TE OGH 2000/3/22 3Ob225/99f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, Bank*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Weinwurm und Dr. Alois M. Leeb Rechtsanwälte Partnerschaft OEG in Neunkirchen, gegen die verpflichtete Partei Anton L*****, wegen S 500.000 sA über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 8. Juli 1999, GZ 7 R 86/99y-45, womit infolge Rekurses der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 18. Jänner 1999, GZ 5 E 2263/97x-39, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei am 17. 6. 1997 zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 500.000 sA die Zwangsversteigerung von 3/16-tel Anteilen des Verpflichteten an der Liegenschaft EZ 603 GB Z***** und des Hälfteanteils des Verpflichteten an der Liegenschaft EZ 122 GB D*****. Für die erstgenannten Anteile wurde ein Meistbot von S 770.000 und für den zweitgenannten Anteil ein solches von S 300.000 erzielt.

Was die 3/16-tel Anteile angeht, begehrte die betreibende Partei die Zuweisung des gesamten Meistbotes zur Berichtigung ihrer Forderung durch Barzahlung. Zum versteigerten Hälfteanteil der EZ 122 GB D***** brachte sie vor, zugunsten ihrer Rechtsvorgängerin sei in CLNR 2 das Höchstbetragspfandrecht über S 520.000 für alle gewährten Darlehen, Geld-, Haftungs- und Garantiekredite einverleibt worden. Unter Berufung auf den (nicht vorgelegten) Kreditvertrag vom 13. 2. 1992 und auf den rechtskräftigen Wechselzahlungsauftrag über S 500.000 sA beantragte sie die Zuweisung des gesamten Meistbots zur Berichtigung der Kosten des Wechselzahlungsauftrages von S 14.127,80, aller (nicht ziffernmäßig angegebenen) Kosten des Versteigerungsverfahrens und des restlichen Kapitals durch Barzahlung.

Zur Bescheinigung legte die betreibende Partei einen Kontoauszug und eine Kontoübersicht für die Zeit vom 31. 12. 1997 bis zum 9. 11. 1998 vor, welche beide mit einer Stampiglie der betreibenden Partei und je zwei Unterschriften versehen sind.

In der Verteilungstagsatzung erhob der Verpflichtete zwar nicht gegen die Zuweisung des gesamten Meistbots von S 770.000, wohl aber gegen die Zuweisung des Meistbots von S 300.000 Widerspruch und brachte dazu vor, dass aus dem betreffenden Kredit nur S 53.701,28 offen seien. Die Pfandurkunde vom 18. 11. 1992, die er unterschrieben habe, sei als "Bürgschaft" zu einem Kredit eines Unternehmens seiner Ehefrau über S 100.000 verwendet worden. Der Kreditvertrag vom 13. 2. 1992 sei durch das Höchstbetragspfandrecht von S 1,950.000 (sichergestellt auf EZ 603 GB Z*****) gesichert worden und nicht durch das weitere Höchstbetragspfandrecht von S 520.000. Ein weiterer Kredit sei im Rahmen des Höchstbetrages von S 520.000 nicht aufgenommen worden.

Das Erstgericht wies - soweit noch entscheidungswesentlich - aus dem Meistbot für den Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 122 des Grundbuches D***** der betreibenden Partei S 53.701,28 an Kapital und die Kosten des Versteigerungsverfahrens in Höhe von S 125.470,50, insgesamt daher S 179.171,78, in der bücherlichen Rangordnung (gemeint offenbar: zur Barzahlung) zu. Für den Restbetrag von S 120.828,22 verfügte es die zinstragende Anlegung.

Zur Begründung führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, aus den Grundbuchsauszügen ergebe sich, dass der auf Grund der Pfandurkunde vom 28. 2. 1992 einverleibte Kredithöchstbetrag von S 1,950.000 lediglich auf der EZ 603 Grundbuch Z***** sichergestellt sei. Der auf Grund der Pfandurkunde vom 18. 11. 1992 einverleibte Höchstbetrag von S 520.000 sei hingegen je in CLNR 2 auf beiden versteigerten Anteilen des Verpflichteten sichergestellt. [Nicht erwähnt wird, dass Haupteinlage der Simultanhypothek eine dritte, nicht gleichzeitig versteigerte Liegenschaft war.] Die betreibende Parei habe zwar behauptet, dass das Höchstbetragspfandrecht über S 520.000 auch für den Kreditvertrag vom 13. 2. 1992 hafte, aber nicht bescheinigt und auch nicht behauptet, dass die Forderung aus diesem Vertrag (auch) im Rahmen des Höchstbetrages auf Grund der Pfandurkunde vom 18. 11. 1992 sichergestellt worden sei. Da sich dies auch aus den Urkunden nicht ergebe, könne die beantragte Zuweisung [gemeint offenbar: zur Barzahlung] nicht im Rahmen dieses Höchstbetrages erfolgen. Die betreibende Partei habe nicht bescheinigt, dass im Rahmen des Höchstbetrags von S 520.000 ein weiterer Kredit als der [vom Verpflichteten angegebene] in Höhe von S 100.000 aufgenommen worden und dass eine höhere Summe als S 53.701,28 daraus offen sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der bei der Verteilungstagsatzung nicht vertretenen betreibenden Partei nicht Folge. Damit hatte diese beantragt, den Meistbotsverteilungsbeschluss im Hinblick auf die zweite Liegenschaft dahin abzuändern, dass ihr das gesamte Meistbot von S 300.000 samt Meistbotszinsen und Fruktifikatszinsen (gemeint offensichtlich: zur Barzahlung) zugewiesen werde.

Das Rekursgericht führte im Wesentlichen aus, dass eine Zuweisung durch sofortige Ausfolgung aus dem Meistbot nur erfolge, wenn spätestens bei der Verteilungstagsatzung der Bestand der gesicherten Forderung in einer bestimmten Höhe nachgewiesen werde. Da dies nicht der Fall sei, aber auch nicht feststehe, dass auf Grund der eingetragenen Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen könne, sei nur die zinstragende Anlegung nach § 224 Abs 2 EO in Betracht gekommen. Im Übrigen wiederholte das Rekursgericht die wesentliche Begründung des Erstgerichtes und wies darauf hin, dass die Zuweisung des Kapitalbetrags von S 53.701,28 und der restlichen Kosten seitens des Verpflichteten nicht bekämpft worden und somit in Rechtskraft erwachsen sei. Dem Argument der Rekurswerberin, es sei inkonsequent, wenn das Erstgericht einerseits die Kosten für den Wechselzahlungsauftrag und für das Exekutionsverfahren im Rahmen dieser Höchstbetragshypothek zugewiesen habe und andererseits offenbar eine Übereinstimmung der Kapitalforderung mit der angemeldeten Forderung nicht annehme, sei eben diese Teilrechtskraft entgegenzuhalten.Das Rekursgericht führte im Wesentlichen aus, dass eine Zuweisung durch sofortige Ausfolgung aus dem Meistbot nur erfolge, wenn spätestens bei der Verteilungstagsatzung der Bestand der gesicherten Forderung in einer bestimmten Höhe nachgewiesen werde. Da dies nicht der Fall sei, aber auch nicht feststehe, dass auf Grund der eingetragenen Höchstbetragshypothek auch in Zukunft nie mehr eine Zuweisung erfolgen könne, sei nur die zinstragende Anlegung nach Paragraph 224, Absatz 2, EO in Betracht gekommen. Im Übrigen wiederholte das Rekursgericht die wesentliche Begründung des Erstgerichtes und wies darauf hin, dass die Zuweisung des Kapitalbetrags von S 53.701,28 und der restlichen Kosten seitens des Verpflichteten nicht bekämpft worden und somit in Rechtskraft erwachsen sei. Dem Argument der Rekurswerberin, es sei inkonsequent, wenn das Erstgericht einerseits die Kosten für den Wechselzahlungsauftrag und für das Exekutionsverfahren im Rahmen dieser Höchstbetragshypothek zugewiesen habe und andererseits offenbar eine Übereinstimmung der Kapitalforderung mit der angemeldeten Forderung nicht annehme, sei eben diese Teilrechtskraft entgegenzuhalten.

Das Rekursgericht sah den ordentlichen Revisionsrekurs nicht als zulässig an, weil die Zulässigkeit rechtfertigender Umstände nicht vorläge.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass der betreibenden Partei das gesamte Meistbot (gemeint offensichtlich: zur Barzahlung) zugewiesen und der Widerspruch des Verpflichteten abgewiesen werde. Hilfsweise wird begehrt, den Verpflichteten mit seinem Widerspruch auf den Rechtsweg zu verweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO sieht die betreibende Partei darin, dass die Frage, ob es im Meistbotsverteilungsverfahren erforderlich sei, zu bescheinigen, dass ein konkreter Kredit im Rahmen eines Höchstbetrages dem identen Schuldner gewährten Kredite ausdrücklich sichergestellt werde (was praktisch nicht möglich sei, weil eine solche ausdrückliche Vereinbarung zusätzlich zur Vereinbarung der Pfandbestellungsurkunde nicht erforderlich sei), soweit überblickbar bisher in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht ausdrücklich gelöst worden sei. Die Frage erscheine von allgemeiner großer Bedeutung für das Meistbotsverteilungsverfahren.Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO sieht die betreibende Partei darin, dass die Frage, ob es im Meistbotsverteilungsverfahren erforderlich sei, zu bescheinigen, dass ein konkreter Kredit im Rahmen eines Höchstbetrages dem identen Schuldner gewährten Kredite ausdrücklich sichergestellt werde (was praktisch nicht möglich sei, weil eine solche ausdrückliche Vereinbarung zusätzlich zur Vereinbarung der Pfandbestellungsurkunde nicht erforderlich sei), soweit überblickbar bisher in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht ausdrücklich gelöst worden sei. Die Frage erscheine von allgemeiner großer Bedeutung für das Meistbotsverteilungsverfahren.

Von der Lösung dieser Rechtsfrage hängt die Entscheidung aber nicht

ab, weil die betreibende Partei den ihr gemäß § 210 EO obliegenden

Nachweis ihrer Forderung nicht erbracht hat. Sie hat nicht nur den

maßgeblichen Kreditvertrag in beglaubigter Abschrift erst mit dem

Revisionsrekurs vorgelegt (vgl dazu Lecher in

Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Komm Rz 29 zu §§ 210, 211 mN), auch

die Darstellung der Kontoentwicklung ist unvollständig. Es wurden

somit keine Urkunden vorgelegt, anhand derer dem Verpflichteten und

nachrangigen Pfandgläubigern die Prüfung ermöglicht wurde, ob der in

der Forderungsanmeldung in Anspruch genommene Betrag richtig ist, ob

die Zinsen richtig berechnet und auch alle Tilgungszahlungen

berücksichtigt wurden (ecolex 1997, 930 = ÖBA 1997, 664, 946; JBl

1995, 356 = JUS Z 1723 = ZIK 1995, 95; 3 Ob 228/98w).

Die von der betreibenden Partei als erheblich iSd § 528 Abs 1 EO angesehene Rechtsfrage ist daher - im derzeitigen Verfahrensstadium - nicht entscheidungswesentlich, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen war, zumal auch andere Rechtsfragen, denen eine erhebliche Bedeutung im Sinn der angeführten Gesetzesstelle zukommt, nicht zu lösen sind.Die von der betreibenden Partei als erheblich iSd Paragraph 528, Absatz eins, EO angesehene Rechtsfrage ist daher - im derzeitigen Verfahrensstadium - nicht entscheidungswesentlich, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen war, zumal auch andere Rechtsfragen, denen eine erhebliche Bedeutung im Sinn der angeführten Gesetzesstelle zukommt, nicht zu lösen sind.

Anmerkung

E57352 03A02259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00225.99F.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20000322_OGH0002_0030OB00225_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten