandes nach Art 13 Nummer 3 EuGVÜ aus. Ob der gesetzlich vorgesehene Anspruch vertraglicher oder deliktischer Natur ist, bleibt aber auch für die Entscheidung des vom Verein gestellten Ordinationsantrags präjudiziell. Dies erfordert zufolge § 90a Abs 1 GOG die Unterbrechung des Verfahrens.Daran vermag es auch nichts zu ändern, dass in diesem Fall die Klage nicht vom Verbraucher, sondern von einem Verein eingebracht wird, dem nach dessen Vorbringen der Verbraucher seinen Anspruch zediert hat. Dass einem Zessionar, der in Ausübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit die Forderung des Zedenten aus einem möglicherweise als Verbrauchervertrag einzustufenden Vertrag einklagt, die besonderen Zuständigkeitsregeln des EuGVÜ für Verbrauchersachen nicht zugute kommen, hat zwar der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 19. Januar 1993, Rs C-89/91 Shearson/TVB, Slg I-139 (= EuZW 1993, 224 = IPRax 1995, 71 [Koch] = NJW 1993, 1251 ua) klargestellt vergleiche dazu Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 11 zu Artikel 13,). Von einem solchen Fall ist hier auszugehen, ist es doch allgemein bekannt, dass die klagende Partei die Vertretung von Konsumenteninteressen zur Aufgabe hat (ua auch von Gesetzes wegen, was Unterlassungsansprüche nach dem KSchG betrifft: Paragraph 29, Absatz eins, KSchG). Damit scheidet aber nur die Inanspruchnahme des Gerichtsstandes nach Artikel 13, Nummer 3 EuGVÜ aus. Ob der gesetzlich vorgesehene Anspruch vertraglicher oder deliktischer Natur ist, bleibt aber auch für die Entscheidung des vom Verein gestellten Ordinationsantrags präjudiziell. Dies erfordert zufolge Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG die Unterbrechung des Verfahrens.

Anmerkung

E58180 03J05159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030ND00515.99.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20000322_OGH0002_0030ND00515_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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