TE OGH 2000/3/23 10Ob46/00p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** - Stiftung *****, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Janna K*****, Grafikerin, *****, vertreten durch Dr. Harald Ofner und Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwälte in Wien, und 2. Dr. Gesa M*****, Ärztin, *****, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Dezember 1999, GZ 39 R 584/99t-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10. September 1999, GZ 41 C 771/97f (41 C 357/98z)-31 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Obwohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, sei den Revisionsausführungen in Kürze folgendes entgegen gehalten:Obwohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, sei den Revisionsausführungen in Kürze folgendes entgegen gehalten:

Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtiger Personen voraus (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 30 MRG Rz 39; RIS-Justiz RS0070217).Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtiger Personen voraus (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 30, MRG Rz 39; RIS-Justiz RS0070217).

Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken wird angenommen, wenn der Mieter die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt ausnützt; solange dieser Schwerpunkt zumindest zum Teil noch in der aufgekündigten Wohnung liegt, erfüllt auch die Benützung zweier Wohnungen noch nicht den Kündigungstatbestand. Nicht als regelmäßige Verwendung kann hingegen die Benützung als "Absteigquartier", als Abstellraum, nur im Urlaub oder an freien Wochenenden angesehen werden (Würth/Zingher aaO Rz 41 mwN). Wird eine Wohnung nur als "Freizeitwohnung", wenn auch in einem beachtlichen Ausmaß genützt, ist der Kündigungsgrund verwirklicht (4 Ob 333/98v = immolex 1999, 292/161).

Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Die Entscheidung hängt hier - wie in zahlreichen ähnlichen Fällen - von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab; deren rechtliche Würdigung könnte vom Obersten Gerichtshof im Wege einer außerordentlichen Revision nur dann überprüft werden, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Überschreitung des Beurteilungsspielraumes unterlaufen und ihm eine Verkennung der Rechtslage vorzuwerfen wäre (RIS-Justiz RS0044086, RS0044352). Dies ist aber nicht der Fall. Auch in der Revision wird (nur) die angeblich unrichtige Beurteilung bestimmter Umstände des Einzelfalls behauptet; eine Verkennung der Rechtslage wird damit nicht aufgezeigt. Die Entscheidung hat damit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl 10 Ob 143/99y mwN).Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Die Entscheidung hängt hier - wie in zahlreichen ähnlichen Fällen - von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab; deren rechtliche Würdigung könnte vom Obersten Gerichtshof im Wege einer außerordentlichen Revision nur dann überprüft werden, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Überschreitung des Beurteilungsspielraumes unterlaufen und ihm eine Verkennung der Rechtslage vorzuwerfen wäre (RIS-Justiz RS0044086, RS0044352). Dies ist aber nicht der Fall. Auch in der Revision wird (nur) die angeblich unrichtige Beurteilung bestimmter Umstände des Einzelfalls behauptet; eine Verkennung der Rechtslage wird damit nicht aufgezeigt. Die Entscheidung hat damit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vergleiche 10 Ob 143/99y mwN).

Das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO führt zur Zurückweisung der außerordentliche Revision.Das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO führt zur Zurückweisung der außerordentliche Revision.

Anmerkung

E57532 10A00460

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00046.00P.0323.000

Dokumentnummer

JJT_20000323_OGH0002_0100OB00046_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten