Kopf
Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Breinl als Vorsitzenden, sowie Dr. Zeller und Dr. Dopsch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) mj. M***** Ghadeer, *****2) mj. M***** Maeve, *****Tucson, *****vertreten durch das Amt für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge 10. Bezirk, 1100 Wien, Van der Nüll-Gasse 20, wider die verpflichtete Partei M***** Bahjat, ***** Wien, *****wegen S 226.385,--, über den Rekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 1.12.1999, 12 E 6166/99p-1, den
Spruch
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der in der Hauptsache als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, in der Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass diese zu lauten hat:
"Die Kosten der betreibenden Parteien für ihren Exekutionsantrag vom 24.11.1999 werden mit S 2.860,-- bestimmt."
Die Rekurskosten der betreibenden Parteien werden mit S 44,-- (Barauslagen) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht den betreibenden Parteien wider die verpflichtete Partei auf Grund zweier Beschlüsse des Bezirksgerichtes Favoriten zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von S 44.980,38 (hinsichtlich der erstbetreibenden Partei), sowie eines solchen von S 35.604,62 (hinsichtlich der zweitbetreibenden Partei), (Zeitraum: 1.1.1996 bis 30.11.1999), sowie des laufenden Unterhaltes ab 1.12.1999 von S 2.200,-- (für die erstbetreibende Partei) und S 1.850,-- (für die zweitbetreibende Partei) die Forderungsexekution nach §§ 294 EO und bestimmte die Kosten der betreibenden Parteien, nicht wie beantragt, mit S 4.680,--, sondern lediglich mit S 1.820,--. Das Mehrbegehren gilt als abgewiesen.Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht den betreibenden Parteien wider die verpflichtete Partei auf Grund zweier Beschlüsse des Bezirksgerichtes Favoriten zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von S 44.980,38 (hinsichtlich der erstbetreibenden Partei), sowie eines solchen von S 35.604,62 (hinsichtlich der zweitbetreibenden Partei), (Zeitraum: 1.1.1996 bis 30.11.1999), sowie des laufenden Unterhaltes ab 1.12.1999 von S 2.200,-- (für die erstbetreibende Partei) und S 1.850,-- (für die zweitbetreibende Partei) die Forderungsexekution nach Paragraphen 294, EO und bestimmte die Kosten der betreibenden Parteien, nicht wie beantragt, mit S 4.680,--, sondern lediglich mit S 1.820,--. Das Mehrbegehren gilt als abgewiesen.
Nur gegen den abweisenden Teil in der Kostenentscheidung wendet sich der Rekurs der betreibenden Parteien, mit dem Begehren, ihre Kosten antragsgemäß zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Dem Rekurs kommt teilweise Berechtigung zu:
Auszugehen ist davon, dass gemäß § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl 190, über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, in der Fassung BGBl 140/1997 (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997), die dem Minderjährigen zu ersetzenden, durch die Führung der Exekution verursachten notwendigen Barauslagen mangels Nachweises höherer Kosten, wenn sich der Minderjährige durch einen Jugendwohlfahrtsträger vertreten lässt, mit einem Bauschbetrag zu bestimmen sind. Dies, wenn eine Unterhaltsforderung hereinzubringen ist.Auszugehen ist davon, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl 190, über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, in der Fassung Bundesgesetzblatt 140 aus 1997, (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997), die dem Minderjährigen zu ersetzenden, durch die Führung der Exekution verursachten notwendigen Barauslagen mangels Nachweises höherer Kosten, wenn sich der Minderjährige durch einen Jugendwohlfahrtsträger vertreten lässt, mit einem Bauschbetrag zu bestimmen sind. Dies, wenn eine Unterhaltsforderung hereinzubringen ist.
Nach § 1 Abs 2 Z 3 leg.cit. beträgt der Bauschbetrag bei Exekutionen bis zu einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von S 130.000,-- pro angefangene S 13.000,--: S 260,--. Gemäß Abs 3 gebührt der Bauschbetrag, wenn an ein und demselben gerichtlichen Verfahren mehrere Minderjährige beteiligt sind, jedem von ihnen.Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. beträgt der Bauschbetrag bei Exekutionen bis zu einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von S 130.000,-- pro angefangene S 13.000,--: S 260,--. Gemäß Absatz 3, gebührt der Bauschbetrag, wenn an ein und demselben gerichtlichen Verfahren mehrere Minderjährige beteiligt sind, jedem von ihnen.
Entgegen der Ansicht der betreibenden Parteien ist für die Kostenbestimmung von einer Bemessungsgrundlage hinsichtlich der erstbetreibenden Partei von lediglich S 71.380,38 und hinsichtlich der zweitbetreibenden Partei von S 57.804,62 auszugehen:
Gemäß § 9 Abs 3 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif vom 22. Mai 1969, BGBl 189, in der Fassung des Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetzes 1999 (BGBl 71) sind Ansprüche auf Leistung von Kindesunterhalt mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten. Nun schreitet im gegenständlichen Fall zwar kein Rechtsanwalt ein, doch bestehen keine Bedenken analog diese Bestimmungen für die Kostenbemessung auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen ein Jugendwohlfahrtsträger einschreitet (LGZ Wien 47 R 51/99v).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif vom 22. Mai 1969, BGBl 189, in der Fassung des Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetzes 1999 (BGBl 71) sind Ansprüche auf Leistung von Kindesunterhalt mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten. Nun schreitet im gegenständlichen Fall zwar kein Rechtsanwalt ein, doch bestehen keine Bedenken analog diese Bestimmungen für die Kostenbemessung auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen ein Jugendwohlfahrtsträger einschreitet (LGZ Wien 47 R 51/99v).
Gemäß Art V Z 8 des Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetzes 1999 (Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen) ist § 9 Abs 3 des Rechtsanwaltstarifgesetzes auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die Änderung auf gegenständliches Exekutionsverfahren anzuwenden ist, welches am 30.11.1999 beim Erstgericht eingeleitet wurde.Gemäß Art römisch fünf Ziffer 8, des Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetzes 1999 (Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen) ist Paragraph 9, Absatz 3, des Rechtsanwaltstarifgesetzes auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die Änderung auf gegenständliches Exekutionsverfahren anzuwenden ist, welches am 30.11.1999 beim Erstgericht eingeleitet wurde.
Ausgehend vom oben dargelegten Grundsatz, errechnet sich die Bemessungsgrundlage aus dem Unterhaltsrückstand und dem einfachen Jahresbetrag.
Für die erstbetreibende Partei errechnen sich sohin Kosten von S 1.560,-- (S 71.380,38 : 13.000 = 5,49; 6 mal 260 = S 1.560,--), für die zweitbetreibende Partei errechnen sich Kosten in Höhe von S 1.300,-- (S 57.804,62 : 13.000 = 4,45; 5 mal 260 = S 1.300,--). Insgesamt errechnen sich sohin Kosten von S 2.860,--.
Die von den Rekurswerbern zitierten Entscheidungen beruhen auf einer Rechtslage vor dem Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999.
Die Kostenentscheidung gründet in § 74 EO.Die Kostenentscheidung gründet in Paragraph 74, EO.
Landesgericht für ZRS Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EWZ00067 46R19959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2000:04600R01995.99V.0327.000Dokumentnummer
JJT_20000327_LG00003_04600R01995_99V0000_000